BGH · 6. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 29.06.2021 – VI ZR 10/18

VI ZR 10/18 · 29.06.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Dient der Betrieb eines einer bestimmten Person "gewidmeten", ehrbeeinträchtigenden Blogs dem Blogger (auch) als Nötigungsmittel im Rahmen einer Erpressung im Sinne von § 253 StGB, so kann sich daraus die Rechtswidrigkeit der mit dem Blogbetrieb verbundenen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergeben. 2. Für die Annahme des Interesses an alsbaldiger Feststellung der Pflicht zum Ersatz materieller Schäden im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO genügt im Falle, der Kläger stützt den entsprechenden Schadensersatzanspruch auf die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die bloße Möglichkeit solcher Schäden. Einer dahingehenden Wahrscheinlichkeit bedarf es nicht.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 1 Abs 1 GGArt 2 Abs 1 GGArt 5 Abs 1 GGArt 8 Abs 1 MRKArt 10 MRK§ 823 Abs 1 BGB§ 1004 Abs 1 S 2 BGB§ 253 StGB§ 256 Abs 1 ZPO

Prüfungsschemata dazu

Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)Deliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§ 1004)Folgenbeseitigungsanspruch

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Verfassungskonforme AuslegungAbwehrrechteSchutzpflichtenObjektsformelAllgemeines PersönlichkeitsrechtInformationelle SelbstbestimmungGrundrecht auf Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer SystemeAllgemeines Persönlichkeitsrecht (als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB)Allgemeines PersönlichkeitsrechtIntertemporale FreiheitsrechteGesetzesvorbehaltAllgemeine HandlungsfreiheitVerfassungsmäßige OrdnungKörperliche UnversehrtheitFreiheit der PersonMeinungTatsachenbehauptungSchmähkritik
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