BGH · 9. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 09.07.2026 – IX ZR 79/25
IX ZR 79/25 · 09.07.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Anspruchsübergang findet auch statt, wenn der Versicherer trotz fehlender rechtlicher Verpflichtung, in der irrtümlichen Annahme einer solchen Verpflichtung oder aber in Kenntnis einer fehlenden Verpflichtung ("bewusste Liberalität") die Leistung an den Versicherungsnehmer erbringt. 2. Die Ersatzfähigkeit eines auf der Auswahl des falschen Beklagten beruhenden Kostenschadens wird nicht dadurch infrage gestellt, dass ein Rechtsstreit gegen den richtigen Beklagten ebenfalls verloren gegangen wäre.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
Prüfungsschemata dazu
Begriffe, die hier eine Rolle spielen
Schadensersatz statt der LeistungSchadensersatz neben der LeistungPflichtverletzungPositive Forderungsverletzung (pFV)Culpa in contrahendo (c.i.c.)VertretenmüssenSchadensersatz statt der LeistungVerzögerungsschadenSchutz- und ObhutspflichtverletzungVertrag mit Schutzwirkung für DritteRechtmäßiges AlternativverhaltenKleiner SchadensersatzMangelschaden / MangelfolgeschadenSchadensersatz statt der LeistungSchadensersatz neben der LeistungSchadensersatz statt der Leistung (Kaufrecht)Schadensersatz neben der Leistung (Kaufrecht)Mangelfolgeschaden