BGH · 9. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 26.10.2023 – IX ZR 250/22
IX ZR 250/22 · 26.10.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Zu den Voraussetzungen einer Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht wegen eines Verfahrensmangels. 2. a) Ist Gegenstand der Anfechtung nur das Verpflichtungsgeschäft, richtet sich die Rückabwicklung der daraus erbrachten Leistungen zu Gunsten der Insolvenzmasse nach allgemeinen Vorschriften. 2. b) Ist nur ein Kaufvertrag angefochten, richtet sich der Wert der durch den Eigengebrauch der Kaufsache gezogenen Nutzungen im Grundsatz nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer; ist der Kaufvertrag als unentgeltliche Leistung angefochten, ist die Wertminderung am objektiven Wert der Sache zu messen.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 538 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO§ 129 InsO§§ 129ff InsO§ 134 InsO§ 143 InsO§ 812 BGB§§ 812ff BGB§ 818 Abs 1 BGB§ 818 Abs 2 BGB
Prüfungsschemata dazu
Begriffe, die hier eine Rolle spielen
Erlangtes EtwasLeistungRechtsgrundlosigkeitEingriffskondiktionSaldotheorieFaktisches Vertragsverhältnis / Faktischer VertragAbstraktionsprinzipZweckverfehlungskondiktionBerechtigte GoA als Rechtsgrund i.S.v. § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGBLeistungskondiktionEingriffskondiktionCondictio indebitiCondictio ob rem (condictio causa data causa non secuta)SaldotheorieZwei-Kondiktionen-TheorieModifizierte Zwei-Kondiktionen-Theorie / GegenleistungskondiktionZweikondiktionentheorieZuweisungsgehalt