BGH · 3. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 04.04.2024 – III ZR 38/23
III ZR 38/23 · 04.04.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Der in § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschriebene Anwendungsbereich der GOÄ setzt nicht voraus, dass Vertragspartner des Patienten ein Arzt ist, sondern dass die Vergütung für die beruflichen Leistungen eines Arztes geltend gemacht wird. Die GOÄ findet deshalb auch dann Anwendung, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person, zum Beispiel einem Krankenhausträger, abgeschlossen wird und ambulante Leistungen durch Ärzte erbracht werden, die lediglich im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses in der Erfüllung ihrer eigenen Dienstaufgaben tätig werden und selbst mit dem Patienten keine Vertragsbeziehung eingehen.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 125 S 1 BGB§ 126b S 1 BGB§ 134 BGB§ 242 BGB§ 280 Abs 1 S 1 BGB§ 630c Abs 3 S 1 BGB§ 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB§ 1 Abs 1 GOħ 2 Abs 1 GOħ 2 Abs 2 GOħ 6 Abs 2 GOÄ
Prüfungsschemata dazu
Begriffe, die hier eine Rolle spielen
TextformTeilnichtigkeitVerstoß gegen ein gesetzliches VerbotRechtshindernde EinwendungVertrag mit Schutzwirkung für Dritte (VSD)Drittschadensliquidation (DSL)SaldotheorieProtestatio facto contraria non valetAufklärungspflicht (bei arglistiger Täuschung durch Unterlassen)VerwirkungVorteilsausgleichungObliegenheitSchadensersatz statt der LeistungSchadensersatz neben der LeistungPflichtverletzungPositive Forderungsverletzung (pFV)Culpa in contrahendo (c.i.c.)Vertretenmüssen