Zivilrecht · Definition
Textform
§ 126b BGB
Eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, die die Person des Erklärenden nennt, aber keine eigenhändige Unterschrift erfordert [14].
Zivilrecht · Definition
Eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, die die Person des Erklärenden nennt, aber keine eigenhändige Unterschrift erfordert [14].