Zivilrecht · Definition

Textform

§ 126b BGB

Was versteht man unter „Textform“?

Eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, die die Person des Erklärenden nennt, aber keine eigenhändige Unterschrift erfordert [14].

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 1. Zivilsenat I ZR 223/25Urteil vom 16.07.2026 · zu § 126b BGB

1. Ein Einfamilienhaus, das auf der Grundlage eines Erbbaurechts gemäß § 1 Abs. 1 ErbbauRG errichtet worden ist, ist ein Einfamilienhaus im Sinne von § 656a BGB. 2. Übersendet der Makler ein Exposé, das ein eindeutiges Verlangen nach einer Käuferprovision enthält, liegt darin ein der Textform genügendes Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags (Fortführung von BGH, Urteil vom 4. November 1999 - …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 1. Zivilsenat I ZR 202/25Urteil vom 11.03.2026 · zu § 126b BGB

1. Die Vorschrift des § 126b Satz 1 BGB ist mit Blick auf § 656a BGB dahin auszulegen, dass - wenn ein Maklervertrag die Textform wahren muss - die jeweiligen Erklärungen der Vertragsparteien nicht in einem Dokument enthalten sein müssen, sondern auch jeweils auf getrennten dauerhaften Datenträgern vorhanden sein können mit der Folge, dass durch den Austausch von E-Mails ein nach § 656a BGB …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 9. Zivilsenat IX ZR 226/22Urteil vom 19.02.2026 · zu § 126b BGB

1a. Die Vergütungsvereinbarung muss in der Textform genügender Weise auch den Anwendungsbereich der Honorarabrede erkennen lassen. 1b. Für die Auslegung der Vergütungsvereinbarung dürfen auch außerhalb der Textform liegende Umstände herangezogen werden. 2. Die Klausel "Das vereinbarte Honorar kann über den Gebühren des RVG liegen (= Grundlage für evtl. Erstattungsansprüche gegen die Gegenpartei)" …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 126b BGB · Textform

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das 1 es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und 2 geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verwandte Begriffe

SchriftformWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)Annahme
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