Zivilrecht · Definition

Schriftform

§ 126 BGB

Das Erfordernis, eine Urkunde eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens zu unterzeichnen [4, 14].

Verwandte Begriffe

TextformWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)Annahme
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen