Zivilrecht · Definition
Schriftform
§ 126 BGB
Das Erfordernis, eine Urkunde eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens zu unterzeichnen [4, 14].
Zivilrecht · Definition
Das Erfordernis, eine Urkunde eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens zu unterzeichnen [4, 14].