Zivilrecht · Definition

Teilnichtigkeit

§ 139 BGB§ 134 BGB§ 138 BGB

Was versteht man unter „Teilnichtigkeit“?

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre. Maßgeblich ist der hypothetische Parteiwille im Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Rechtsprechung zu diesen Normen

Bürgschaft naher AngehörigerBVerfG 1 BvR 567/89 · BVerfGE 89, 214

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 5. Zivilsenat V ZR 189/24Urteil vom 27.02.2026 · zu § 139 BGB

1. Es ist grundsätzlich möglich, das Stimmrecht der Sondereigentümer durch Vereinbarung objektbezogen zu beschränken (hier: "Angelegenheiten der Tiefgarage"). Der Umfang der Beschränkung muss sich eindeutig aus der Gemeinschaftsordnung ergeben; verbleiben bei der gebotenen objektiven Auslegung einer entsprechenden Klausel nicht aufklärbare Zweifel über deren Inhalt, ist die beabsichtigte …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 5. Zivilsenat V ZR 36/24Urteil vom 23.05.2025 · zu § 139 BGB

Eine Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung, wonach einzelne Wohnungseigentümer die Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung von bestimmten Teilen des Gemeinschaftseigentums im räumlichen Bereich ihres Sondereigentums (hier: Fenster) zu tragen haben, umfasst im Zweifel die Kosten für die Beseitigung anfänglicher Mängel.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 5. Zivilsenat V ZR 96/24Urteil vom 11.04.2025 · zu § 139 BGB

1. Entnahmen aus der Erhaltungsrücklage sind verteilungsneutral und dürfen nicht in die Abrechnungsspitze einfließen. 2. Der Beschluss über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse kann teilweise angefochten bzw. für ungültig erklärt werden. Vorauszusetzen ist, dass die Abrechnungsspitze eine rechnerisch selbstständige und abgrenzbare fehlerhafte …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 8. Zivilsenat VIII ZR 50/23Urteil vom 01.07.2026 · zu § 134 BGB

Der Ausnahmetatbestand des § 556f Satz 1 BGB erfasst auch (vorhandene) Räumlichkeiten, die aufgrund von Schäden nicht (mehr) zu Wohnzwecken nutzbar waren und unter wesentlichem Bauaufwand auf Dauer wieder zu Wohnzwecken nutzbar gemacht wurden, sofern sie nach dem 1. Oktober 2014 erstmals (wieder) als Wohnung genutzt und vermietet wurden.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 139 BGB · Teilnichtigkeit

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

§ 134 BGB · Gesetzliches Verbot

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

§ 138 BGB · Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Klausurformel

Wie formuliert man das in der Klausur?

Die Teilnichtigkeit führt zur Gesamtnichtigkeit, sofern nicht der hypothetische Parteiwille die Aufrechterhaltung des Restgeschäfts trägt (§ 139 BGB).

Verwandte Begriffe

SittenwidrigkeitWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)Annahme
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