BVerfG · 2. Senat

BVerfG, Beschluss v. 07.07.2010 – 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05

2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 · 07.07.2010 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Gesetzliche Regelungen, die für künftige belastende Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpfen (sog. unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung) sind nicht grundsätzlich unzulässig. Die unechte Rückwirkung ist mit den grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes jedoch nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt. 2. Die Verlängerung der früher sogenannten Spekulationsfrist bei der Veräußerung von Grundstücken durch § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/ 2002 war mit belastenden Folgen einer unechten Rückwirkung verbunden, die zum Teil den Grundsätzen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes widersprechen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 100 Abs 1 GGArt 20 Abs 3 GGArt 3 Abs 1 GG§ 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1997 vom 24.03.1999§ 52 Abs 39 S 1 EStG 1997 vom 24.03.1999StEntlG 1999/2000/2002

Prüfungsschemata dazu

Konkrete Normenkontrolle / Richtervorlage (Art. 100 Abs. 1 GG)Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)FolgenbeseitigungsanspruchGleichheitsprüfung (Art. 3 Abs. 1 GG)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

VerwerfungsmonopolKonkrete Normenkontrolle (Richtervorlage)EntscheidungserheblichkeitVorlageberechtigungVorlagebefugnis (Überzeugung)Nachkonstitutionelles GesetzRepublikprinzipDemokratieprinzipVolkssouveränitätLegitimationsketteRepräsentative DemokratieDirekte DemokratiePlebiszitVolksbefragungRechtsstaatsprinzipGewaltenteilungLegislativeExekutive
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