BGH · 12. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 23.10.2024 – XII ZB 411/23
XII ZB 411/23 · 23.10.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Ein von einem Rechtsanwalt mit einfacher Signatur versehener und über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichter Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist erfüllt auch dann die nach § 130d Satz 1 ZPO erforderliche elektronische Form, wenn er beim unzuständigen Ausgangsgericht eingegangen ist. Für die fristwahrende Wirkung kommt es hingegen darauf an, wann das Dokument beim zuständigen Gericht eingegangen ist. 2. Die postalische Weiterleitung eines beim unzuständigen Gericht ordnungsgemäß in elektronischer Form eingereichten Fristverlängerungsantrags führt nicht zur Formunwirksamkeit des Antrags.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 1 S 3 ElektAktfV BW§ 113 Abs 1 FamFG§ 117 Abs 1 S 3 FamFG§ 117 Abs 1 S 4 FamFG§ 117 Abs 5 FamFGArt 2 Abs 1 GGArt 20 Abs 3 GG§ 85 Abs 2 ZPO§ 130a Abs 3 S 1 Alt 2 ZPO§ 130a Abs 4 S 1 Nr 2 ZPO§ 130d S 1 ZPO§ 222 Abs 2 ZPO§ 233 S 1 ZPO§ 298a Abs 1a ZPO
Prüfungsschemata dazu
Begriffe, die hier eine Rolle spielen
Intertemporale FreiheitsrechteGesetzesvorbehaltSchutzpflichtenAllgemeine HandlungsfreiheitVerfassungsmäßige OrdnungAllgemeines PersönlichkeitsrechtInformationelle SelbstbestimmungGrundrecht auf Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer SystemeKörperliche UnversehrtheitFreiheit der PersonAllgemeines Persönlichkeitsrecht (als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB)Allgemeines PersönlichkeitsrechtRepublikprinzipDemokratieprinzipVolkssouveränitätLegitimationsketteRepräsentative DemokratieDirekte Demokratie