Abschnitt 3 — Verfahren · Titel 3 — Ladungen, Termine und Fristen
§ 222 ZPO – Fristberechnung
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
§ 222 ZPO in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Klausuren, in denen § 222 ZPO drankommt
Eine Fiktion mit Tücken · SchwerpunktSteuern und Finanzen · SchwerpunktDer ehrenwerte Sonnenbankier · SchwerpunktVerdachtsberichterstattung im Verfassungsschutzbericht · GrundstudiumVon erschlichenen Einbürgerungen und Sprachnachweisen · SchwerpunktBiogasanlage versus landschaftliche Ästhetik · SchwerpunktExamensübungsklausur: Falsche Liebe · Staatsexamen(Referendar-)Examensklausur: Kleben für das Klima · Staatsexamen
Rechtsprechung zu § 222 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
BGH, Beschluss v. 23.10.2024 – XII ZB 411/231. Ein von einem Rechtsanwalt mit einfacher Signatur versehener und über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichter Antrag auf Ve…BGH, Beschluss v. 31.03.2021 – IV AR (VZ) 6/20§ 222 Abs. 2 ZPO findet auf die Frist für die Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zur Eintragung in das Klageregister (§ 608 Abs. 1 ZPO)…