BGH · 4. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 31.03.2021 – IV AR (VZ) 6/20

IV AR (VZ) 6/20 · 31.03.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

§ 222 Abs. 2 ZPO findet auf die Frist für die Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zur Eintragung in das Klageregister (§ 608 Abs. 1 ZPO) Anwendung.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 222 Abs 2 ZPO§ 608 Abs 1 ZPO
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