Staatsexamen · ~300 Min.

(Referendar-)Examensklausur: Kleben für das Klima

ZJS 2023, S. 1809

§ 240 StGB§ 2 BGB§ 62 VwGO§ 104 BGB§ 222 ZPO

Sachverhalt

Die 16-jährige deutsche Staatsangehörige A setzt sich gemeinsam mit einigen Schulfreundinnen für den Klimaschutz ein. Seit einigen Jahren demonstrieren sie jeden Freitag für eine effektivere Umweltpolitik der Bundesregierung zur Bekämpfung des menschengemachten Klimawandels.

Trotz ihres unermüdlichen Engagements hat die Gruppe das Gefühl, dass ihr Anliegen in der Politik nicht ausreichend Berücksichtigung findet. Sie sind deswegen bereits seit einigen Monaten in einer neuen Umweltbewegung aktiv – der sog. „Verbleibenden Generation“ (VG) –, die durch Sitzblockaden auf Straßen und andere Formen des zivilen Ungehorsams versucht, die Aufmerksamkeit auf das drängende Problem der Erderwärmung zu lenken. Die VG fordert unter anderem verschiedene Sofortmaßnahmen zur Einsparung von CO2, wie ein allgemeines Tempolimit und einen bezahlbaren öffentlichen Nahverkehr.

Mehrere Mitglieder der VG wurden bereits aufgrund von Sitzblockade-Aktionen wegen Nötigung von Autofahrer:innen gem. § 240 StGB rechtskräftig verurteilt, wobei die Rechtsprechung der Fachgerichte diesbezüglich nicht einheitlich ausfällt. Bei den Protesten kam es überdies in einigen Fällen zu gewalttätigen Übergriffen von Verkehrsteilnehmenden auf die Blockierenden.

Nachdem A bisher vor allem organisatorische Aufgaben innerhalb der Gruppierung übernommen hat, möchte sie nun auch erstmals selbst an einer Sitzblockade teilnehmen. Gemeinsam mit sechs anderen Personen aus der VG beschließt sie folgenden Plan:

Am 5.9.2022, einem Montag, wollen sie früh morgens um 6:30 Uhr eine stark befahrene Zufahrtstraße ins Leipziger Stadtzentrum für den Berufsverkehr blockieren. Dafür planen sie, die Straße an einer Fußgängerampel zu betreten, während die Ampelanlage für den Autoverkehr rot zeigt. Nachdem sie sich so vor den haltenden Autos platziert haben, dass diese nicht mehr an ihnen vorbeifahren können, wollen sie sich mit einem schnell aushärtenden Klebstoff mit einer Hand auf dem Asphalt festkleben, sodass sie nicht mehr ohne Weiteres von Polizeikräften von der Straße getragen werden können. Darüber hinaus wurden Plakate und Transparente vorbereitet, die während der Blockade für alle sichtbar präsentiert werden sollen und auf denen die Forderungen der Beteiligten nach mehr Klimaschutz und weniger Autoverkehr in den Städten dargelegt sind. Fünf der sieben Beteiligten – darunter auch A – sollen die Sitzblockade wie beschrieben durchführen, während die anderen beiden für die Kommunikation mit Außenstehenden und die Dokumentation mittels Videoaufnahmen zuständig sind. Während der Aktion tragen alle Beteiligten orangefarbene Warnwesten, um jederzeit von den Verkehrsteilnehmer:innen wahrgenommen werden zu können. Ferner wollen sie sich so positionieren, dass genügend Raum für die Bildung einer Rettungsgasse für Einsatzkräfte verbleibt. Die Polizei soll nicht im Voraus über die Straßenblockade informiert werden, um die Durchführung der Aktion nicht zu gefährden.

Als sich A und die anderen Beteiligten am frühen Morgen des 5. September auf den Weg zur Umsetzung ihres Plans machen, werden sie am Zielort jedoch bereits von Einsatzkräften der Polizei erwartet, die zuvor von dem Plan erfahren hat. Ihnen wird daraufhin die Durchführung der Sitzblockade untersagt und sie werden aufgefordert, sich unverzüglich vom Ort des Geschehens zu entfernen. Nach einer hitzigen Diskussion zwischen den Einsatzkräften und den Aktivist:innen nimmt die Polizei die Gruppe kurzerhand in Gewahrsam. Die präventive Ingewahrsamnahme sei notwendig, um drohende Straftaten – wie sie eine Sitzblockade darstelle – zu verhindern. Es sei laut der Einsatzkräfte nicht auszuschließen, dass die Gruppe ihre geplante Aktion an einem anderen Ort in der Innenstadt durchführt. Dies sei – was zutrifft – in der Vergangenheit bei Protesten der VG gelegentlich vorgekommen. Erst am übernächsten Tag (7.9.2022) wird die Gruppe aus dem Polizeigewahrsam entlassen. Eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam erfolgte nicht.

A ist empört über das Vorgehen der Polizei und zweifelt an dessen Rechtmäßigkeit. Deshalb lässt sie die Maßnahmen – vertreten durch ihre Eltern – fachgerichtlich überprüfen.

Doch auch vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat ihr Vorgehen keinen Erfolg. Das ablehnende Urteil wird A am 1.7.2023 zugestellt. In der Urteilsbegründung heißt es: Bei der geplanten Aktion könne sich A schon gar nicht auf den Schutz der Versammlungsfreiheit berufen. Denn diese sei als nicht friedlich zu bewerten, was sich bereits aus den strafrechtlichen Verurteilungen von Aktivist:innen wegen ähnlicher Aktionen in der Vergangenheit ergebe. Zudem wolle die VG durch ihre Sitzblockaden nicht auf die öffentliche Meinungsbildung einwirken, sondern lediglich im Wege einer „Verhinderungsblockade“ zwangsweise die eigenen Forderungen durchsetzen. Letztlich sei die Aktion auch gar nicht als Versammlung bei der zuständigen Behörde angezeigt gewesen, so dass jedenfalls der Schutz der öffentlichen Sicherheit überwiegen und eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit sowie eine temporäre Freiheitsentziehung rechtfertigen würde.

A ist wütend über diese Argumentation. Sie ist der Meinung, dass die geplante Aktion sehr wohl als Versammlung i.S.v. Art. 8 Abs. 1 GG zu qualifizieren sei. Die Friedlichkeit der Protestaktion könne doch nicht schon allein deshalb ausgeschlossen sein, weil es bei ähnlichen Sitzblockaden strafrechtliche Verurteilungen gegeben habe. Immerhin sei die Gewaltfreiheit bei der „Verbleibenden Generation“ oberstes Gebot. So ginge auch von ihrer Aktion und den Beteiligten keinerlei Aggressivität aus/ es sei lediglich ein passiver ziviler Widerstand geplant gewesen, wie er auch von berühmten Pazifisten/ wie Gandhi oder Martin Luther King/ erfolgreich eingesetzt wurde. Das Argument der „Verhinderungsblockade“ greife aus ihrer Sicht auch nicht Der VG ginge es in erster Linie um öffentliche Aufmerksamkeit für ihr Anliegen. Außerdem hätten vorherige Protestformen nicht zum gewünschten Umdenken in der Politik geführt, weshalb nun auch radikalere Formen des Protests gewählt werden müssten, um die Dringlichkeit des Klimaschutzes zu verdeutlichen. Selbst wenn ihnen die Blockade hätte verboten werden können, so stehe zumindest der rund zweitägige Sicherheitsgewahrsam außer Verhältnis zu ihrem geplanten Klimaschutzprotest. Die Behauptung, dass sie die Blockade nach der polizeilichen Intervention an einer anderen Stelle hätten durchführen wollen, entbehre jeder sachlichen Grundlage.

A möchte sich noch nicht geschlagen geben. Sie sieht sich durch die letztinstanzliche Bestätigung der polizeilichen Maßnahmen in ihren Grundrechten verletzt und will daher Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erheben.

Aufgrund der Doppelbelastung von Umwelt-Aktivismus und Schulverpflichtungen ist A jedoch zeitlich stark beansprucht und beabsichtigt daher, die Beschwerdefrist nahezu vollständig auszuschöpfen und die Beschwerde erst am 25.7.2023 bei der Post aufzugeben. Auf dem Weg zur Postfiliale wird sie dann allerdings mit ihrem Fahrrad unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt. Erst nach zwei Wochen – am 8.8.2023 – wird sie wieder aus dem Krankenhaus entlassen. Daraufhin veranlasst sie umgehend die Einreichung der formgemäßen Verfassungsbeschwerde, die am 9.8.2023 beim BVerfG eingeht. In ihrem Antrag verweist sie hinsichtlich etwaiger Fristversäumung auf ihren Unfall und den Krankenhausaufenthalt; ein ärztliches Attest hängt sie dem Antrag an.

Fallfrage

Prüfen Sie die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde.

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# Lösungsvorschlag

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Die Verfassungsbeschwerde der A hat Aussicht auf Erfolg, wenn und soweit sie zulässig und begründet ist.

A. Zulässigkeit

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, wenn die folgenden Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen.

I. Zuständigkeit des BVerfG

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG das für Individualverfassungsbeschwerden zuständige Gericht.

II. Beschwerdefähigkeit

Gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG ist „jedermann“ beschwerdefähig/ der Träger von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten sein kann. A ist als natürliche Person Grundrechtsträgerin und daher beschwerdefähig.

III. Prozessfähigkeit

Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde setzt darüber hinaus die Fähigkeit voraus, selbständig wirksame Prozesshandlungen vornehmen zu können, also in einem prozessualen Sinne handlungsfähig zu sein (Prozess- bzw. Verfahrensfähigkeit).

Der Prozessfähigkeit der 16-jährigen A könnte ihre Minderjährigkeit (vgl. § 2 BGB) entgegenstehen. Da das BVerfGG selbst keine Regelungen zur Prozessfähigkeit enthält, ließe sich auf die Regeln des allgemeinen Prozessrechts abstellen (vgl. §§ 51 ff. ZPO, § 62 VwGO), die wiederum in der Regel Geschäftsfähigkeit verlangen. Nicht bzw. beschränkt Geschäftsfähige (vgl. §§ 104, 106 BGB) wären dementsprechend nicht verfahrensfähig und müssten sich in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich vertreten lassen.

Gleichwohl verbietet sich unter Berücksichtigung der besonderen Funktion verfassungsgerichtlicher Verfahren eine generelle Anknüpfung der Prozessfähigkeit an die Geschäftsfähigkeit des Beschwerdeführers.1 Denn hierdurch könnte die Wahrnehmung von Grundrechten erschwert und so die Effektivität des Grundrechtsschutzes unterminiert werden. Vielmehr muss die Verfahrensfähigkeit von Fall zu Fall nach dem jeweils in Anspruch genommenen Grundrecht und dessen Beziehung zum streitigen Rechtsverhältnis beurteilt werden.2 Entscheidend ist also, ob der Beschwerdeführer die Einsichtsfähigkeit und geistige Reife zur eigenständigen Wahrnehmung des betreffenden Grundrechts besitzt (Grundrechtsmündigkeit). Sofern einfachgesetzliche Regelungen des einschlägigen Fachrechts die Ausübung von Grundrechten ausgestalten, sind diese bei der Beurteilung der Prozessfähigkeit zu berücksichtigen.3

Anmerkung: Hat die behauptete Grundrechtsverletzung ihren Ursprung in einem Akt der Exekutive, ergehen in der gleichen Sache in der Regel mehrere Akte der öffentlichen Gewalt. Denn für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde muss – vorbehaltlich der Ausnahme des § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG – zunächst der Rechtsweg durch Anrufung der Fachgerichte erschöpft sein. Die verfassungsgerichtliche Prüfung knüpft dann vordergründig an die letztinstanzliche, den Exekutivakt bestätigende Entscheidung an, wobei das Verwaltungshandeln selbst mittelbar Gegenstand der Verfassungsbeschwerde bleibt.4

VII. Ordnungsgemäßer Antrag

Schließlich müsste die Verfassungsbeschwerde ordnungsgemäß, d.h. unter Einhaltung der in §§ 23 Abs. 1, 92, 93 Abs. 1 BVerfGG statuierten Anforderungen, erhoben worden sein.

1. Form

Laut Sachverhalt wurde die Verfassungsbeschwerde formgemäß erhoben.

2. Frist

Fraglich ist, ob A die Verfassungsbeschwerde innerhalb der vorgesehenen Frist erhoben hat.

a) Grundsatz: Monatsfrist, § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG

A müsste die Verfassungsbeschwerde auch fristgerecht erhoben haben. Die Einlegungsfrist bestimmt sich nach § 93 BVerfGG. Grundsätzlich beträgt diese nach § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG einen Monat. A müsste innerhalb dieses Zeitraums nach Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung die Verfassungsbeschwerde erhoben haben, § 93 Abs. 1 S. 2 BVerfGG. Die Frist berechnet sich dabei nach den §§ 222 ZPO, 187 ff. BGB.5 Das letztinstanzliche Urteil wurde A am 1.7.2023 zugestellt. Dieser Tag ist gem. § 187 Abs. 1 BGB bei der Fristberechnung nicht mitzurechnen. Insofern begann die Frist mit Beginn des 2.7.2023 und endete gem. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 1.8.2023.

A hat die Verfassungsbeschwerde jedoch erst am 9.8.2023 – und damit verfristet – beim BVerfG eingereicht.

b) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Nichteinhaltung der Frist könnte jedoch unbeachtlich sein, wenn A Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Dafür müssten die Voraussetzungen des § 93 Abs. 2 BVerfGG erfüllt sein. aa) Fristversäumnis

A hat die Frist, wie oben bereits festgestellt, versäumt.

bb) Ohne Verschulden

Die Fristversäumnis muss zudem auf einem unverschuldeten Umstand beruhen, § 93 Abs. 2 S. 1 BVerfG-G. Verschulden liegt dann vor, wenn bei der Einlegung der Beschwerde diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wurde, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Beschwerdeführer geboten ist und auch nach allen Umständen des konkreten Falls zuzumuten war.6 Fraglich ist, ob A das Fristversäumnis bei sorgfaltsgemäßen Verhalten hätte verhindern können.

Eigentlich beabsichtigte sie, die Verfassungsbeschwerde am 25.7.2023 bei der Post aufzugeben. Auf dem Weg zur Postfiliale wurde sie jedoch in einen Verkehrsunfall verwickelt, aufgrund dessen sie bis zum 8.8.2023 stationär in einem Krankenhaus behandelt wurde. Laut Bearbeitungsvermerk war es ihr während dieser Zeit nicht möglich, ihren Angelegenheiten nachzugehen, und damit war sie auch nicht in der Lage, die Verfassungsbeschwerde – wie beabsichtigt – fristgemäß einzulegen. Weder beim Unfall noch während des dadurch bedingten Krankenhausaufenthalts hat sie erkennbar die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen. Mit einem Fahrradunfall auf dem Weg zur Post musste A auch nicht rechnen. Außerdem kann angesichts des höchstpersönlichen Charakters der Verfassungsbeschwerde nicht gefordert werden, dass für deren Einreichung auf Dritte zurückgegriffen werden muss.

Indes ist fraglich, ob man A vorwerfen kann, dass sie aufgrund privater bzw. schulischer Verpflichtungen bis wenige Tage vor Fristablauf abwarten wollte, ehe sie ihre Verfassungsbeschwerde erhebt. Denn eine Arbeitsüberlastung rechtfertigt für sich genommen keine Wiedereinsetzung. Es ließe sich somit annehmen, dass sie erst durch ihr eigenes Verhalten das Risiko einer Verfristung gesetzt hat und sich mithin sorgfaltspflichtwidrig verhalten hat. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG dürfen prozessuale Fristen jedoch stets bis zu ihrer Grenze ausgeschöpft werden.7 Das vollständige Ausschöpfen einer Frist – auch bis zum letzten Tag – kann dem/der Betroffenen demnach nicht vorgeworfen werden.

Folglich hat A die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt.

cc) Glaubhaftmachung

Die Tatsachen, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, müssen gem. § 93 Abs. 2 S. 3 BverfGG vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden. A ist diesem Erfordernis durch den Anhang des Attests ausreichend nachgekommen.

dd) Antragsstellung innerhalb Antragfrist

A müsste zudem einen entsprechenden Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt haben, § 93 Abs. 2 S. 1 BverfGG. Dieser ist grundsätzlich von der Erhebung der Verfassungsbeschwerde als nachzuholender Rechtshandlung zu unterscheiden, vgl. § 93 Abs. 2 S. 4 Hs. 1 BVerfGG. Als verfahrenseinleitender Antrag bedarf er zudem der Schriftform gem. § 23 Abs. 1 S. 1 BVerfGG.8 Er muss aber nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden, sondern kann auch konkludent erfolgen.9 Der Antrag ist zudem innerhalb der Antragsfrist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, § 93 Abs. 2 S. 2 BVerfGG. Diese Frist begann vorliegend erst mit der Entlassung aus dem Krankenhaus am 8.8.2023 zu laufen und war somit am 9.8.2023 gewahrt.

A hat zwar keinen ausdrücklichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Da sie mit Erhebung der Verfassungsbeschwerde sowohl die Umstände für das Fristversäumnis genannt als auch diese bereits mit Beifügen des Attests glaubhaft gemacht hat, kann die Nennung der Umstände als eine konkludente Antragstellung auf Wiedereinsetzung ausgelegt werden.

Darüber hinaus ist § 93 Abs. 2 S. 4 Hs. 2 zu beachten: Durch die unmittelbare Nachholung der Rechtshandlung – hier die Erhebung der Verfassungsbeschwerde – innerhalb der Antragsfrist ist eine gesonderte Antragsstellung ohnehin entbehrlich.

Folglich erfüllt A die materiellen und prozessualen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

ee) Zwischenergebnis

A ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, § 93 Abs. 2 BVerfGG. Das Fristversäumnis ist also unbeachtlich.

VIII. Zwischenergebnis

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

B. Begründetheit

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn und soweit A durch den angegriffenen gerichtlichen Hoheitsakt tatsächlich in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist.

I. Prüfungsmaßstab des BVerfG

Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz. Es hat nicht die Aufgabe, die Rechtsprechung der Fachgerichte in Bezug auf die Anwendung und Auslegung einfachgesetzlicher Normen zu überprüfen. Sein Prüfungsumfang ist auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts beschränkt. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ist anzunehmen, wenn das Fachgericht eine verfassungswidrige Rechtsgrundlage anwendet, Grundrechte falsch oder gar nicht anwendet oder die Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts verkennt. Daneben ist auch ein objektiv willkürlicher Richterspruch als eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts zu bewerten.

II. Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG

Bei der gerichtlichen Bestätigung der polizeilichen Maßnahmen könnte die Versammlungsfreiheit der A vollständig unberücksichtigt geblieben oder zumindest in ihrer Bedeutung und Tragweite verkannt worden sein.

1. Schutzbereich

Zunächst müsste der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit in personeller und sachlicher Hinsicht eröffnet sein.

a) Personell

In personeller Hinsicht ist die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 Abs. 1 GG ein sog. Deutschen-Grundrecht. Träger der Versammlungsfreiheit sind demnach alle Deutschen i.S.v. Art. 116 Abs. 1 GG. A ist deutsche Staatsangehörige und folglich grundrechtsberechtigt.

b) Materiell

In sachlicher Hinsicht schützt Art. 8 Abs. 1 GG alle Versammlungen, die friedlich und ohne Waffen stattfinden. Eine Versammlung ist die örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen, die durch Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks innerlich verbunden sind.

aa) Notwendige Personenzahl

Die für eine Versammlung erforderliche Personenanzahl ist umstritten.10 Während teilweise drei oder sieben Menschen gefordert werden, spricht einiges dafür, bereits eine Mindestanzahl von zwei Personen als ausreichend zu erachten. Anderenfalls würde – ohne Grundlage im Wortlaut von Art. 8 GG – die Effektivität des Grundrechtsschutzes unterminiert werden.

Hier sollte die Protestaktion neben A von sechs weiteren Aktivist:innen durchgeführt werden, so dass auch die von der engsten Ansicht geforderte Mindestanzahl von sieben Personen erfüllt sind. bb) Anforderungen an den gemeinsamen Zweck

Ebenso umstritten sind die Anforderungen, die an den gemeinsamen Zweck einer Versammlung i.S.d. Art. 8 GG zu stellen sind.

blockade setzt im Umkehrschluss voraus, dass die geltend gemachten Forderungen überhaupt unmittelbar am Ort der Versammlung durchsetzbar sein müssen.16

Gerichte sahen in den Straßenblockaden – unter Rekurs auf die sog. Zweite-Reihe-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – ein gewalttätiges Nötigungsmittel.

Jedoch kommt es vorliegend auf die strafrechtliche Bewertung von Sitzblockaden nicht an: Für die Begrenzung des Schutzbereiches von Art. 8 Abs. 1 GG ist allein der verfassungsrechtliche Gewaltbegriff maßgebend, welcher unabhängig vom – deutlich weiteren – strafrechtlichen Gewaltbegriff zu bilden ist.21 Nicht jeder straf- oder ordnungsrechtliche Rechtsverstoß lässt eine Versammlung unfriedlich werden, sonst würde die Reichweite des Schutzbereiches letzten Endes zur Disposition des einfachen Gesetzgebers stehen.22

Behinderungen Dritter gelten nach Rechtsprechung des BVerfG selbst dann nicht als unfriedlich, wenn diese ausdrücklich gewollt und nicht nur mittelbar in Kauf genommen sind.23 Denn Versammlungen zeichnen sich gerade dadurch aus, dass ihre Teilnehmer:innen gehört und gesehen werden wollen, um ihrem Anliegen größtmögliche Aufmerksamkeit zu verschaffen.24 Mit Ausübung des Versammlungsrechts gehe daher regelmäßig eine nötigende Wirkung in Gestalt von Behinderungen Dritter einher. Die intendierte Behinderung ist erst auf Ebene der Rechtfertigung zu berücksichtigen.25 Eine passive Sitzblockade ist folglich als friedlich i.S.d. Art. 8 Abs. 1 GG zu bewerten. Gegenständlich könnte man jedoch argumentieren, dass die Aktivist:innen um A eben nicht nur „rein passiv“ protestieren wollten. Durch das geplante Festkleben einer Hand auf dem Asphalt sollte schließlich aktiver Widerstand gegen die Staatsgewalt geleistet und eine Durchsetzung ordnungsrechtlicher Maßnahmen erschwert werden.26

Wie vom BVerfG entschieden, begründet allerdings selbst das Anketten von Teilnehmer:innen einer Blockade an einen Torpfosten keine Unfriedlichkeit i.S.d. Art. 8 Abs. 1 GG.27 Denn aus dem Anketten würde keine gesteigerte Gefährlichkeit für Personen oder Sachen resultieren. Eine Einschränkung des Schutzbereiches sei daher nicht angebracht. Überträgt man diese Rechtsprechung – unter Verweis auf die Vergleichbarkeit von Festkleben auf dem Asphalt mit Festketten an einen Gegenstand – auf die gegenständlich zu beurteilende Konstellation, wäre die Protestaktion der A nicht als unfriedlich zu bewerten. Zwar ließe sich einwenden, dass die Aktivist:innen sich durch das Festkleben zumindest selbst einer erhöhten Gefährlichkeit, z.B. durch aggressive und gewalttätige Autofahrer:innen, aussetzen; Flucht- oder Verteidigungsmöglichkeiten sind durch das Festkleben der Hände stark eingeschränkt. Hierbei muss jedoch berücksichtigt werden, dass dieses erhöhte Gefahrenpotenzial nicht aus dem Verhalten der Blockadeteilnehmer:innen selbst, sondern aus dem Verhalten Dritter resultiert. Störungen und Gewalttätigkeiten durch Außenstehende sind einer Versammlung aber generell nicht zuzurechnen.28 Insoweit ist es für die Beurteilung der Friedlichkeit der Blockade irrelevant, dass es bei vergangenen Aktionen der VG teilweise zu gewaltsamen Übergriffen auf die Blockierenden gekommen ist.

Letztlich spricht auch das Bedürfnis nach einzelfallgerechten Lösungen dafür, an der Rechtsprechungslinie des BVerfG festzuhalten und den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit hinsichtlich des Festklebens auf dem Asphalt im Rahmen einer Sitzblockade als eröffnet anzusehen. Denn eine Abwägung der entgegenstehenden Rechtsgüter unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände wäre durch einen pauschalen Ausschluss auf Ebene des Schutzbereiches nicht zu erreichen.29 Nach alledem fällt die geplante Protestaktion in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit.

2. Eingriff

In den Schutzbereich müsste auch eingriffen worden sein. Ein klassischer Eingriff liegt in jeder final und unmittelbar das grundrechtlich geschützte Verhalten beschränkenden, rechtsförmigen sowie zwangsweise durchsetzbaren hoheitlichen Maßnahme. Hier wurde A die geplante Sitzblockade untersagt und diese polizeiliche Maßnahme gerichtlich bestätigt. Ein Eingriff liegt folglich vor.

3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Der Eingriff in Art. 8 Abs. 1 GG könnte jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.

a) Schranke der Versammlungsfreiheit, Art. 8 Abs. 2 GG

Bei der geplanten Sitzblockade könnte es sich um eine Versammlung unter „freiem Himmel“ handeln, die dem Gesetzesvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 unterfällt.

Für die Anwendung des Art. 8 Abs. 2 GG kommt es nicht darauf an, ob der Versammlungsort nach oben hin (z.B. durch ein Dach) begrenzt ist/ also diese tatsächlich unter „freiem Himmel“ stattfindet. Vielmehr ist entscheidend, ob die Versammlung an einem Ort stattfindet, welcher mangels räumlicher Umgrenzung dem allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet ist. Grund für die Differenzierung ist das erhöhte Gefahrenpotenzial von Versammlungen, die in die Auseinandersetzung mit der Öffentlichkeit treten.30

Vorliegend kam es den Aktivist:innen um A bei ihrer geplanten Blockade der Leipziger Zufahrtsstraße gerade auf eine Konfrontation des öffentlichen Straßenverkehrs an. Die Versammlung wäre daher eine unter freiem Himmel gewesen und unterfällt dem qualifizierten Gesetzesvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 GG.

Als parlamentsgesetzliche Schranke der Versammlungsfreiheit kommt hier das SächsVersG – genauer § 15 Abs. 1 SächsVersG – oder die polizeiliche Generalklausel aus § 12 Abs. 1 SächsPVDG in Betracht. Grundsätzlich ist ein Rückgriff auf das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht nur dann zulässig, wenn das speziellere Versammlungsrecht keine Anwendung (mehr) findet (sog. Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts).

Da die geplante Sitzblockade eine Versammlung i.S.d. § 1 Abs. 3 und 4 SächsVersG darstellt, ist der Anwendungsbereich des Versammlungsrechts eröffnet. Hieran ändert auch die fehlende Anzeige nichts.

Folglich kann das Verbot der Versammlung nur auf § 15 Abs. 1 SächsVersG gestützt worden sein.

b) Verfassungsmäßigkeit des § 15 Abs. 1 SächsVersG

Gemäß des Bearbeitungsvermerks ist § 15 Abs. 1 SächsVersG formell und materiell verfassungsgemäß.

c) Verfassungsmäßigkeit der Einzelfallanwendung

Fraglich ist jedoch, ob das von den Einsatzkräften ausgesprochene Versammlungsverbot verfassungsgemäß war. Dazu müsste insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt worden sein. aa) Legitimer Zweck

Legitim ist ein Zweck dann, wenn er nicht im Widerspruch zur Verfassung steht. Zweck des Verbots war hier die Wahrung der öffentlichen Sicherheit durch den Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Autofahrer:innen, die Verhinderung von Straftaten (§ 240 StGB) sowie Ordnungswidrigkeiten (insb. § 24 Abs. 1 StVG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 24 lit. a StVO). Dies steht nicht im Widerspruch zur Verfassung und stellt somit einen legitimen Zweck dar.

bb) Geeignetheit

Das Verbot ist geeignet, wenn es den Zweck zumindest fördert. Der Verkehr auf der Zufahrtsstraße kann ohne die Sitzblockade wie gewohnt ablaufen und die oben genannten Schutzgüter bleiben unberührt. Das Verbot ist mithin zur Zweckförderung geeignet.

cc) Erforderlichkeit

Das Versammlungsverbot ist erforderlich, wenn kein milderes, gleich geeignetes Mittel in Betracht kommt. Zwar ist ein Versammlungsverbot immer nur als ultima ratio zu betrachten. Jedoch kommen hier andere Mittel, insbesondere Beschränkungen, nicht in Betracht, da die Sitzblockade im Vorfeld nicht angezeigt wurde und die Versammlungsbehörde daher keine Möglichkeit hatte, durch beschränkende Verfügungen im Vorfeld auf die Versammlung einzuwirken. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich.

dd) Angemessenheit

Letztlich muss das Versammlungsverbot auch angemessen sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Intensität des Eingriffs nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten legitimen Zweck steht (Zweck-Mittel-Relation). Dabei müssen die sich gegenüberstehenden Rechtsgüter und Interessen in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden.

Durch das Versammlungsverbot wird A die Wahrnehmung ihrer Versammlungsfreiheit unmöglich gemacht. Art. 8 GG dient gerade als politische Partizipationsmöglichkeit andersdenkender Minderheiten und ist daher als Eckpfeiler eines pluralistischen, demokratischen Rechtsstaats von herausragender Bedeutung.31

Bei Ausübung der Versammlungsfreiheit müssen jedoch die (Grund-)Rechte Dritter berücksichtigt werden, die grundsätzlich den Gewährleistungsumfang begrenzen. Gleichwohl führt nicht jede Beeinträchtigung Dritter von sich aus zu einem Zurücktreten der Versammlungsfreiheit. Denn Versammlungen sind typischerweise gerade durch ein störendes Element gekennzeichnet; durch physische Präsenz und Lautstärke (Sprechchöre, Lautsprecher etc.) soll größtmögliche Aufmerksamkeit für das Anliegen generiert werden.32 Die Beeinträchtigungen müssen von den Dritten insbesondere dann eher hingenommen werden, wenn die gewählte Protestform und die damit ausgelösten Beeinträchtigungen im sachlichen Zusammenhang mit dem kommunikativen Anliegen der Versammlung stehen und somit den Kern der Grundrechtsausübung betreffen.33

Vorliegend wollte A gerade durch die Ausdrucksform der Sitzblockade die Anliegen der VG – mehr Kilmaschutz und weniger Autoverkehr – verstärken und eine öffentliche Reaktion provozieren. Den betroffenen Autofahrer:innen könnten die Verkehrsbehinderungen aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs der Blockade mit dem Versammlungsthema – Reduzierung des CO2-Ausstoßes durch den Straßenverkehr – eher zuzumuten sein. Für die Unangemessenheit des Verbots spräche außerdem, dass die Aktivist:innen Maßnahmen getroffen haben, wie beispielsweise das Tragen gut sichtbarer orangener Warnwesten, das Freihalten einer Rettungsgasse oder das Bereithalten zusätzlicher Personen zur Kommunikation mit Außenstehenden, um schwere Individualrechtsgüterverletzungen weitestmöglich zu verhindern.

Schließlich kann im Rahmen der Abwägung auch das Anliegen der Aktivist:innen berücksichtigt werden: Die grundlegende Forderung der VG nach mehr Klimaschutz stellt gem. Art. 20a GG ein den Staat verfassungsrechtlich bindendes Staatsziel dar, dem die Politik nur sehr bedingt gerecht wird.34 Allerdings muss auch das konkrete Ausmaß der zu erwartenden – und von A bewusst beabsichtigten – Beeinträchtigung sowie insbesondere die Nichtanzeige der Blockadeaktion bedacht werden. Die Nichtanzeige einer anzeigepflichtigen Versammlung rechtfertigt für sich genommen noch keine Versammlungsauflösung. Auch im Falle einer Nichtanzeige einer anzeigepflichtigen Versammlung muss deren Auflösung einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung unterworfen werden, bei der die unmittelbaren Gefahren für die öffentliche Sicherheit mit der Bedeutung der Versammlungsfreiheit sorgfältig abgewogen werden.35

Vorliegend wäre durch die Blockade einer wichtigen Zufahrtsstraße in die Leipziger Innenstadt besonders der morgendliche Berufs- und Pendelverkehr behindert worden, was ein enormes Verkehrschaos im gesamten Innenstadtbereich erwarten lassen würde und eine beträchtliche, nicht näher eingrenzbare Personenzahl beträfe. Da die Aktivist:innen zudem beabsichtigten, sich mit Sekundenkleber auf der Straße festzukleben, war ferner nicht abzusehen, ob die Blockade innerhalb eines angemessenen Zeitraums wieder hätte beendet werden können. Vielmehr hätte es einer aufwendigen und vorsichtigen Entfernung des Klebstoffes durch die Einsatzkräfte der Polizei bedurft, um die Aktivist:innen nicht zu verletzen. Mangels vorheriger Anzeige der Blockade konnte sich die Versammlungsbehörde nicht ausreichend auf die aller Voraussicht nach weitreichenden Auswirkungen der Versammlung einstellen und beispielsweise Ausweichmöglichkeiten ausschildern oder eine angemessene Anzahl an Polizeikräften für die Bewältigung der Blockadeauswirkungen abstellen. Schließlich wirkt sich bei der Güterabwägung zu Lasten von As Versammlungsfreiheit aus, dass sie mit der nichtangezeigten Sitzblockade die signifikanten Eingriffe in die Rechtsgüter Dritter gerade intendierte und diese nicht lediglich mittelbare Folge ihres kommunikativen Anliegens gewesen wären.

Folglich erscheint ein vorgreifendes Versammlungsverbot im Ergebnis angemessen.

Hier richten sich die staatlichen Maßnahmen ausschließlich gegen die Sitzblockade als gewählte Ausdrucksform und damit gegen eine eindeutig versammlungsspezifische Tätigkeit. Das kommunikative Anliegen der Aktivist:innen – effektiverer Klimaschutz – ist nicht betroffen. Mithin ist der Hoheitsakt nicht am Maßstab der Meinungsfreiheit, sondern ausschließlich anhand der Bestimmungen des Art. 8 GG zu beurteilen.

IV. Freiheit der Person, Art. 2 Abs. 2 S. 2, 104 GG

A könnte jedoch in ihrem Grundrecht auf Freiheit der Person gem. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG i.V.m. Art. 104 GG verletzt sein.

1. Schutzbereich

Dafür müsste zunächst der Schutzbereich in personeller und sachlicher Hinsicht eröffnet sein.

a) Personell

Bei dem Grundrecht der Freiheit der Person handelt es sich um ein sog. Jedermann-Grundrecht. A ist als natürliche Person Trägerin dieses Grundrechts.

b) Materiell

Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG i.V.m. Art. 104 GG schützt die sog. Fortbewegungsfreiheit, also das Recht, jeden Ort aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der einem rechtlich und tatsächlich zugänglich ist.38 Dies ist jedoch insofern eng auszulegen, als von dem Recht nicht umfasst wird, sich unbegrenzt überall aufzuhalten und überall hinbewegen zu dürfen.39 Hiervon eingeschlossen (und wohl auch der Kern des Grundrechts) ist vor allem auch das Recht, sich von einem bestimmten Ort wegbewegen zu können bzw. nicht zur Anwesenheit an einem bestimmten Ort verpflichtet zu sein.40

Durch die Präventivhaft ist die Fortbewegungsfreiheit der A betroffen, der Schutzbereich ist also auch in sachlicher Hinsicht eröffnet.

2. Eingriff

Die Präventivhaft stellt eine Freiheitsentziehung dar. A kann für den Zeitraum der Haft nicht frei über ihren Aufenthaltsort bestimmen. Hierin liegt bereits ein Eingriff nach dem klassischen Eingriffsbegriff vor.

3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Der Eingriff könnte jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.

a) Schranke der Freiheit der Person, Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG i.V.m. Art. 104 GG

Bei Einschränkungen der Fortbewegungsfreiheit sind stets auch die speziellen Anforderungen des Art. 104 GG zu beachten, die über den Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG hinausgehen und diesen überlagern.41 Deshalb darf die Freiheit der Person ausschließlich auf Grund eines förmlichen Gesetzes eingeschränkt werden. Ein solches förmliches Gesetz könnte § 22 SächsPVDG sein.

b) Verfassungsmäßigkeit des § 22 SächsPVDG

Gem. des Bearbeitungsvermerks ist § 22 SächsPVDG formell und materiell verfassungsgemäß.

c) Verfassungsmäßigkeit der Einzelfallanwendung

Die konkrete Anwendung von § 22 SächsPVDG könnte jedoch verfassungswidrig sein. Grundlage für die Ingewahrsamnahme der A durch die Polizeikräfte kann hier nur § 22 Abs. 1 Nr. 2 SächsPVDG sein. aa) Einhaltung der Verfahrensregeln des Art. 104 Abs. 2 GG

Gem. Art. 104 Abs. 2 GG kann über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung nur durch einen Richter oder eine Richterin entschieden werden.

sen Zeitraum ebenfalls nicht möglich war. Darin liegt zumindest eine Förderung des legitimen Zwecks. (3) Erforderlichkeit

Zwar darf eine solche Präventivhaft ebenfalls nur ultima ratio zur Verhinderung bevorstehender Straftaten sein. Jedoch kommt hier als mildere Alternativmaßnahme allenfalls eine erneute Versammlungsauflösung nebst Platzverweis in Betracht, sofern sich eine Durchführung der Sitzblockade an einem anderen Ort abzeichnet. Da die Polizeikräfte aber nicht den gesamten Innenstadtbereich überwachen können, wäre eine solche Maßnahme daher für die Zweckerreichung (deutlich) weniger geeignet. Gleiches trifft auf eine Gefährderansprache zu.

(4) Angemessenheit

Fraglich ist jedoch, ob die Freiheitsentziehung auch angemessen war. Auch hier sind die widerstreitenden Interessen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.

Bereits deren Stellung am Anfang des Grundgesetzes zeigt, dass es sich bei der Freiheit der Person um ein hohes Rechtsgut handelt, in welches der Staat nur aus besonders gewichtigen Gründen eingreifen darf. Hierfür spricht auch die Wertung des Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Ein staatlicher Freiheitsentzug darf in einem Rechtsstaat immer nur ultima ratio sein.

Für die Angemessenheit der Freiheitsentziehung kann angeführt werden, dass die Polizeikräfte angesichts drohender Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Möglichkeiten haben müssen, um diese effektiv zu verhindern. Unabhängig von der Frage, ob eine Präventivhaft zur Verhinderung sämtlicher Straftaten – und sogar Ordnungswidrigkeiten – nicht zu weit gefasst ist (dies wäre im Rahmen der Verfassungsmäßigkeit des § 22 SächsPVDG zu beurteilen gewesen), ist hier jedoch auch im Einzelfall zu fragen, was durch diesen intensivsten Eingriff in die Fortbewegungsfreiheit letztlich geschützt wird. Der Präventivgewahrsam dient hier der Verhinderung von vermuteten Nötigungsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem StVG und der StVO. Die betreffenden Normen schützen hierbei vornehmlich die allgemeine Handlungsfreiheit der Autofahrer:innen (Art. 2 Abs. 1 GG). Von einer Blockade wäre zwar eine Vielzahl von Personen betroffenen, die jeweiligen Beeinträchtigungen wären hinsichtlich Dauer und Wirkung jedoch deutlich weniger intensiv als eine Freiheitsentziehung für die Aktivistinnen und Aktivisten.

Ohnehin kann aufgrund der nicht einheitlichen Rechtsprechung der Fachgerichte in Bezug auf die Strafbarkeit von Sitzblockaden der Klimabewegung die strafrechtliche Relevanz des erwarteten Verhaltens nicht abschließend beurteilt werden.42 Insbesondere vor dem Hintergrund der getroffenen Schutzmaßnahmen (z.B. dem Freihalten einer Rettungsgasse) ist nicht abwegig, dass die Sitzblockade überhaupt keinen Straftatbestand erfüllt.43

Vor allem war es nicht gesichert, dass die Aktivist:innen der VG die Blockade auch tatsächlich an einer anderen Stelle durchführen wollten. Zwar kam es in der Vergangenheit gelegentlich zu erneuten Blockaden, mehr als eine Indizwirkung kann diesem Umstand jedoch nicht entnommen werden; konkrete Tatsachen, die eine entsprechende Vermutung substantiieren würden, sind vorliegend nicht ersichtlich.

Der Zweck der Präventivhaft muss sich aber auf die Verhinderung konkret bevorstehender Strafbarkeiten beschränken. Denn wenn diese äußerst eingriffsintensive Maßnahme missbräuchlich zur grundsätzlichen Verhinderung bestimmter Protestformen eingesetzt wird, besteht die Gefahr, dass hierdurch Bürgerinnen und Bürger von der Wahrnehmung ihrer grundrechtlich geschützten Freiheiten abgeschreckt werden.

Berücksichtigt man folglich das Gewicht von As Freiheitsrecht auf der einen Seite und die nur vermutete Begehung von Nötigungsstraftaten, bei denen die erwarteten Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit von begrenzter zeitlicher Dauer und Intensität sind, auf der anderen Seite, so ist die Freiheitsentziehung vorliegend als nicht angemessen und damit als unverhältnismäßig zu bewerten.

Zur Vertiefung

Zimmermann/Hundt-Matthies, ZJS 2023, S. 1809.

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