Schwerpunkt · ~300 Min.
Biogasanlage versus landschaftliche Ästhetik
ZJS 2018, S. 1245
Sachverhalt
L betreibt auf ihrem Grundstück – ausschließlich auf eigener Futtergrundlage – eine baurechtlich genehmigte Mast, die aus 40 Rindern und 250 Schweinen besteht. Der Betrieb liegt, was in einer rechtmäßigen Innenbereichssatzung festgesetzt ist, im Innenbereich der Stadt Hamburg.
Im Juli 2017 beantragt L bei der zuständigen Behörde eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Biogasanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 1,2 Megawatt und einer Kapazität zur Erzeugung von 750.000 Normkubikmeter Biogas pro Jahr. Die Entfernung der Biogasanlage zum Rinder- und Schweinemastbetrieb soll 150 m betragen, zur nächstgelegenen Wohnbebauung – dem Wohnhaus der B – 300 m. Die Biogasanlage soll 30 m lang, 20 m breit und 8 m hoch werden. Die für den Betrieb erforderliche Biomasse soll zu 80 % aus dem Betrieb der L stammen. Der Standort für die geplante Biogasanlage liegt außerhalb des Geltungsbereichs der Innenbereichssatzung und ist dem Außenbereich der Stadt Hamburg zuzuordnen. Für den geplanten Standort ist im Flächennutzungsplan eine Fläche für „Landwirtschaft“ vorgesehen.
In circa 250 m Entfernung zu den Stallgebäuden und dem Grundstück der L beginnt die nächstgelegene Wohnbebauung und der Geltungsbereich des Bebauungsplans B1. Die Fläche wird im Bebauungsplan als „allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt. B wohnt seit Mitte 2013 innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Das in ihrem Eigentum stehende Grundstück grenzt an der Nordseite unmittelbar an die südliche Grenze des Geltungsbereichs der Innenbereichssatzung und an das Grundstück der L an. Der Anfahrtsweg zu dem Betrieb der L führt direkt an dem Anwesen von B vorbei. Der Verkehr mit landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen verursache ihrer Ansicht nach eine unangemessene Beeinträchtigung, die den Wohnwert erheblich mindere.
Die zuständige Behörde erteilt L am 12.10.2017 eine – formell rechtmäßige – Baugenehmigung. B erhält hiervon keine Kenntnis. Erst als L am 18.1.2018 das Grundstück mit einem Architekten, der Baupläne mit sich führt, abschreitet und die vorbeigehende B sich nach den Plänen erkundigt, ist diese über das Vorhaben der L im Bilde. B erhebt noch am selben Tag Widerspruch bei der zuständigen Behörde. Sie beantragt, die Baugenehmigung aufzuheben. Die Errichtung und Nutzung der Biogasanlage mindere die Wohnqualität erheblich und führe zu einem quantifizierbaren Wertverlust des Grundstücks.
Die zuständige Widerspruchsbehörde weist den Widerspruch ab. Durch hinreichenden Abstand zur nächsten Wohnbebauung werde sichergestellt, dass keine einzuhaltenden Grenzwerte für Geruchs- und/oder Lärmimmissionen überschritten würden. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des prognostizierten Zu- und Abfahrtsverkehrs. Schließlich seien die Belange der B bereits berücksichtigt worden, indem durch eine Nebenbestimmung geregelt worden sei, die Anlieferzeiten werktags auf den Zeitraum von 7 bis 18 h sowie die Anzahl der Anlieferungen auf fünf pro Tag zu beschränken. B erhebt zwei Wochen später Klage beim VG Hamburg. Sie trägt u. a. vor, dass der Wohngebietscharakter des Plangebietes, in dem das Grundstück von B liege, durch die Errichtung der Biogasanlage verfremdet würde. Die geplante Biogasanlage werde zudem ihren Blick auf die Elbe verbauen. B sei nachweislich überdurchschnittlich geräuschempfindlich, weshalb zu befürchten sei, dass sie nach Realisierung des Vorhabens ihrer Hobbygärtnerei nicht mehr nachgehen können werde. Zwar würden die einschlägigen Grenzwerte für Lärmimmissionen nicht überschritten. Aufgrund der besonderen Umstände müsse jedoch über die vorgeschriebenen Grenzwerte hinaus Rücksicht genommen werden. Zudem füge sich das Vorhaben nicht in die natürliche Umgebung des Grundstücks ein; es sei vielmehr davon auszugehen, dass eine Realisierung des Projekts dazu führen werde, dass die besondere landschaftliche Ästhetik, die der freie Blick auf ein mehrere hundert Meter entferntes, außergewöhnlich linear verlaufendes Waldstück offenbare, zerstört werde. Im Übrigen sei B zu keinem Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens beteiligt worden.
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# Lösungsvorschlag
Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen und soweit sie begründet ist.
A. Sachentscheidungsvoraussetzungen
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Mangels aufdrängender Sonderzuweisung müssten für die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs die Voraussetzungen von § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO vorliegen. Demnach müsste es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handeln. Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlicher Natur, wenn die streitgegenständlichen Normen ausschließlich einen Hoheitsträger in seiner Funktion als Hoheitsträger berechtigen und verpflichten (modifizierte Subjektstheorie).1 Die Beteiligten streiten über die baurechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens. Streitgegenständliche Normen sind insbesondere die §§ 29 ff. BauGB sowie §§ 58 ff. HBauO2, die die Bauaufsichtsbehörde berechtigen und verpflichten. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Mangels doppelter Verfassungsunmittelbarkeit handelt es sich um eine nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit. Eine abdrängende Sonderzuweisung liegt nicht vor. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet.
II. Statthafte Klageart
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren der Kläger, vgl. § 88 VwGO. B begehrt die Aufhebung der baurechtlichen Genehmigung, die L am 12.10.2017 erteilt worden ist. Die Baugenehmigung stellt eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, zur Regelung eines Einzelfalls, die eine Außenwirkung entfaltet, und somit einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 HmbVwVfG dar. Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO.
III. Klagebefugnis
Klagebefugt für eine Anfechtungsklage ist nach § 42 Abs. 2 VwGO, wer geltend machen kann, durch einen (möglicherweise) rechtswidrigen Verwaltungsakt (möglicherweise) in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein.4 B müsste geltend machen, dass die Baugenehmigung möglicherweise rechtswidrig ist und sie dadurch möglicherweise in subjektivöffentlichen Rechten verletzt wird.
Der Verwaltungsakt wirkt für B zwar faktisch benachteiligend, allerdings ist sie nicht Adressatin der Baugenehmigung, sodass insoweit nicht bereits aufgrund ihrer Adressatenstellung hinsichtlich eines belastenden Verwaltungsakts eine Verletzung in Art. 2 Abs. 1 GG möglich erscheint (Adressatentheorie).5 Eine mögliche Verletzung in subjektivöffentlichen Rechten kann B als Dritte nur dann geltend machen, wenn sie die Verletzung drittschützender Vorschriften geltend machen kann. Vorschriften sind dann drittschützend, wenn sie nicht nur die Allgemeinheit, sondern zumindest auch einen abgrenzbaren Personenkreis zu schützen bestimmt sind (Schutznormtheorie).6 Neben der möglichen Verletzung einer drittschützenden Vorschrift ist zudem erforderlich, dass B als Klägerin vom persönlichen und räumlichen Schutzbereich dieser Vorschrift erfasst wird.
Als Drittschutz vermittelnde Vorschrift kommt § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB, der eine Ausformung des Rücksichtnahmegebots darstellt,7 in Betracht. Hiernach liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange u. a. dann vor, wenn schädliche Umwelteinwirkungen durch das Vorhaben hervorgerufen werden können. Der Rechtsbegriff „schädliche Umwelteinwirkung“ wird in § 3 Abs. 1 BImSchG legaldefiniert als „Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen“. Die Bezugnahme auf „die Nachbarschaft“ zeigt, dass Vorschriften, die der Vermeidung „schädlicher Umwelteinwirkungen“ dienen, nicht nur die Allgemeinheit, sondern auch einen abgrenzbaren Personenkreis („die Nachbarschaft“) zu schützen bestimmt sind.8 Demnach vermittelt § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB Drittschutz.
Als weitere drittschützende Vorschrift kommt § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO, der das Rücksichtnahmegebot einfach-gesetzlich umsetzt,9 in Betracht. § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO vermittelt grundsätzlich Drittschutz.10 Voraussetzung für einen Verstoß gegen das in § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO normierte Rücksichtnahmegebot ist, dass von dem Vorhaben „Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind“. Insbesondere mit Blick auf die nachweisliche Geräuschempfindlichkeit der B erscheint es zumindest nicht ausgeschlossen, dass die von der Biogasanlage sowie dem An- und Abfahrtsverkehr ausgehenden Geräuschemissionen für B unzumutbar sein werden.
Sowohl § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB als auch § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO vermitteln Drittschutz.11 Es erscheint zumindest möglich, dass die hierin enthaltenen subjektiv-öffentlichen Rechte durch das Vorhaben der L verletzt werden. Zudem müsste B vom räumlichen und persönlichen Schutzbereich der Vorschriften erfasst, d.h. Nachbar im baurechtlichen Sinne,12 sein. Der baurechtliche Nachbarbegriff erfasst in räumlicher Hinsicht über die unmittelbaren Grundstücksnachbarn hinaus jene, die als Eigentümer im Einwirkungsbereich einer baulichen Anlage angesiedelt sind und vor den Auswirkungen geschützt werden sollen.13 B wohnt in ca. 300 m Entfernung zum Grundstück des L. Entscheidend für die räumliche Weite des Nachbarbegriffs sind u.a. die Auswirkungen des Vorhabens, der Schutzzweck der drittschützenden Vorschrift sowie die Beziehung des – möglicherweise nachbarlichen – Grundstücks zum baulichen Vorhaben.14 Hier ist mit einer Entfernung von nur 300 m eine Distanz gegeben, innerhalb derer üblicherweise mit Auswirkungen von baulichen Vorhaben zu rechnen ist. Zudem ist der drittschützende Charakter von § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB wie auch § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO nicht zwingend auf die Nachbargrundstücke (wie bspw. die Abstandsflächen, § 6 HBauO15) begrenzt, sondern darüber hinausgehend angelegt.16 B ist vom räumlichen Schutzbereich beider Vorschriften erfasst.
B müsste zudem vom persönlichen Schutzbereich erfasst sein. Dieser beschränkt sich grundsätzlich nur auf die dinglich, nicht hingegen die obligatorisch Berechtigten.17 B ist als Eigentümerin vom persönlichen Schutzbereich erfasst. B ist klagebefugt.
IV. Erfolglos durchgeführtes Vorverfahren
Das Vorverfahren müsste (ordnungsgemäß und) erfolglos durchgeführt worden sein, § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO. B hat das Vorverfahren erfolglos durchlaufen. Fraglich ist aber, ob sie den Widerspruch auch fristgerecht erhoben hat und das Vorverfahren somit auch ordnungsgemäß abgelaufen ist. Die Widerspruchsfrist und deren Berechnung ergeben sich aus § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO i.V.m. §§ 187 f. BGB. Fristauslösendes Ereignis ist die Bekanntgabe des Verwaltungsakts und beträgt ab diesem Zeitpunkt einen Monat, § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Baugenehmigung wurde L am 12.10.2017 erteilt. B hat erst am 18.1.2018, also über einen Monat später Widerspruch erhoben. Allerdings ist der Verwaltungsakt B gegenüber nicht bekanntgegeben worden, sodass das fristauslösende Ereignis bezogen auf B noch nicht eingetreten ist. Somit läuft für B keine Frist. Es greifen ausschließlich die Grundsätze der Verwirkung.18
Der Grundsatz der Verwirkung wurzelt im Grundsatz von Treu und Glauben und bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben, namentlich gegen das Gebot des widersprüchlichen Verhaltens, erscheinen lassen (Umstandsmoment).19 Indizien für den Zeitraum, der für die Begründung einer Verwirkung erforderlich ist, sind als Mindestzeiträume die gesetzlichen Fristen, insbesondere die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO.20 B hat am 18.1.2018 tatsächliche Kenntnis von den Plänen des L erhalten und noch am selben Tag Widerspruch bei der zuständigen Behörde erhoben. Somit sind weder das für die Verwirkung erforderliche Zeit- noch das Umstandsmoment gegeben. Eine Verwirkung liegt nicht vor. B hat ordnungsgemäß und erfolglos das Vorverfahren durchlaufen.
V. Sonstige Sachentscheidungsvoraussetzungen
Die Klageerhebung erfolgte zwei Wochen nach Zustellung des Widerspruchsbescheids und somit innerhalb der einmonatigen Klagefrist, vgl. § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO. Klagegegnerin ist die Stadt Hamburg als Rechtsträgerin der Bauaufsichtsbehörde, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Das VG Hamburg ist sachlich und örtlich zuständig, §§ 45, 52 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin B und die beklagte Stadt Hamburg müssten jeweils beteiligungs- und prozessfähig sein, §§ 61 f. VwGO. B ist als natürliche Person gem. § 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO beteiligungs- und als geschäftsfähige Person gem. § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO prozessfähig. Die Stadt Hamburg ist als juristische Person gem. § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO beteiligungsfähig. Sie ist als juristische Person zwar nicht als solche, aber durch ihren gesetzlichen Vertreter prozessfähig, § 62 Abs. 3 VwGO. B hat zudem ein Rechtsschutzbedürfnis.
VI. Zwischenergebnis
Die Klage ist zulässig.
B. Beiladung
L ist notwendig beizuladen, § 65 Abs. 2 VwGO.
C. Begründetheit
Die Klage ist begründet, soweit die Baugenehmigung rechtswidrig ist und B dadurch in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
I. Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung
Die Baugenehmigung müsste rechtswidrig sein.
1. Ermächtigungsgrundlage und formelle Rechtmäßigkeit
Ermächtigungsgrundlage für die Erteilung der Baugenehmigung ist § 72 Abs. 1 HBauO.21 Sie ist formell rechtmäßig.
2. Materielle Rechtmäßigkeit
a) Genehmigungspflichtigkeit
Das Vorhaben des L müsste genehmigungspflichtig sein. Nach § 59 Abs. 1 S. 1 HBauO22 bedarf die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung baulicher Anlagen der Baugenehmigung, sofern kein Fall der §§ 60, 64 oder 66 HBauO23 vorliegt. Bauliche Anlagen sind gem. § 2 Abs. 1 HBauO24 mit dem Erdboden fest verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Die Biogasanlage ist eine mit dem Erdboden fest verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlage und demzufolge eine bauliche Anlage im Sinne des HBauO. Die Genehmigungspflichtigkeit liegt vor.
b) Genehmigungsfähigkeit
Das bauliche Vorhaben müsste genehmigungsfähig sein, d.h. den gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen entsprechen. Hier sind lediglich die §§ 29 ff. BauGB zu prüfen (siehe Bearbeitervermerk).25
aa) Anwendbarkeit der §§ 29 ff. BauGB
Die Anwendbarkeit der §§ 29 ff. BauGB setzt voraus, dass es sich um die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen im Sinne des BauGB handelt. Gegenüber der bauordnungsrechtlichen Begriffsbestimmung ist erforderlich, dass die Errichtung oder Änderung einer baulichen Anlage eine bodenrechtliche Relevanz aufweist.26 Eine bodenrechtliche Relevanz liegt vor, wenn ein bauliches Vorhaben die in § 1 Abs. 6 BauGB genannte Belange in einer Weise berührt oder berühren kann, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen.27 Die Biogasanlage berührt verschiedene in § 1 Abs. 6 BauGB normierte Belange, insb. Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Arbeitsbevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB), Belange des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. a, c, e und f BauGB) sowie Belange der Versorgung mit Energie (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. e BauGB). Eine bodenrechtliche Relevanz liegt mithin vor, sodass die §§ 29 ff. BauGB anwendbar sind.
bb) Vereinbarkeit der Biogasanlage mit § 35 BauGB
Die Biogasanlage soll im Außenbereich errichtet werden. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35 BauGB. (1) Privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB oder sonstiges Vorhaben?
Zu prüfen ist zunächst, ob die Biogasanlage der L ein privilegiertes Vorhaben oder ein sog. sonstiges Vorhaben darstellt. In Betracht kommt der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB. Hiernach müsste das Vorhaben der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines der dort normierten Betriebe betrieben werden und die zusätzlichen Voraussetzungen (lit. a–d) erfüllen.
Die Anforderung, dass die energetische Nutzung der Biomasse „im Rahmen“ eines landwirtschaftlichen Betriebs betrieben werden muss, stellt neben den in den lit. a–d genannten Anforderungen ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal dar.28 Die Biogasanlage könnte im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs betrieben werden. Landwirtschaft ist nach § 201 BauGB „insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann“. Die Rinder- und Schweinemast der L stellt eine Tierhaltung dar; sie wird ausschließlich auf eigener Futtergrundlage betrieben. Sie ist somit ein landwirtschaftlicher Betrieb.
Die Zuordnung der Biogasanlage zu einem landwirtschaftlichen Betrieb ist anhand der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen.29 Vorausgesetzt wird jedoch, dass die Biogasanlage nur im Anschluss an eine bereits bestehende Anlage errichtet und betrieben werden darf, eine vorhandene Bebauung also erweitert. Diese Beurteilung kann mithilfe der Merkmale für das Vorliegen einer „dienenden Funktion“ im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB strukturiert werden.30 Dazu gehören die funktional zugeordnete Beziehung der Anlage zum Betrieb, die Prägung der Anlage durch den Betrieb und eine räumliche Nähe der Anlage zum Betrieb.31 Nicht verlangt wird, dass die Biogasanlage, wie dies bei einem landwirtschaftlichen Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erforderlich ist, gegenüber dem Basisbetrieb, an den angeknüpft wird, von untergeordneter Bedeutung sein muss.32 Ein Anknüpfungspunkt ist auch die Identität von Inhaber (Eigentümer) des Basisbetriebs und Betreiber der Biogasanlage.33 Die Biogasanlage soll 150 m neben dem Rinder- und Schweinemastbetrieb errichtet werden. Zwar grenzen die Anlagen nicht unmittelbar aneinander, bedenkt man jedoch, dass die jeweilige Funktionsfähigkeit möglicherweise einen gewissen Abstand erfordert, erscheint der Abstand nicht so groß, dass die Biogasanlage als „außerhalb des Betriebes“ einzustufen wäre. Zudem ist L sowohl Betreiber als auch Inhaberin des Bullenmastbetriebs wie auch der Biogasanlage. Schließlich soll die Biomasse zu 80 % aus dem Betrieb der L kommen.
Fraglich ist, ob es der Zuordnung entgegensteht, dass der landwirtschaftliche Betrieb – qua Innenbereichssatzung – dem Innenbereich, die geplante Biogasanlage hingegen dem Außenbereich zuzuordnen ist. Ein entsprechendes Gebot, dass der landwirtschaftliche Betrieb, in dessen „Rahmen“ die Biogasanlage betrieben werden soll, ein Außenbereichsvorhaben darstellen muss, gibt es nicht.34 Die gegenteilige Ansicht ergibt sich weder aus dem Wortlaut von § 35 Abs. 1 Nr. 6 Hs. 1 i.V.m. Nr. 1 BauGB noch aus teleologischen Erwägungen. Die Formulierung „im Rahmen eines Betriebes nach Nr. 1“ knüpft lediglich an die Betriebsart, nicht jedoch an die planungsrechtliche Zuordnung oder den Standort des Betriebes an.35 Anders als bei § 35 Abs. 1 Nr. 4 sollen die Betriebe im Sinne von Nr. 1 nicht nur im Außenbereich betrieben werden.36 Dass der landwirtschaftliche Betrieb dem Innen- und die geplante Biogasanlage dem Außenbereich zuzuordnen ist, steht der Zuordnung somit nicht im Weg. Die Biogasanlage ist dem landwirtschaftlichen Betrieb der L zuzuordnen.
Zudem müssten die in § 35 Abs. 1 Nr. 6 lit. a–d BauGB normierten Voraussetzungen eingehalten werden. Die Biogasanlage müsste in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang zu dem Rinder- und Schweinemastbetrieb (lit. a) stehen. Dass grundsätzlich ein räumlicher und auch ein funktioneller Zusammenhang besteht, ist bereits dargelegt worden. Die Biomasse stammt zu 80 % und somit überwiegend aus dem Betrieb des L (lit. b).37 Die Biogasanlage ist die einzige Anlage zur energetischen Nutzung von Biomasse auf dem Grundstück der L (lit. c). Die Kapazität zur Erzeugung von Biogas darf 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr und die Feuerungswärmeleistung darf 2,0 Megawatt nicht überschreiten. Die Kapazität zur Erzeugung von Biogas beträgt 750.000 Normkubikmeter und die Feuerungswärmeleistung 1,2 Megawatt (lit. d). Die Anforderungen von § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB werden eingehalten. Die Voraussetzungen des Privilegierungstatbestandes liegen vor.
(2) Kein Entgegenstehen öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB
Die Zulässigkeit privilegierter Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB setzt voraus, dass öffentliche Belange nicht entgegenstehen. In Abgrenzung zu den sog. sonstigen Vorhaben, bei denen bereits eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange zu der Unzulässigkeit des Vorhabens führt, findet insoweit eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Bauwilligen (Zweck des Vorhabens) und den öffentlichen Belangen statt.39 Ob sich die öffentlichen Belange im Einzelfall durchsetzen, ist eine Frage ihres jeweiligen Gewichts und der Abwägung mit dem Vorhaben, zu dem es konkret in Beziehung zu setzen ist. Dabei ist dem gesteigerten Durchsetzungsvermögen privilegierter Außenbereichsvorhaben gebührend Rechnung zu tragen.40
(a) Flächennutzungsplan, § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB Die Biogasanlage könnte den Darstellungen des Flächennutzungsplans widersprechen, der die Fläche als „Landwirtschaft“ festsetzt. Der Betrieb der Biogasanlage erfolgt „im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes“ und steht aufgrund der Verwendung der dort erbrachten Futtergrundlage in engem Zusammenhang mit diesem. Würde man die Biogasanlage als Widerspruch zu der Darstellung „Landwirtschaft“ einstufen, würde der Sinn und Zweck der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB konterkariert. Die Biogasanlage und der Rinder- und Schweinemastbetrieb sind insoweit als Einheit zu betrachten. Demnach liegt kein Widerspruch zu der Darstellung im Flächennutzungsplan vor.
(b) Schädliche Umwelteinwirkungen, § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB
Dem Vorhaben steht möglicherweise entgegen, dass es schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB hervorrufen könnte. Schädliche Umwelteinwirkungen sind gem. § 3 Abs. 1 BImSchG „Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.“ Immissionen wiederum sind gem. § 3 Abs. 2 BImSchG „auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.“ Der von der Biogasanlage ausgehende Lärm sowie mögliche Luftverunreinigungen wie auch die mittelbaren Geräusche durch den An- und Abfahrtsverkehr sind Immissionen im Sinne des § 3 Abs. 2 BImSchG und somit Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG. Fraglich ist jedoch, ob es sich hierbei um schädliche Umwelteinwirkungen handelt. Die Schädlichkeit von Umwelteinwirkungen wird insbesondere anhand von festgelegten Grenzwerten (TA Luft, TA Lärm) ermittelt.41 Vorliegend werden „keine einzuhaltenden Grenzwerte für Geruchs- und/oder Lärmimmissionen überschritten“, sodass die Schädlichkeit der Umwelteinwirkungen insoweit abzulehnen ist.
Der öffentliche Belang, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, ist eine einfach-gesetzliche Ausformung des Rücksichtnahmegebots. Deshalb werden von § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB nicht nur die klassischen immissionsbezogenen Umwelteinwirkungen und Belange erfasst, sondern auch andere nachteilige Wirkungen.42 Fraglich ist, ob unabhängig von den Grenzwerten der Immissionen durch die zu errichtende Biogasanlage für B Wirkungen verursacht werden, die für sie schlichtweg unzumutbar sind und auf die insoweit Rücksicht zu nehmen ist. Die Anforderungen an die Rücksichtnahme hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Je schutzwürdiger und empfindlicher die Position desjenigen ist, der die Rücksichtnahme begehrt, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden.43 Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Vorhabenträger umso weniger Rücksicht bei der Verfolgung seiner vorhabenbezogenen Interessen nehmen muss, je nachvollziehbarer die von ihm verfolgten Interessen sind.44 Vorbelastungen sind ebenso schutzmindernd zu berücksichtigen.45 Entscheidend ist, ob die vorgebrachten Individualinteressen „schützenswert“ sind und was angesichts der situativen Besonderheiten zumutbar ist.
B trägt vor, die Biogasanlage werde zu einer Minderung der Wohnqualität wie auch zu einem quantifizierbaren Wertverlust führen. Hinzu komme die – wenn auch nicht als schädliche Umwelteinwirkung einzustufende – Belastung durch den An- und Abfahrtsverkehr. Zudem könne sie ihrer Hobbygärtnerei aufgrund ihrer Geräuschempfindlichkeit nicht mehr nachgehen. Auch werde der Wohngebietscharakter verfremdet und schließlich werde der Blick auf die Elbe verbaut. Hinsichtlich der vorgebrachten Wertminderung und Beeinträchtigung der Wohnqualität ist entgegenzuhalten, dass diese Belange nicht ausreichen, um die Baugenehmigung als rücksichtslos ansehen zu können. Solche Folgen müssen hingenommen werden, wenn keine unzumutbaren Lärm- oder Geruchsimmissionen zu erwarten sind und das Vorhaben privilegiert ist.47 Wertminderungen sind allenfalls dann von dem Schutzgehalt des Rücksichtnahmegebots erfasst, wenn sie Nutzungsbeeinträchtigungen begründen.48 Gleiches gilt für den durch die Biogasanlage verbauten Blick auf die Elbe. Das Vertrauen, für alle Zukunft unverändert eine bestimmte Aussicht genießen zu dürfen, ist kein rechtlich schützenswerter Belang.49
Dass der An- und Abfahrtsverkehr die Errichtung der Biogasanlage aufgrund der Einhaltung der Grenzwerte ebenfalls nicht als rücksichtslos einstufen lässt, wurde bereits dargelegt. Insoweit kann noch angeführt werden, dass der An- und Abfahrtsverkehr für die geräuschsensiblen Tageszeiten durch die Nebenbestimmung für den Zeitraum von 7 bis 18 h ausgeschlossen und die Anzahl der Anlieferungen auf fünf pro Tag reduziert wird. Schließlich ist bei einem Grundstückserwerb direkt neben einem Feldweg davon auszugehen, dass dieser auch benutzt wird und es insoweit zu Geräuschbeeinträchtigungen kommen könnte, sodass insoweit ein im Verantwortungsbereich der B liegendes situationsbezogenes Risiko bestand.
Fraglich ist, ob das Vorhaben, obschon die Grenzwerte eingehalten werden, infolge des konkreten Umstandes der Geräuschempfindlichkeit der B unzumutbar ist. Die Sensibilität von B ist nachgewiesen. Sie wird sich nach der Errichtung der Biogasanlage nicht mehr wie gewohnt im Garten aufhalten können. Darin liegt eine negative Einwirkung, die von der Biogasanlage ausgeht. Bei der Einschätzung der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen ist jedoch auf das Empfinden durchschnittlicher Bewohner abzustellen; persönliche Dispositionen, Verhältnisse und Einschätzungen der jeweiligen Grundstückseigentümer spielen hingegen keine Rolle.50 Die besondere Geräuschempfindlichkeit von B ist deshalb kein die Erheblichkeit begründender Umstand.51
Die Biogasanlage verursacht keine schädlichen Umwelteinwirkungen und verstößt nicht gegen § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB.
(c) Natürliche Eigenart der Landschaft, § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB
Der Begriff der natürlichen Eigenart der Landschaft umfasst den Schutz des Außenbereichs vor einer wesensfremden Nutzung und den Schutz einer im Einzelfall schutzwürdigen Landschaft vor ästhetischer Beeinträchtigung.52 Entscheidend ist zunächst, durch welche topografischen Verhältnisse der betroffene Landschaftsabschnitt geprägt wird. Sodann ist zu prüfen, ob die ermittelten Spezifika verfremdet würden oder das Vorhaben in Relation zu dem schutzwürdigen Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist bzw. wäre.53 Zu berücksichtigen ist zum einen, dass bereits vorhandene Bauten der Landschaft eine Vorprägung geben (können), und zum anderen, dass der Gesetzgeber privilegierte Vorhaben gerade dem Außenbereich zuordnet.
Hier besteht eine „besondere landschaftliche Ästhetik“ durch einen freien, unverbauten „Blick auf ein mehrere hundert Meter entferntes, außergewöhnlich linear verlaufendes Waldstück“. Die tatsächlichen topografischen Verhältnisse der Landschaft sind somit in besonderer Weise schützenswert. Durch die Biogasanlage wird dieser Ausblick verbaut, sodass insoweit eine Verletzung der natürlichen Eigenschaft der Landschaft angenommen werden könnte. Zu prüfen ist allerdings, ob diese Beeinträchtigung gegenüber den mit der Vorhabenrealisierung verfolgten Interessen überwiegt. Für die Interessen des Vorhabenträgers spricht zunächst, dass es sich um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB handelt, denen entsprechend der gesetzgeberischen Wertung ein erhöhtes Durchsetzungspotenzial im Außenbereich zukommen soll. Zudem muss das Vorhaben, um den gesetzlichen Vorgaben der Privilegierung zu entsprechen, in der Nähe des landwirtschaftlichen Betriebs errichtet werden, sodass nur ein geringer Spielraum für die Ortswahl besteht. Schließlich besteht durch den Rinder- und Schweinemastbetrieb bereits eine Vorprägung. Allerdings ist zu beachten, dass die Vorprägung nicht die besondere Aussicht erfasst, deren Verbauung über die gewöhnliche Belastungsintensivierung hinausgeht. In Anbetracht der besonderen landschaftlichen Ästhetik ist auch die grundsätzliche Privilegierung des Vorhabens nachrangig. Der Errichtung der Biogasanlage steht die natürliche Eigenart der Landschaft entgegen (a.A. gut vertretbar).
(d) Rücksichtnahmegebot
Das Rücksichtnahmegebot wurde bereits im Rahmen des Belangs der schädlichen Umwelteinwirkungen geprüft. Eine Verletzung liegt nicht vor.
(e) Zwischenergebnis – öffentliche Belange
Der Errichtung der Biogasanlage steht der öffentliche Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft entgegen.
3. Zwischenergebnis – Rechtmäßigkeit
Die Baugenehmigung ist formell rechtmäßig, aber materiell rechtswidrig und insoweit nicht genehmigungsfähig.
II. Rechtsverletzung
Die Begründetheit der Anfechtungsklage von K setzt schließlich voraus, dass sie durch die objektive Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts in subjektiven Rechten verletzt wird.54 In Konstellationen, in denen ein Adressat eines belastenden Verwaltungsakts eine Anfechtungsklage erhebt, indiziert die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts die Rechtsverletzung der klagebefugten Person. Bei Dreieckskonstellationen der vorliegenden Art ist zu prüfen, ob die objektive Rechtsverletzung zugleich in ein individualschützendes Recht der klagenden Person eingreift. Die Rechtswidrigkeit wird vorliegend durch den entgegenstehenden Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft begründet. Dieser Belang schützt jedoch nur die Allgemeinheit und nicht auch einen abgrenzbaren Personenkreis und ist somit nicht drittschützend. Es liegt deshalb keine Rechtsverletzung vor, sodass B keinen Aufhebungsanspruch geltend machen kann.
D. Ergebnis
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Zur Vertiefung
Stark, ZJS 2018, S. 1245.