Staatsexamen · ~300 Min.

Examensübungsklausur: Falsche Liebe

ZJS 2022, S. 1586

§ 125a StGB§ 222 ZPO

Sachverhalt

Die Studentin S gehört der linksautonomen Szene der Stadt H an. Im Frühjahr 2018 lernt S auf einer Demonstration den Studenten P kennen. S verliebt sich Hals über Kopf in P und geht mit ihm eine Beziehung ein. In dieser Zeit vertraut S dem P höchstpersönliche Geheimnisse an, darunter auch strafrechtlich relevante Informationen, die sowohl S als auch Personen aus ihrem Bekanntenkreis konkret belasten. Im September 2018 wird S überraschend festgenommen. Ihr wird nachgewiesen, dass sie sich an gewalttätigen Ausschreitungen gegen die Polizei beteiligt hatte. Einige Monate später wird sie wegen Landfriedensbruchs im besonders schweren Fall gem. § 125a StGB zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Ab Juli 2019 verbüßt S ihre Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt B in Sachsen-Anhalt. Dort erfährt sie am 15.8. 2019 durch Zufall von einer Mitgefangenen, die P auf einem Foto in ihrer Zelle wiedererkennt, dass P Polizeibeamter ist und durch das Landeskriminalamt als verdeckter Ermittler eingesetzt war. Er war damit beauftragt, herauszufinden, ob im linksextremen Kreis um S gewalttätige Akte gegen die Polizei und rechtsextreme Gruppen geplant werden. Die Liebesund Sexualbeziehung mit S sei er aus taktischen Gründen eingegangen, um an vertrauliche Informationen zu gelangen. Die Erkenntnis über Ps verdeckte Ermittlung schockiert und enttäuscht S zutiefst.

Noch am selben Tag schreibt sie einen Brief an ihre beste Freundin F. Darin schimpft S auf P, der ein „verdammtes Bullenschwein“ sei, und auf den „scheiß Nazistaat Sachsen-Anhalt“. Am 20.8.2019 eröffnet die Justizvollzugsanstalt B der S, dass ihr Brief an F mit Verfügung vom Vortag aufgrund der enthaltenen herabwürdigen Äußerungen angehalten worden sei. S sieht in dieser Entscheidung eine weitere unerträgliche Gängelung politischer Aktivist*innen in Sachsen-Anhalt. Sie möchte gerichtlich feststellen lassen, dass das Anhalten des Briefes an F durch die JVA B gegen ihre Grundrechte verstoßen hat. Die zuständige Strafvollstreckungskammer weist ihren Antrag jedoch als unbegründet zurück. Dagegen reicht S Rechtsbeschwerde beim OLG Naumburg ein, welches diese mit Beschluss vom 21.5.2021 wiederum als offensichtlich unbegründet verwirft. Die Bezeichnungen zum Nachteil des Landes Sachsen-Anhalts und des Polizeibeamten P ließen auf eine fundamentale Missachtung der staatlichen Grundordnung und eine renitente Besserungsresistenz schließen. Im Falle einer Weiterleitung des Briefs hätte in erhöhtem Maß die Gefahr bestanden, dass S versucht hätte, Mitgefangene von dieser staats- und autoritätsfeindlichen Haltung zu überzeugen. Die beleidigenden Äußerungen habe S zudem allein zum Zwecke der persönlichen Herabwürdigung getätigt. Im Übrigen sei F keine geschützte Vertrauensperson und werde nicht vom Angehörigenprivileg erfasst. Der Beschluss des OLG Naumburg wird S, deren Strafrest zwischenzeitlich zur Bewährung ausgesetzt wurde, am 25.5.2021 zugestellt. S ist zunächst zu deprimiert, um weitere rechtliche Schritte einzuleiten. Auf Anraten ihres Hausarztes begibt sie sich stattdessen in eine vierwöchige stationäre Psychotherapie zur Aufarbeitung ihres Traumas.

Erst drei Tage nach ihrer Entlassung kommt sie am 26.6. 2021 zu Ihnen in die Kanzlei und bittet um Rechtsauskunft über die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG. S ist überzeugt, dass die Kontrolle der Briefe von Strafgefangenen durch Bedienstete der Justizvollzugsanstalten gegen das in Art. 10 GG garantierte Briefgeheimnis verstößt. Auch hätte bei der Beurteilung ihrer Äußerungen in dem Brief ihre Meinungsfreiheit berücksichtigt werden müssen. Aus dem Brief sei außerdem klar erkennbar gewesen, dass es sich um ein privates Schreiben und bei F um eine enge Vertraute gehandelt habe.

Hat eine Verfassungsbeschwerde der S Aussicht auf Erfolg? Gehen Sie – gegebenenfalls hilfsgutachtlich – auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen ein.

Bearbeitungshinweise

Die nachfolgend abgedruckten Vorschriften des JVollzG-B I LSA2 und des SOG LSA sind formell und materiell verfassungsgemäß zustande gekommen.

§ 38 JVollzGB I LSA – Schriftwechsel

(1) Der Gefangene hat das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen. […]

§ 41 JVollzGB I LSA – Überwachung des Schriftwechsels

(1) Der Schriftwechsel darf überwacht werden, soweit es im Einzelfall

1. aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, 2. bei dem Strafgefangenen oder dem Jugendstrafgefangenen wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels,

3. bei dem jungen Gefangenen aus Gründen der Erziehung oder

4. zur Umsetzung einer Anordnung nach § 119 Abs. 1 der Strafprozessordnung

erforderlich ist.

(2) Nicht überwacht werden Schreiben des Gefangenen an 1. Gerichte,

2. Staatsanwaltschaften,

3. Verteidiger, Beistände nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes,

4. die Aufsichtsbehörde,

5. Volksvertretungen des Bundes und der Länder, das Europäische Parlament und seine Mitglieder,

6. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, […].

§ 42 JVollzGB I LSA – Anhalten von Schreiben

(1) Der Anstaltsleiter kann Schreiben anhalten, wenn

1. die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde, 2. die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straftatbestand oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,

3. sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen enthalten,

4. sie Beleidigungen, üble Nachreden oder Verleumdungen zum Nachteil eines Bediensteten der Anstalt enthalten, 5. sie in Geheimschrift oder Kurzschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind,

6. bei dem Strafgefangenen oder dem Jugendstrafgefangenen die Erreichung des Vollzugsziels gefährdet würde, 7. es die Aufgabe des Vollzugs der Untersuchungshaft erfordert oder

8. sie die Eingliederung anderer Strafgefangener oder anderer Jugendstrafgefangener gefährden können. […]

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Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.

# Lösungsvorschlag

Die Verfassungsbeschwerde der S hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig (A.) und soweit sie begründet (B.) ist.

A. Zulässigkeit

Die Verfassungsbeschwerde der S ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und der §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG erfüllt sind.

I. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des BVerfG für Verfassungsbeschwerden ergibt sich aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG.

II. Beteiligtenfähigkeit

Beteiligtenfähig ist gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG „jedermann“, mithin jeder Träger von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten. Als natürliche Person ist S Trägerin von Grundrechten und somit beteiligtenfähig.

III. Prozessfähigkeit

Die Prozessfähigkeit ist im BVerfGG nicht geregelt. Der Begriff umfasst die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch selbstbestimmte Bevollmächtigte vorzunehmen.3 Vorliegend gibt allenfalls der kurzzeitige stationäre Aufenthalt der S in einer psychotherapeutischen Einrichtung Anlass, die Prozessfähigkeit der S zu hinterfragen. Es liegen jedoch keine zusätzlichen Hinweise vor, die gegen eine Prozessfähigkeit der S sprechen. S ist somit prozessfähig.

IV. Beschwerdegegenstand

Möglicher Beschwerdegegenstand einer Verfassungsbeschwerde ist jeder Akt öffentlicher Gewalt, § 90 Abs. 1 BVerfGG. Wie sich aus Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 2 GG sowie aus den §§ 93 Abs. 3, 94 Abs. 3, 95 BVerfGG ergibt, sind unter dem Begriff „öffentliche Gewalt“ die Legislative, die Exekutive und die Judikative zu verstehen. Aus dem Begehren der S wird deutlich, dass sie sich gegen einen Judikativakt in Form des letztinstanzlichen Gerichtsbeschlusses wendet und damit gegen einen Akt öffentlicher Gewalt.

V. Beschwerdebefugnis

1. Möglichkeit der Grundrechtsverletzung

S muss gem. § 90 Abs. 1 BVerfGG geltend machen, durch den Beschluss des OLG in ihren Grundrechten verletzt zu sein. Das bedeutet, die geltend gemachte Grundrechtsverletzung muss zumindest möglich erscheinen. Nach dieser sog. Möglichkeitstheorie ist das der Fall, wenn eine Verletzung der gerügten Grundrechte nicht von vorneherein ausgeschlossen werden kann. S rügt, dass der Beschluss sowohl gegen ihre Grundrechte aus Art. 10 GG als auch Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG verstößt. In dem Beschluss werden die Überwachung ihres Schriftwechsels und das Anhalten des Briefes an ihre beste Freundin F durch die Anstaltsleitung als rechtmäßig erachtet. Damit ist es zumindest nicht ausgeschlossen, dass ein Verstoß gegen das Briefgeheimnis und die Meinungsfreiheit der S vorliegt.

2. Eigene, unmittelbare und gegenwärtige Beschwer

S muss durch den gerügten Beschluss des OLG auch selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen sein. Als Adressatin des Beschlusses, welcher keines weiteren Vollzugsakts bedarf, ist S selbst und unmittelbar betroffen. Gegenwärtig betroffen ist S, wenn sich die grundrechtsbeeinträchtigende Wirkung schon realisiert hat oder noch fortwirkt. Das Anhalten des Briefes wurde durch den Beschluss bestätigt, sodass die grundrechtsbeeinträchtigende Wirkung weiter anhält. Der Beschluss beschwert S somit selbst, gegenwärtig und unmittelbar.

3. Zwischenergebnis

S ist daher auch beschwerdebefugt.

VI. Rechtschutzbedürfnis

S hat den vorgegebenen Instanzenzug bis zum Strafsenat des OLG Naumburg durchlaufen. Die Entscheidung des Strafsenates über die Rechtsbeschwerde ist gem. § 119 Abs. 4 StVollzG endgültig. Damit wurde der Rechtsweg, wie in § 90 Abs. 2 BVerfGG vorgesehen, vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde erschöpft. Anhaltspunkte für darüberhinausgehende Rechtsschutzmöglichkeiten, welche nach dem Grundsatz der Subsidiarität gegenüber der Verfassungsbeschwerde vorrangig zu erheben wären, sind nicht ersichtlich.

VII. Form und Frist

1. Keine fristgerechte Einlegung der Verfassungsbeschwerde Indes könnte die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde bereits am Tag des Kanzleibesuchs der S am 26.6.2021 verstrichen sein. S möchte sich gegen einen letztinstanzlichen Beschluss wenden. Somit wäre die Verfassungsbeschwerde gem. § 93 Abs. 1 BVerfGG binnen eines Monats zu erheben. Der Lauf der Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der letztinstanzlichen Entscheidung (§ 93 Abs. 1 S. 2 BVerfGG). S wurde der Beschluss des OLG Naumburg am Dienstag, den 25.5.2021, zugestellt. Die Berechnung der Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen eine letztinstanzliche Entscheidung richtet sich nach § 222 ZPO und §§ 187 ff. BGB.4 Gem. § 188 Abs. 2 BGB analog endet eine Monatsfrist mit dem Ablauf desjenigen Tages, der „durch [...] seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt“. Die Monatsfrist ist demzufolge vorliegend am Freitag, den 25.6.2021, abgelaufen. Damit hat es S versäumt, innerhalb der geltenden Monatsfrist die Verfassungsbeschwerde gegen den letztinstanzlichen Beschluss fristgerecht einzulegen.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

In Betracht kommt jedoch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 93 Abs. 2 BVerfGG. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird auf Antrag gewährt, wenn (a) ein Hinderungsgrund für die Einhaltung der Frist vorlag und S (b) kein Verschulden an der Fristversäumung trifft. Zusätzlich muss zwischen Hinderungsgrund, Nichtverschulden und Nichteinhaltung der Monatsfrist ein kausaler Zusammenhang bestehen (c).5

a) Als Hinderungsgrund kommt grundsätzlich jeder Umstand in Betracht, welcher den Beschwerdeführer objektiv tatsächlich daran gehindert hat oder es zumindest subjektiv hat unzumutbar erscheinen lassen, die Verfassungsbeschwerde fristgemäß zu erheben bzw. diese hinreichend zu begründen.6 Im vorliegenden Fall stellt die psychische Erkrankung der S einen solchen Hinderungsgrund dar.

b) Die Versäumung der Frist infolge der Erkrankung müsste unverschuldet sein. Sie dürfte mithin nicht durch eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers herbeigeführt worden sein.7 Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Beschwerdeführers richten sich nach dem Hindernisgrund. Vorliegend ist das Nichtverschulden somit in Abhängigkeit von der Art der Erkrankung zu beurteilen. Die Erkrankung müsste einen Schweregrad erreicht haben, der das Fertigen und Versenden einer Beschwerdeschrift oder auch nur die Einschaltung eines Verfahrensbevollmächtigten praktisch ausschließt.8 Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass S zu deprimiert war, um sich zu weiteren Verfahrensschritten zu entschließen. Ihre psychische Erkrankung hatte dabei eine derartige Intensität erreicht, dass sie sich gezwungen fühlte, sich für eine längere Therapie in stationäre Behandlung zu begeben. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass S infolge ihrer Erkrankung die Beschwerdefrist unverschuldet versäumt hat.

c) Die Schwere der Erkrankung war auch kausal für das Fristversäumnis der S. Erst nach Abschluss ihrer Therapie und der Entlassung aus der Klinik, als die Monatsfrist für die Urteilsverfassungsbeschwerde bereits verstrichen war, sah sie sich wieder in der Lage, weitere rechtliche Schritte anzustrengen. Andere Gründe, weshalb S ein für die Versäumung der Frist kausales Verschulden angelastet werden sollte, sind nicht ersichtlich.

d) Die Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen somit vor.

e) Gem. § 93 Abs. 2 S. 2 BVerfGG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Das Hindernis ist mit der Entlassung aus der Klinik weggefallen. S wurde drei Tage vor Konsultation des R aus der Klinik entlassen, mithin am 23.6.2021. Die Zwei-Wochen-Frist endet somit am 7.7. 2021. Zum Zeitpunkt der Konsultation des R ist eine fristgemäße Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand somit noch möglich. Gem. § 93 Abs. 1 S. 3 BVerfGG sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.

3. Form

Die Einhaltung der Formvorschriften gem. § 23 Abs. 1 S. 1, S. 2 BVerfGG wird unterstellt.

VIII. Zwischenergebnis

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

B. Begründetheit

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn S durch den letztinstanzlichen Beschluss tatsächlich in ihren Grundrechten verletzt ist.

Hierbei ist zu beachten, dass das BVerfG keine Superrevisionsinstanz ist. Es überprüft daher nicht, ob das Fachgericht das einfache Recht richtig angewendet und ausgelegt hat, sondern beschränkt sich auf die Prüfung spezifischen Verfassungsrechts, d.h. ob das erkennende Gericht die Bedeutung und Tragweite der Grundrechte erkannt und ausreichend gewürdigt hat.

I. Art. 10 Abs. 1 GG

Fraglich ist, ob ein Verstoß gegen das Grundrecht des Briefgeheimnisses aus Art. 10 Abs. 1 GG vorliegt.

1. Schutzbereich

Der Schutzbereich müsste eröffnet sein.

a) Persönlicher Schutzbereich

Zweifel könnten zunächst daran bestehen, ob der persönliche Schutzbereich eröffnet ist. Art. 10 Abs. 1 GG ist ein Jedermann-Grundrecht, sodass auch S sich grundsätzlich hierauf berufen kann. Als Strafgefangene könnte sich S jedoch in einem Sonderstatusverhältnis befinden. Als Sonderstatusverhältnis bezeichnet man einen Zustand der gesteigerten Bindung des Bürgers an den Staat, welche in ihrer Intensität über die normale Bindung des Bürgers an den Staat (sog. allgemeines Gewaltverhältnis) hinausgeht.9 Eine frühere Ansicht nahm an, dass die Berufung auf die Grundrechte in diesem besonderen Gewaltverhältnis ausgeschlossen sei. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch in seinem Strafgefangenenurteil im Jahr 1972 festgestellt, dass das Sonderstatusverhältnis zum Staat dessen Bindung an die Grundrechte nicht entfallen lässt.10 Dafür spricht die in Art. 1 Abs. 3 GG angeordnete lückenlose Grundrechtsbindung aller Staatsgewalt an Grundrechte. Der Vorbehalt und Vorrang des Gesetzes gilt demnach auch innerhalb eines Sonderstatusverhältnisses. Daher kann sich S auch während der Verbüßung ihrer Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt auf ihr Grundrecht des Briefgeheimnisses berufen. Der persönliche Schutzbereich ist eröffnet.

b) Sachlicher Schutzbereich

In sachlicher Hinsicht schützt Art. 10 Abs. 1 GG das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis.11 Im Falle des Briefgeheimnisses schützt Art. 10 Abs. 1 Var. 1 GG den brieflichen Verkehr der Einzelnen untereinander vor der Öffnung von Briefen als auch die Einsichtnahme in selbige durch die öffentliche Gewalt.12 Durch das Briefgeheimnis wird die Vertraulichkeit der darin enthaltenen Informationen geschützt. Hingegen gewährleistet Art. 10 GG keinen Schutz gegen Behinderungen oder gar Verbote, die die Korrespondenz als solches einschränken.13 Beeinträchtigungen des Briefverkehrs, die das Ob der Kommunikation betreffen, sind an Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 GG zu messen. Entsprechend dieser Abgrenzung muss im Strafgefangenenverhältnis zwischen der Kontrolle einerseits und der Behinderung des Briefverkehrs mit Personen außerhalb der Justizvollzugsanstalt andererseits differenziert werden. Bei dem Schreiben der S an ihre Freundin F handelt es sich um einen Brief. Die Überprüfung des Briefverkehres der S durch den zuständigen Anstaltsbeamten tangiert ihr Briefgeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 Var. 1 GG, sodass der sachliche Schutzbereich diesbezüglich eröffnet ist. Davon zu unterscheiden ist die Beanstandung des gezielten Anhaltens des Briefes, welche in einer gesonderten Prüfung am Maßstab des Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG beurteilt werden muss.

2. Eingriff

In das Grundrecht des Briefgeheimnisses müsste eingegriffen worden sein. Nach dem klassischen Eingriffsbegriff liegt ein Eingriff vor, wenn ein grundrechtlicher Schutzbereich final, unmittelbar, rechtsförmig und durchsetzbar mit Befehl und Zwang eingeschränkt wird. Der letztinstanzliche Beschluss des OLG bestätigt die Kontrolle des Briefes der S an F als rechtlich zutreffend, wodurch die Beeinträchtigung des Briefgeheimnisses der S perpetuiert wird. Der Beschluss wirkt dabei final, unmittelbar, mit Rechtswirkung und imperativ gegen S. Somit liegt bereits nach dem engeren klassischen Eingriffsbegriff ein Eingriff in das Grundrecht des Briefgeheimnisses der S vor, welcher auch von dem weiteren, modernen Eingriffsbegriff erfasst wird.

3. Rechtfertigung

a) Schranke

Art. 10 Abs. 2 S. 1 GG statuiert einen einfachen Gesetzesvorbehalt. Beschränkungen des Briefgeheimnisses dürfen demnach nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet werden. Vorliegend wurde der Brief auf der Grundlage des § 41 Abs. 1 JVollzGB I LSA kontrolliert, welcher zur Überwachung des Schriftwechsels von Strafgefangenen berechtigt, wenn es im Einzelfall aus einem der darin aufgelisteten Gründe erforderlich ist. Folglich wurde der Gesetzesvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 S. 1 GG beachtet.

b) Schranken-Schranke

Sowohl die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage als auch der darauf basierende Einzelakt müssten verfassungsmäßig sein.

aa) Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage

§ 41 JVollzGB I LSA ist formell und materiell verfassungsgemäß.

bb) Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes

(1) Legitimer Zweck

Der Eingriff in das Briefgeheimnis der S müsste einem legitimen Zweck dienen, d.h. einem öffentlichen Interesse, welches verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen ist.14 Die Überwachung des Briefverkehrs der S verfolgt vorliegend zwei legitime Zwecke, die von den enumerativ aufgelisteten Gründen für eine Überwachung des Schriftverkehrs in § 41 Abs. 1 JVollzGB I LSA erfasst werden. Auf der einen Seite dient die Überwachung der Vorbeugung von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gem. § 41 Abs. 1 Nr. 1 JVollzGB I LSA. Zum anderen verfolgt die Überwachung auch den Zweck, die Erreichung des Vollzugsziels der S gem. § 41 Abs. 1 Nr. 2 JVollzGB I LSA zu gewährleisten. Das Vollzugsziel besteht – neben dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten – in der Befähigung des Strafgefangenen, „künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen“ (§ 2 StVollzG). Dazu gehört bei linksund rechtsextremistischen Straftätern auch der Versuch der Deradikalisierung.15

(2) Geeignetheit

Der Beschluss des OLG stellt auch ein geeignetes Mittel zur Erreichung dieser Ziele dar, da es durch die Verwerfung der Rechtsbeschwerde der S die verfolgten Normzwecke bestätigt und ihren Schutz dadurch zumindest fördert.

(3) Erforderlichkeit

Das gewählte Mittel ist dann erforderlich, wenn es keine mildere Maßnahme gibt, die denselben Erfolg mit gleicher Sicherheit erzielt. Ein milderes, aber gleichermaßen effektives Mittel wie der abweisende Beschluss des OLG ist nicht ersichtlich.

(4) Angemessenheit

Die Beschränkung des Briefgeheimnisses der S durch den Beschluss des OLG müsste zudem angemessen, d.h. verhältnismäßig im engeren Sinne, sein. Dabei darf der beabsichtigte Zweck nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen. Der Beschluss bestätigt den von der Überwachung des Briefverkehrs verfolgten Zweck, die Sicherheit und Ordnung der Anstalt und die Erreichung des Vollzugsziels zu gewährleisten. Diese Ziele hätten vorliegend dadurch gefährdet sein können, dass die S ihr linksextremes Gedankengut im Austausch mit in Freiheit befindlichen Personen bestätigt findet, verfestigt und verbreitet. Nachdem S wegen einer Straftat gegen die öffentliche Ordnung (7. Abschnitt des StGB) verurteilt wurde, war es jedenfalls nicht fernliegend, anzunehmen, dass die Möglichkeit eines Verstoßes gegen die Sicherheit und Ordnung der Anstalt besteht. Dem gegenüber steht das Interesse der S an der Wahrung ihres Briefgeheimnisses, welches ihr eine vertrauliche Kommunikation mit außenstehenden Personen ermöglichen soll. Das Briefgeheimnis der S wird durch die Überwachung faktisch aufgehoben. Die Schwere dieses Eingriffs könnte jedoch durch die Bedeutung der verfolgten Ziele aufgewogen werden. Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Strafgefangenenentscheidung ausgeführt hat, dient die Briefkontrolle gerade dazu „den ungehinderten Kontakt des Strafgefangenen mit der Außenwelt [zu] verhindern“16, um nicht zuletzt der brieflichen Vorbereitung einer Flucht vorzubeugen: „Demgegenüber kann nicht eingewendet werden, Briefe von Gefangenen enthielten selten Fluchtpläne. Die bestehende Kontrolle verhindert nämlich gerade, daß sie sich zur Vorbereitung der Flucht oder eines kriminellen Delikts des brieflichen Kontakts bedienen können.“17

In Anbetracht der linksextremen Gesinnung der S und ihres strafrechtlich relevanten Vorlebens konnte jedenfalls nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sie sich mit den Adressaten ihrer Schreiben über eine mögliche Flucht oder bestehende deliktische Pläne austauscht. Den Schriftverkehr der S vor diesem Hintergrund nicht zu kontrollieren, wäre für die Justizvollzugsanstalt mit einem nicht vertretbaren Risiko verbunden. Die Briefkontrolle ist somit auch angemessen.

4. Zwischenergebnis

Der Eingriff in das Briefgeheimnis der S ist gerechtfertigt. S ist somit nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG verletzt.

II. Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG

Es könnte indes ein Verstoß gegen das Grundrecht der S auf Meinungsfreiheit vorliegen.

1. Schutzbereich

a) Persönlicher Schutzbereich

Bezüglich der Eröffnung des persönlichen Schutzbereichs wird auf die Ausführungen unter B. I. 1. a) verwiesen.

b) Sachlicher Schutzbereich

Hinweis: Zu beachten ist hier, dass § 42 Abs. 1 Nr. 4 JVollzGB I LSA nicht einschlägig ist, weil die mutmaßlich beleidigenden Äußerungen nicht „zum Nachteil eines Bediensteten der Anstalt“ ergangen sind. Insofern unterscheidet sich die landesrechtliche Vorschrift von § 31 Abs. 1 Nr. 4 StVOllzG, welche das Anhalten von Schreiben aufgrund jedweder groben Beleidigung ermöglicht. Die Frage nach dem beleidigenden Gehalt der Äußerungen stellt sich insofern vorliegend nur bei der Prüfung der Eröffnung des Schutzbereiches.

Fraglich ist, ob der sachliche Schutzbereich eröffnet ist. Hinsichtlich der brieflichen Äußerungen der S, wonach P ein „verdammtes Bullenschwein“ und das Bundesland Sachsen-Anhalt ein „scheiß Nazistaat” seien, stellt sich zunächst die Frage, ob eine Meinungsäußerung vorliegt.

Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Grundrechtlich geschützt sind damit insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Dabei ist unbeachtlich, ob ein Werturteil „richtig“ oder „falsch“, emotional oder rational, „wertvoll“ oder „wertlos“ ist.18 Irrelevant ist auch, ob eine Äußerung polemisch oder verletzend formuliert ist und dadurch einen womöglich ehrschmälernden Gehalt aufweist.19 Das Recht der freien Meinungsäußerung ist für die freiheitliche Demokratie schlechthin konstituierend und soll jede Meinung erfassen.20 Eine Differenzierung von Meinungen anhand ihrer sittlichen Qualität lässt sich mit diesem umfassenden Schutz nicht vereinbaren.

aa) Keine Eröffnung des Schutzbereiches bei Formalbeleidigungen

Eine klare Grenze zieht das Bundesverfassungsgericht jedoch im Falle der Formalbeleidigung. Von einer solchen ist auszugehen, wenn offenkundig die Diffamierung der betreffenden Personen bzw. Institutionen im Vordergrund der Äußerung steht. Der verfassungsrechtliche Begriff der Formalbeleidigung darf dabei nicht mit dem strafrechtlichen Beleidigungstatbestand gleichgesetzt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich um „eine[n] kleine[n] Kreis absolut tabuisierter Schimpfwörter“21, welche kontextunabhängig gesellschaftlich stigmatisiert sind und von „zivilisierten“ Menschen nicht gebraucht werden.22 Allein die Verwendung derartiger Wörter löst demnach bereits eine Kränkung aus, die mit der Meinungsfreiheit nicht vereinbar ist, weil sie das „absolute Mindestmaß menschlichen Respekts verlässt“.23 Ihre Funktion liegt allein in der Verächtlichmachung ihrer Adressaten.

Fraglich ist, ob die Äußerungen der S, das Land Sachsen-Anhalt sei ein „scheiß Nazistaat“ und P ein „verdammtes Bullenschwein“, diese Anforderungen erfüllen. Zwar sind sie ausgesprochen harsch und aggressiv formuliert und von einem herabwürdigenden Charakter gekennzeichnet, welcher eine fachrechtliche Erfassung als Beleidigung wohl nahezulegen geeignet ist. Gleichwohl sind die hier gewählten Formulierungen gesellschaftlich nicht derartig unüblich, dass vorliegend von einem echten Tabubruch ausgegangen werden könnte. Ihre Einordnung als Formalbeleidigung würde daher den Schutzbereich der Meinungsfreiheit aufgrund sittlicher Erwägungen in einer Weise einengen, die der fundamentalen Bedeutung der Meinungsfreiheit nicht gerecht werden würde. Von Formalbeleidigungen im verfassungsrechtlichen Sinne ist daher nicht auszugehen.

bb) Die Äußerungen der S als Schmähkritik?

Bei den Äußerungen der S könnte es sich aber um eine sog. Schmähkritik handeln. Die Schmähkritik fällt im Gegensatz zu Formalbeleidigungen nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG heraus.24 Zwar handelt es sich auch hierbei um Äußerungen, die „jenseits polemischer und überspitzter Kritik“25 primär auf die Diffamierung einer Person abzielen. Ist aber zusätzlich eine Kritik in der Sache erkennbar, bedarf es einer Abwägung zwischen der Meinungsäußerungsfreiheit und dem Schutz der Ehre, welche indes regelmäßig zu Gunsten des Ehrenschutzes ausfällt.26 Bei der Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik darf nicht allein aufgrund ihrer Formulierung geschlussfolgert werden, dass diese Äußerung ausschließlich zum Zweck der Herabwürdigung getätigt wurde. Die Meinungsfreiheit gebietet vielmehr, dass der objektive Sinn einer Aussage ermittelt und umfassend gewürdigt wird. Der objektive Sinn entspricht der Bedeutung, den eine Äußerung „nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums“27 hat. Ausgehend vom Wortlaut der fraglichen Äußerung sind auch die konkreten Begleitumstände, in deren Kontext die Äußerung erfolgt, zu berücksichtigen, soweit sie objektiv erkennbar sind. Dabei kann von einem sachlichen Kontextbezug umso eher ausgegangen werden, je mehr die Äußerungen den öffentlichen Bereich betreffen. Das Bundesverfassungsgericht geht diesbezüglich in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass in Fällen der Kritik der öffentlichen Gewalt nur ausnahmsweise eine Schmähung angenommen werden kann, da neben der Diffamierung regelmäßig auch eine Sachkritik erfolgt.28 Die Grenze zieht das Bundesverfassungsgericht an der Stelle einer „das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende[n] persönliche[n] Kränkung“.29 Nach diesem Maßstab sind die Äußerungen der S nicht als Schmähkritik einzuordnen. Ungeachtet der Schärfe der Formulierungen wird deutlich, dass sich ihr Gehalt nicht in der Herabwürdigung einer Person oder einer anhand konkreter Merkmale bestimmbaren Personengruppe erschöpft.30 Vielmehr stehen die Äußerungen erkennbar im Zusammenhang mit der Kenntnisnahme der S von der verdeckten Ermittlung. Indem sie P als „verdammtes Bullenschwein“ bezeichnet, nimmt sie konkret Bezug auf die Eigenschaft des P als Polizeibeamter. Ebenso bringt die Formulierung „scheiß Nazistaat“ die Entrüstung der S über die staatliche Überwachungsmaßnahme zum Ausdruck. Die Äußerungen der S stellen somit im Kern eine Kritik an der Machtausübung der öffentlichen Gewalt dar. Als solche darf ihr grundrechtlicher Schutz durch die Einordnung als Schmähkritik nicht verengt werden. Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit ist somit eröffnet.

Hinweis: Eine andere Lösung ist bei entsprechender Argumentation ebenso vertretbar.

2. Eingriff

In das Grundrecht der Meinungsfreiheit müsste eingegriffen worden sein. Der letztinstanzliche Beschluss des OLG bestätigt das Anhalten des Briefes der S an F als rechtlich zutreffend, wodurch die Beeinträchtigung des Briefgeheimnisses der S perpetuiert wird. Der Beschluss wirkt dabei final, unmittelbar, mit Rechtswirkung und imperativ gegen S. Somit liegt bereits nach dem engeren klassischen Eingriffsbegriff ein Eingriff in das Grundrecht des Briefgeheimnisses der S vor. Auch nach dem weiteren modernen Eingriffsbegriff, nach dem jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht, als Eingriff qualifiziert, ist ein Eingriff durch den Beschluss zu bejahen.

3. Rechtfertigung

a) Schranke

Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage des § 42 JVollzGB I LSA als auch der darauf basierende Einzelakt müssten verfassungsmäßig sein.

b) Schranken-Schranke

aa) Der qualifizierte Gesetzesvorbehalt des Art 5 Abs. 2 GG Die Meinungsfreiheit unterliegt dem qualifizierten Gesetzesvorbehalt aus Art. 5 Abs. 2 GG, wonach sie nur durch die Vorschriften der allgemeinen Gesetze eingeschränkt werden darf. Gesetze sind allgemein, wenn sie sich weder „gegen die Meinungsfreiheit an sich noch gegen bestimmte Meinungen richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen“.31 § 42 JVollzGB I LSA dient dem Schutz verschiedener Rechtsgüter, wie der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, der Erreichung des Vollzugsziels und der Verhütung von Straftaten, ohne dass eine bestimmte Meinung hierdurch diskriminiert wird. Es handelt sich somit um ein allgemeines Gesetz i.S.v. Art. 5 Abs. 2 GG.

bb) Formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit von § 42 JVollzGB I LSA

Laut Bearbeitervermerk ist § 42 JVollzGB I LSA formell und materiell verfassungsgemäß zustande gekommen.

cc) Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes

Der angegriffene Beschluss müsste den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügen.

(1) Legitimer Zweck

Hinweis: Auch an dieser Stelle ist wiederum zu beachten, dass § 42 Abs. 1 Nr. 4 JVollzGB I LSA nicht einschlägig ist.

Der Eingriff in die Meinungsfreiheit der S dient den legitimen Zwecken, Gefahren für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu verhüten (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 JVollzGB I LSA) und das Erreichen des Vollzugsziels (§ 42 Abs. 1 Nr. 6 JVollzGB I LSA) zu gewährleisten.

(2) Geeignetheit und Erforderlichkeit

Es wird auf die obige Prüfung verwiesen.

(3) Angemessenheit

Fraglich ist, ob die Beschränkung der Meinungsfreiheit durch den Beschluss des OLG angemessen ist. Grundsätzlich bedarf es hierzu unter Berücksichtigung der Wechselwirkungslehre einer fallbezogenen Abwägung zwischen der Schwere des Grundrechtseingriffs einerseits und dem Gewicht der verfolgten Belange andererseits.32 Hierzu ist im Einzelnen festzustellen, dass zwar die Sicherheit der Anstalt durch die im Schreiben enthaltenen Beleidigungen nicht tangiert war und andere sicherheitsrelevante Hinweise, etwa auf Fluchtpläne oder andere kriminelle Handlungen, ebenfalls nicht ersichtlich waren.33 Die beleidigenden Inhalte hätten aber die Ordnung der JVA gefährden können, indem sie das geordnete Zusammenleben der Strafgefangenen und den Umgang mit den Anstaltsbediensteten beeinträchtigen. Durch die Weiterleitung des Briefs hätte S darin bestärkt werden können, ihre Ansichten auch gegenüber ihren Mitgefangenen freier und nachdrücklicher zu vertreten und entsprechende Überzeugungsversuche zu unternehmen. Dadurch hätte die Gefahr bestanden, dass sich weitere Strafgefangene den staats- und autoritätsfeindlichen Auffassungen der S anschließen. Die beanstandeten Äußerungen in dem Schreiben der S offenbarten zudem eine staats- und autoritätsfeindliche Gesinnung. Wie bereits erwähnt, dient der Strafvollzug gerade bei politischen Straftäter*innen auch der Deradikalisierung. Indem Briefwechsel mit dahingehenden Inhalten von der Anstaltsleitung abgefangen werden, wird gegen eine Verstetigung und Intensivierung der Ideologie bei den Strafgefangenen vorgegangen. Die Abschirmung vor szene- oder ideologietypischen Inhalten kann als Teil des Deradikalisierungsziels begriffen werden und stellt mithin eine wichtige Maßnahme bei der Verfolgung des Vollzugsziels dar. Zusammen betrachtet dienen die verfolgten Normzwecke der geordneten Durchführung des Strafvollzugs und somit einem Belang von gewichtiger Bedeutung für die Allgemeinheit.

Diese legitimen Belange waren vorliegend gegen die Meinungsfreiheit der S abzuwägen. Hierbei galt es indes zu berücksichtigen, dass S das Schreiben an ihre beste Freundin F richtete. Diese Kommunikation könnte der geschützten Sphäre der vertraulichen Kommunikation unterfallen.34 Diese Sphäre wird durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG begründet. Als eine Grundvoraussetzung der freien Persönlichkeitsentfaltung ist anerkannt, dass der Einzelne über einen Raum verfügt, in dem er „unbeobachtet sich selbst überlassen ist oder mit Personen seines besonderen Vertrauens ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann“35. Die so gewährleistete Rückzugsmöglichkeit besteht nicht nur im engsten Bereich der Intimsphäre, sondern auch innerhalb der Privatsphäre. Diese umfasst auch die vertrauliche Kommunikation, im Rahmen derer „es auch zu Äußerungsinhalten oder -formen kommen, die sich der Einzelne gegenüber Außenstehenden oder in der Öffentlichkeit nicht gestatten würde“.36 Meinungsäußerungen im Kontext eines vertraulichen Austauschs genießen daher einen besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz. Dieser besondere Schutz der Sphäre vertraulicher Kommunikation findet nicht nur Anwendung auf die Tatbestandsvarianten der Beleidigung gem. § 42 Abs. 1 Nr. 4 JVollzGB I LSA bzw. § 31 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG. Er entfaltet seine Wirkung auch hinsichtlich aller übrigen Tatbestandsvarianten, einschließlich der Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt und der Erreichung des Vollzugsziels.37 Insofern muss auch bei der Prüfung des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 JVollzGB I LSA gewürdigt werden, ob S die fraglichen Äußerungen im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses getätigt hat.

Der Kreis möglicher Vertrauenspersonen ist hierbei nicht auf Familienangehörige beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf vergleichbare Vertrauensverhältnisse mit anderen Personen.38 Denn für den grundrechtlichen Schutz der Vertrauensbeziehung ist entscheidend, „dass ein Verhältnis besteht, welches für den betroffenen Gefangenen in seiner Funktion, ihm einen Raum zu bieten, in dem er ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann“.39 Das enge freundschaftliche Verhältnis der S zu ihrer Freundin F ist somit vom Schutz der Sphäre der vertraulichen Kommunikation umfasst. Wie das Bundesverfassungsgericht für Fallgestaltungen, die die Sanktionierung beleidigender Äußerungen oder das Anhalten von Schreiben wegen solcher Äußerungen betrafen,40 herausgearbeitet hat, entfällt der Schutz der vertraulichen Kommunikation schließlich auch nicht dadurch, dass sich der Staat im Rahmen der Überwachung des Briefverkehrs von Strafgefangenen Kenntnis von dessen Inhalt verschafft. Zwar entspricht es gerade Sinn und Zweck der Überwachung, dass der Vollzugsbeamte bei der Kontrolle der Schreiben Kenntnis von ihrem gesamten Inhalt erlangt. Diese Kenntnisnahme hat indes keine Auswirkung auf die Zuordnung der Äußerungen zu der grundrechtlich geschützten Privatsphäre. Die Kontrollbefugnis führt lediglich zu einer Durchbrechung der Privatsphäre, ohne dass jedoch eine Umdeutung in eine öffentliche Sphäre erfolgt. Hieran ändert im Übrigen auch das Wissen des Verfassers um die Briefkontrolle nichts.

Das OLG hat das Interesse der S an einer vertraulichen Kommunikation als Ausfluss ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts verkannt und dementsprechend nicht in seine Verhältnismäßigkeitserwägungen einfließen lassen. Der gerügte Beschluss ist somit nicht angemessen.

4. Zwischenergebnis

Der Beschluss des OLG verletzt S in ihrer Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG.

C. Ergebnis

Die Verfassungsbeschwerde der S ist sowohl zulässig als auch begründet. Sie hat somit Aussicht auf Erfolg.

Zur Vertiefung

Klimke/Valentin, ZJS 2022, S. 1586.

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