Grundstudium · ~300 Min.
Verdachtsberichterstattung im Verfassungsschutzbericht
ZJS 2014, S. 840
Sachverhalt
B ist freier Autor, der in seiner Freizeit zusammen mit einigen Gleichgesinnten das deutschlandweit agierende Netzwerk „Der Mensch in Freiheit e.V.“ betreibt. Das Netzwerk ist ein eingetragener Verein, der sich selbst als „super-liberal“ und „ultrafreiheitlich“ versteht und dessen Vorstand B ist. Die vom Netzwerk, das ausdrücklich keine kommerziellen Interessen hat und auch keine Einnahmen erzielt, verfolgte Agenda richtet sich gegen jegliche Form von staatlichem Zwang. Insbesondere Polizeimaßnahmen werden als „unterdrückerische Aktionen des Sklavenstaates“ dargestellt, die „Ausdruck der Beherrschung des Menschen durch die scheinbare Demokratie“ sind. Polizisten seien „Schergen der Unterdrückung durch den sogenannten Staat“.
Alle zwei Monate erscheint auf der Website des Vereins das „Online-Journal: Der Mensch in (Un-)Freiheit“, das in seiner Aufmachung einer gedruckten Zeitung gleicht, aber nicht als Printversion verfügbar ist. In diesem Online-Journal veröffentlichen B und andere Mitglieder des Netzwerks, aber auch externe Autoren Beiträge, in denen die staatliche Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem als „so ungerecht“ bezeichnet wird, dass „fast alle“ Mittel im „Kampf gegen die Unterdrückung“ gerechtfertigt seien.
Weiterhin beschreibt ein Artikel des B, warum das derzeitige politische System von Grund auf korrumpiert sei: Das läge zu einem großen Teil an den politischen Parteien, die es in ihrer aktuellen Form abzuschaffen gelte und andererseits an dem Instrument der freien Wahlen, die vorgäben der Demokratie zu dienen, aber tatsächlich nur den Zweck verfolgten, einer kleinen Herrscherklasse den Anstrich der Legitimität zu verleihen. Aus diesem Grund müsse man diese in jeder möglichen Form behindern. Letztlich sei schließlich jede Partei im Wettbewerb um die Macht im Grundansatz und in ihrem Bestreben totalitär. Statt diesen solle es künftig vielmehr nur noch eine einzige „Nicht-Partei“ für alle geben, die alle Interessen vereine und auch alle widerstreitenden Interessen vertrete.
Unter der Rubrik „Erfolgreiche Aktionen“ wird – neben Fällen unentdeckten Schwarzparkens und Fahrradfahrens in der Fußgängerzone sowie Ungehorsams gegen Behörden – von teilweise erheblichen Sachbeschädigungen und Übergriffen gegen Polizeibeamte berichtet. Dabei heißt es etwa im Journal vom Februar 2012 in einer solchen „Erfolgsmeldung“:
„Am 01. Januar 2012 haben wir kurz nach Mitternacht einen Mannschaftswagen und zwei Funkstreifen an der Wittelsbacher Brücke in München mit Steinen angegriffen. Die Funkstreifen waren danach nicht mehr einsatzfähig. Die feiernden Menschen auf der Brücke honorierten unsere Aktion mit Applaus.“
Unter derselben Rubrik berichtet im Journal vom April 2013 der Leser „Anonymous78“:
„Wir haben gestern Abend am Rande des Englischen Gartens einen Streife fahrenden Bullenwagen mit Pflastersteinen zerlegt. […] Wir hoffen auf Nachahmung. […] Es ist sehr einfach, die feigen Schweine, die nur in ihrer Gruppe stark sind, aber alleine im Pflasterhagel nur das Rennen kennen, Angst zu lehren... also tut es! Gegen diesen Staat und seine Handlanger mit allen Mitteln und auf allen Ebenen!“
Die „Erfolgsmeldungen“ werden vorab durch die aus allen Netzwerkmitgliedern bestehende Redaktion ausgewählt und teilweise redigiert. Dabei werden vor allem die besonders radikalen Beiträge berücksichtigt.
Insbesondere aufgrund der beiden Veröffentlichungen vom Februar 2012 und vom April 2013 erscheinen das Netzwerk und das Online-Journal im vom Bundesministerium des Innern herausgegebenen Verfassungsschutzbericht 2013 im Kapitel „Linksextremismus“ in der Rubrik „Verdachtsfälle: Anarchistische Strömungen – Publikationen, Medien“. In dem Bericht heißt es, es bestehe der Verdacht aggressiv feindlichen Vorgehens gegen die Verfassung. Die das Netzwerk betreffende Passage ist als Verdachtsfall farblich und räumlich von der Sektion über die als nachweislich verfassungsfeindlich eingeschätzten Organisationen getrennt. Inhaltlich werden insbesondere die „Erfolgsmeldungen“ dahingehend beurteilt, dass sie bewusst so ausgewählt würden, dass sie eine aggressiv kämpferische Stimmung gegen den Staat und seine Bediensteten und gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung des Grundgesetzes schürten. Die „Erfolgsmeldungen“, so heißt es weiter, würden offensichtlich dazu dienen, die Missachtung von Gesetzen und das aggressive Verhalten gegenüber Polizisten und „dem Staat insgesamt“ positiv zu konnotieren und somit zu einem solchen Verhalten aufzurufen. Zwar legten nicht alle Beiträge im Online-Journal des Netzwerkes den Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit nahe, eine klare Linie bei der Auswahl auch der externen Beiträge sei allerdings augenscheinlich.
B ist empört über die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht. Erstens könnten doch nicht einfach Meinungsäußerungen in einer Zeitung als Anhaltspunkt dafür herangezogen werden, die Verfassungsfeindlichkeit des Journals und des Netzwerks oder einen solchen Verdacht festzustellen. Eine solche Betrachtung verböte Art. 5 GG. Medien seien doch gerade dazu da, das gesamte Meinungsspektrum abzubilden. Außerdem würden – was zutrifft – gerade die „Erfolgsmeldungen“ jedenfalls überwiegend nicht von Mitgliedern des Netzwerks, sondern von Außenstehenden verfasst. Hiervon könne ja wohl nicht auf die Verfassungsfeindlichkeit des Netzwerks geschlossen werden. Das sei eine Haftung für die Schuld anderer, die es in einem echten Rechtsstaat nicht geben dürfe. Darüber hinaus ist B der Meinung, dass § 16 Abs. 3 BVerf-SchG den speziellen Anforderungen des Art. 5 Abs. 2 GG nicht genüge, weil sich der Verfassungsschutzbericht gerade gegen seine Meinung über den Staat richte.
Die gegen die Erwähnung des Journals und des Netzwerks im Verfassungsschutzbericht erhobene Klage wird in allen Instanzen abgewiesen. Das letztinstanzliche Urteil ergeht am 2.4.2014.
Gegen die letztinstanzliche Entscheidung will B für den Verein Rechtsschutz erlangen. Dazu versucht er am 2.5.2014, um 22.15 Uhr ein Fax auf den Weg zu bringen. Wegen technischer Probleme des Empfangsgerätes wird dieses allerdings erst am 3.5.2014 um 00.21 Uhr vom Faxgerät des Verfassungsgerichts empfangen und ausgedruckt. Gemäß dem Faxbuch und den Faxprotokollen des Bundesverfassungsgerichts war der Faxanschluss des Gerichts an diesem Tag ab etwa 20.00 Uhr für circa vier Stunden belegt. Das Bundesministerium des Innern wendet daraufhin gegen den Antrag ein, er sei erstens verfristet und zweitens auch nicht formgerecht gestellt worden. Dem entgegnet B, dass er das Fax ja rechtzeitig auf den Weg gebracht habe. Man könne ja wohl von einem Gericht erwarten, dass eine dreiseitige Faxnachricht innerhalb von knapp zwei Stunden übermittelt und ausgedruckt werde. Da die Gründe für die Verspätung außerhalb seiner Macht lägen, müsse die Frist jedenfalls verlängert werden. Er stellt deshalb auch einen darauf gerichteten Antrag.
Hat der Antrag gegen die letztinstanzliche Entscheidung des Gerichts Aussicht auf Erfolg?
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
Lösung
Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn das Bundesverfassungsgericht zuständig ist (A.) und sie zulässig (B.) und begründet (C.) ist.
A. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht ist für Verfassungsbeschwerden gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerf-GG zuständig.
Hinweis: Aufgrund des Enumerationsprinzips wird hier die Zuständigkeit als gesonderter Punkt vor die Zulässigkeitsprüfung gezogen. Es ist jedoch ebenfalls vertretbar diese in der Zulässigkeit zu prüfen.
B. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde des Vereins I. Beschwerdefähigkeit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 Abs. 1 BVerfGG)
Die Beschwerdefähigkeit setzt die Grundrechtsfähigkeit der Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr als verletzt gerügten Grundrechte (hier: Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) voraus. Der Verein „Der Mensch in Freiheit e.V.“ ist eine juristische Person des Privatrechts, für deren Grundrechtsfähigkeit Art. 19 Abs. 3 GG maßgeblich ist. Nach diesem gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
1. Juristische Person (im Sinne des Art. 19 Abs. 3 GG)
Art. 19 Abs. 3 GG liegt ein eigenständiger Begriff der „juristischen Person“ zugrunde, der nicht auf zivilrechtliche Begrifflichkeiten abstellt. Bestimmungen des einfachen Rechts, etwa des Zivilrechts, kann insofern nur eine indizielle Funktion zukommen. Maßgeblich ist die Entscheidungsfähigkeit der Personenmehrheit, was eine gewisse Konsistenz und eine geordnete Binnenstruktur voraussetzt.1
Diese Voraussetzungen sind jedenfalls dann gegeben, wenn der Personenvereinigung nach einfachem Recht die Möglichkeit, Trägerin von Rechten und Pflichten sein zu können, eingeräumt wird. Da „Der Mensch in Freiheit e.V.“ als Verein eine juristische Person des Privatrechts ist (§ 21 BGB), ist er demnach auch eine juristische Person im Sinne von Art. 19 Abs. 3 GG.
2. Inländisch
Diese müsste auch inländisch sein. Maßgeblich ist hier nach überwiegender Auffassung der effektive Verwaltungssitz, der sich nach dem tatsächlichen Aktionszentrum bestimmt.2 Der Verein agiert laut Sachverhalt deutschlandweit, so dass das tatsächliche Aktionszentrum im Inland liegt und der Verein „Der Mensch in Freiheit e.V.“ eine inländische juristische Person i.S.d. Art. 19 Abs. 3 GG ist.
3. Wesensmäßige Anwendbarkeit
Das betroffene Grundrecht müsste wesensmäßig i.S.d. Art. 19 Abs. 3 GG auf die juristische Person anwendbar sein. Maßgeblich für die Beantwortung der Frage nach der wesensmäßigen Anwendbarkeit sind das Wesen des als verletzt gerügten Grundrechts und das Wesen der konkreten juristischen Person. Hier kommt eine Verletzung von Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 GG, insbesondere der Pressefreiheit und der Meinungsfreiheit, in Betracht. Da es sich insoweit nicht um „höchstpersönliche“ Grundrechte handelt, können sie generell auf juristische Personen des Zivilrechts angewendet werden.3
a) Da „die Grundrechte vorrangig dem Schutz der Freiheitssphäre des einzelnen Menschen als natürlicher Person gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt dienen“4, sind nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts juristische Personen nur dann in den Schutzbereich einzubeziehen, „wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist, insbesondere wenn der ‚Durchgriff‘ auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen lässt“.5 Mit diesem Erfordernis eines personalen Substrats wird also an die hinter der juristischen Person stehenden natürlichen Personen angeknüpft, deren Würde und Freiheit in erster Linie durch die Grundrechte geschützt sind.6 Die verlegerische Betätigung des Vereins kann als Ausdruck der freien Entfaltung und damit der Grundrechtsausübung der Vereinsmitglieder verstanden werden, so dass es nach der „Durchgriffstheorie“ sinnvoll erscheint, die Grundrechtsgeltung auch auf den Personenzusammenschluss zu erstrecken.
b) Der in der Literatur vertretenen Gegenansicht zufolge begründet Art. 19 Abs. 3 GG für juristische Personen gerade eine eigenständige Grundrechtsberechtigung, die über den Grundrechtsschutz der hinter ihr stehenden natürlichen Personen hinausgeht; es könne daher nicht auf den Grundrechtsschutz jener ankommen, die hinter der juristischen Person stehen.7 Zudem sei ein „personales Substrat“, insbesondere bei großen Kapitalgesellschaften, gar nicht oder nur in äußerst geringer Form vorhanden.8 Es sei vielmehr darauf abzustellen, ob die Lage der juristischen Person mit der Lage einer natürlichen Person vergleichbar ist, ob also eine „grundrechtstypische Gefährdungslage“ bestehe (dies sei z.B. bei Art. 12, 14 GG anzunehmen).9 Insoweit trifft den Verein die gleiche Bedrohungslage hinsichtlich der verlegerischen Betätigung wie eine einzelne natürliche Person. Somit sind die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG auch nach dieser Ansicht auf den Verein anwendbar.
Hinweis: Dieser Punkt braucht bei weitem nicht so ausführlich behandelt zu werden.
4. Zwischenergebnis
Damit ist die Beschwerdefähigkeit des Vereins gegeben.
II. Prozessfähigkeit
Juristische Personen sind nicht prozessfähig, es handeln ihre gesetzlichen Vertreter. Ein Verein wird durch seinen Vorstand, im Fall also das „Netzwerk“ durch den B, gerichtlich vertreten (§ 26 Abs. 1 S. 2 BGB).
III. Beschwerdegegenstand (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 Abs. 1 BVerfGG)
Möglicher Beschwerdegegenstand ist jeder Akt der öffentlichen Gewalt (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG: Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtsprechung). Der Verein wendet sich gegen die Erwähnung im vom Bundesministerium des Innern herausgegebenen Verfassungsschutzbericht und gegen die diese bestätigenden Urteile.
IV. Beschwerdebefugnis (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 Abs. 1 BVerfGG)
Nach § 90 Abs. 1 BVerfGG muss der Beschwerdeführer behaupten, in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein, d.h. es muss die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung bestehen und der Beschwerdeführer muss selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein. Eine Grundrechtsverletzung ist möglich, wenn sie nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist. Die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht hat zwar direkt keine Auswirkungen auf die Tätigkeit als Herausgeber einer Online-Zeitung. Die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht hat jedoch, auch wenn nur ein Verdacht geäußert wird, eine stigmatisierende Wirkung, die zumindest einen mittelbaren Eingriff in das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG bedeutet. Mithin ist also nicht ausgeschlossen, dass darin auch eine Grundrechtsverletzung liegt. Eine solche ist damit möglich.
Der Beschwerdeführer müsste selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein. Der Verein macht eine Verletzung in eigenen Grundrechten geltend, die schon vorliegt und noch andauert, er ist daher selbst und gegenwärtig betroffen. Weiterhin trifft ihn die Erwähnung, ohne dass es eines umsetzenden Rechtsakts bedarf; der Verein ist damit auch unmittelbar betroffen.
V. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
Der Rechtsweg wurde laut Sachverhalt ausgeschöpft.
VI. Form und Frist (§§ 23 Abs. 1, 92, 93 Abs. 3 BVerfGG)
1. Form
Ein Antrag vor dem Bundesverfassungsgericht ist nach § 23 Abs. 1 S. 1 BVerfGG schriftlich zu stellen. Fraglich ist, ob der Antrag, den B für den Verein per Fax stellte, diesem Erfordernis genügt. Die Schriftform soll gewährleisten, dass der Beschwerde der Inhalt der Erklärung sowie die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Ferner soll deutlich werden, dass es sich nicht um einen Entwurf, sondern um ein endgültiges und wissentlich und willentlich dem Gericht zugeleitetes Schriftstück handelt.10 Hierfür ist nicht die handschriftliche Unterzeichnung durch den Beschwerdeführer vonnöten.11 Vielmehr genügt auch die Übersendung mittels Telefax zur Erreichung dieses Zwecks. Sie ist daher vom Bundesverfassungsgericht anerkannt.12 Damit genügt auch der Antrag dem Schriftformerfordernis.
2. Frist
Außerdem müsste die Verfassungsbeschwerde fristgerecht erhoben worden sein. Die Frist bei einer Urteilsverfassungsbeschwerde beträgt gemäß § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG einen Monat ab der Verkündung der Entscheidung, die hier am 2.4. 2014 erfolgte. Die Frist wird mangels Regelung im BVerfGG gemäß § 222 ZPO, §§ 187 ff. BGB analog berechnet.13 Folglich beginnt sie nach § 187 Abs. 1 BGB am 3.4.2014 und endet nach § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 2.5.2014. Der Antrag ging beim Gericht aber erst zum 3.5.2014 beim Bundesverfassungsgericht ein. Somit wäre er verfristet.
Der Beschwerdeführer könnte jedoch einen Anspruch auf Wiedereinsetzung nach § 93 Abs. 2 S. 1 BVerfGG haben. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist eröffnet, da sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung wendet.14 Voraussetzung hierfür ist, dass eine Frist i.S.d. § 93 Abs. 1 BVerfGG versäumt wurde, ein Hinderungsgrund für die Fristwahrung vorliegt und die Versäumung der Frist nicht auf dem Verschulden des Beschwerdeführers beruht.
a) Die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG wurde versäumt.15 b) Ein Hinderungsgrund liegt vorliegend in den technischen Problemen beim Empfangsgerät.
c) Weitere Voraussetzung ist, dass der Beschwerdeführer „ohne Verschulden“ verhindert war, die Frist einzuhalten. Verschulden liegt vor, wenn die Frist wegen vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhalten überschritten wurde. Dabei dürfen die individuell zu ermittelnden Sorgfaltspflichten wegen Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden.16 B hatte am letzten Tag der Frist um 22.15 Uhr versucht, das Telefax auf den Weg zu bringen. Dies war erfolglos, weil gemäß dem Faxbuch und den Faxprotokollen des Bundesverfassungsgerichts der Faxanschluss des Gerichts an diesem Tag ab etwa 20:00 Uhr für circa vier Stunden belegt war. Bei den Absendungs- und Beförderungsfehlern sind die in die Sphäre des absendenden Beschwerdeführers fallenden Umstände von jenen, die Dritte zu verantworten haben, zu unterscheiden.17 Technische Probleme des Empfangsgeräts fallen danach grundsätzlich nicht in die Sphäre des Beschwerdeführers. Teil der Sorgfaltspflicht des Beschwerdeführers bleibt es hingegen, einen über die eigentliche Dauer des Faxvorgangs hinausgehenden Sicherheitszuschlag für die Übermittlung und das Ausdrucken vorzusehen.18 Dies ist vergleichbar den Grundsätzen zur rechtzeitigen Absendung per Post, auch hier ist der regelmäßige Betriebsablauf zugrunde zu legen.19 Ein gewöhnlicher Faxvorgang dauert bei einem Antragsumfang von wenigen Seiten nur wenige Minuten. Folglich hat B jedenfalls mit der Dauer von einer Stunde und 45 Minuten genug Zeit eingeplant, um bei etwaigen technischen Problemen mehrmals zu versuchen, die Antragsschrift zuzusenden. Somit bleibt es beim Grundsatz, dass die technischen Probleme des Empfangsgeräts ausschließlich in der Sphäre des Gerichts liegen. Folglich wurde die Frist von B für den Verein unverschuldet versäumt.
d) Deswegen ist dem Verein bei einem entsprechenden Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nachdem der Antrag laut Sachverhalt durch den vertretungsberechtigten (s.o.) B für den Verein gestellt wurde, gilt die Frist als nicht versäumt, sodass die Antragsschrift vom 3.5. 2014 die Frist wahren kann.
VII. Zwischenergebnis zur Zulässigkeit
Die Verfassungsbeschwerde des Vereins ist zulässig.
C. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde des Vereins
Die Verfassungsbeschwerde des Vereins ist begründet, wenn er durch die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht in einem seiner Grundrechte (oder grundrechtsgleichen Rechte) verletzt ist. Das ist der Fall, wenn die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht in den Schutzbereich eines Grundrechts (oder grundrechtsgleichen Rechts) eingreift und dieser Eingriff nicht gerechtfertigt ist.
In Betracht kommt hier eine Verletzung der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) und der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG).
I. Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG)
1. Schutzbereich
a) Persönlicher Schutzbereich
Der Verein ist Träger des Grundrechts (s.o.); damit ist der persönliche Schutzbereich eröffnet.
b) Sachlicher Schutzbereich
Der sachliche Schutzbereich müsste eröffnet sein. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG umfasst mehrere Grundrechte. Neben der Pressefreiheit werden auch die Rundfunkfreiheit und die Filmfreiheit geschützt. Diese sog. Medienfreiheiten sollen die Voraussetzungen für die öffentliche Meinungsbildung sichern, für die den Medien eine überragende Bedeutung zukommt.20 Das Charakteristikum der Medienfreiheiten ist dabei, dass die journalistische oder publizistische Tätigkeit sich an einen unbestimmten Adressatenkreis richtet.21
aa) Einheitliches Grundrecht der Medienfreiheit?
Dabei bedarf es weiterhin einer Abgrenzung zwischen den einzelnen Medienfreiheiten, Ansätze zur Herausbildung einer übergreifenden allgemeinen Medienfreiheit sind abzulehnen.22 Zwar gilt für die Medienfreiheiten ein einheitlicher Schrankenvorbehalt, doch unterscheiden sich die Schutzbereiche der einzelnen Medienfreiheiten teilweise erheblich. So kennzeichnet insbesondere die Rundfunkfreiheit, die maßgeblich vom öffentlichen Auftrag des Rundfunks geprägt ist, eine rechtliche und tatsächliche Sondersituation.23
Hinweis: Eine a.A. ist sehr gut vertretbar.
bb) Begriff der Presse, Verkörperungserfordernis?
Presse meint zunächst im engen Sinne „alle zur Verbreitung an die Allgemeinheit bestimmten Druckerzeugnisse“.24 In diesem Sinne wären unter Druckerzeugnissen nur solche zu verstehen, die auf einem körperlichen Trägermedium abgebildet sind. Dabei ist nicht erforderlich, dass auf dem Trägermedium visuell der Inhalt des Presseerzeugnisses sichtbar wird, sondern auch Ton- und Bildträger können geeignete Verkörperungen von Presseerzeugnissen darstellen.
(1) Dies soll nach einer Auffassung geeignet sein, eine trennscharfe Abgrenzung zwischen den Medienfreiheiten, insbesondere zwischen der Pressefreiheit und der Rundfunkfreiheit zu gewährleisten.25 Das Online-Journal wäre nach dieser Definition kein Presseerzeugnis. Vielmehr könnte es nur dem entwicklungsoffenen Begriff des Rundfunks zugeordnet werden.26 Deswegen wird ein reines Online-Angebot der Pressefreiheit unter Zugrundelegung eines engen Pressebegriffs wegen seiner fehlenden Verkörperung nicht zugerechnet.28 (2) Dagegen kann jedoch eingewendet werden, dass auch der Begriff der Presse entwicklungsoffen ist.29 Eine plausible Differenzierung zwischen einem journalistischen Online-Angebot und der gedruckten Form ist nicht ersichtlich und wird durch das Ineinanderfließen der verschiedenen Medien immer weniger durchführbar und nachvollziehbar. Der Verfassungsgesetzgeber hat seinerzeit bezweckt, in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG alle bekannten Phänomene der Massenkommunikation zu normieren. Auch ein Onlineangebot stellt ein solches Phänomen der Massenkommunikation dar und muss insofern den Medienfreiheiten zugerechnet werden.
(3) Die Abgrenzung bei der Zuordnung anhand der technischen Herstellung eines Trägermediums vermag die verschiedenen Entwicklungen der Digitalisierung im Internetzeitalter nicht mehr aufzufangen. Die Unterscheidung der verschiedenen Kommunikationsfreiheiten ist wegen der Marginalisierung der Pressefreiheit im Bezug auf neue Medien gestört. Ein sinnvoller Ausgleich kann erreicht werden, indem die Tätigkeiten, die aufgrund des technischen Fortschritts noch nicht bekannt waren, der Ausprägung derjenigen Medienfreiheit zugerechnet werden, der der normierten Ausprägung am ähnlichsten ist, sofern man die Medienfreiheiten nicht als einheitliches Grundrecht sehen will, was hier (s.o.) bereits abgelehnt wurde.31 Das entspricht einer Abgrenzung über die grundrechtstypische Gefährdungslage.32 So wird bei sich ähnelnden Betätigungsfeldern derselbe Schutzbereich eröffnet und die Unterscheidung zwischen Presse und Rundfunk zukunftsfähig.33 Für eine Online-Zeitung ist das einschlägige Grundrecht danach die Pressefreiheit.
Somit ist für die Herausgabe des Online-Magazins durch den Verein auch der sachliche Schutzbereich der Pressefreiheit grundsätzlich eröffnet.
Hinweis: Eine a. A. ist sehr gut vertretbar.
Allgemeiner Hinweis zur Schutzbereichsprüfung: Selbstverständlich darf hier auch die Zuordnung der Tätigkeit zur Rundfunkfreiheit vertreten und am Kriterium der Körperlichkeit festgehalten werden. Auch darf der – angesichts der Konvergenz der Medien plausible – Ansatz verfolgt werden, Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG als einheitliches Grundrecht (s.o.) zu verstehen. Insoweit ergeben sich hinsichtlich der weiteren Prüfung in der hier vorliegenden Konstellation jedoch keine Abweichungen.
cc) Abgrenzung zur Meinungsfreiheit
Fraglich ist, ob sich etwas anderes daraus ergibt, dass die Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht aufgrund bestimmter Äußerungen (in der Zeitung) erfolgte. Insoweit könnte die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG einschlägig sein und in dieser Fallkonstellation insoweit der Pressefreiheit in ihrem Anwendungsbereich als spezielleres Grundrecht vorgehen.
Die Meinungsfreiheit schützt grundsätzlich jede präskriptive Wertung, d.h. jedes Dafürhalten, jede Ansicht, jede Überzeugung und jedes Urteil.34 Die in der Zeitung geäußerten Ansichten sind damit jedenfalls teilweise, d.h. soweit sie sich als Meinungsäußerung in diesem Sinne darstellen – was zumindest für die Passagen, die Grundlage für die Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht waren, gilt – von der Meinungsfreiheit umfasst. Schützt die Meinungsfreiheit den Inhalt einer Äußerung, könnte die Pressefreiheit lediglich dann einschlägig sein, wenn im Einzelfall die Presse in ihrer „institutionellen Eigenständigkeit“ betroffen ist.35 Hier könnte man annehmen, dass durch die Erwähnung der Zeitung und des Netzwerks als solchen im Verfassungsschutzbericht gerade diese institutionelle Komponente betroffen ist, auch wenn der Anlass für die Aufnahme in den Bericht bestimmte Meinungsäußerungen waren. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass auch die Pressefreiheit stets eine äußerungsbezogene Komponente aufweist.36 Nach alledem betrifft die staatliche Maßnahme hier die Pressefreiheit, denn sie „trifft das Presseerzeugnis selbst und beeinflusst die Rahmenbedingungen pressemäßiger Betätigung.“ Gegenstand des Verfassungsschutzberichts ist der „Hinweis auf den Verdacht, dass die Beschwerdeführerin bestrebt sei, mit Hilfe der Zeitung die freiheitliche demokratische Grundordnung in Bund und Ländern zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen“. Der Verfassungsschutzbericht greift „zum Beleg des angenommenen Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen einzelne Artikel […] heraus, um auf dieser Grundlage ein Gesamturteil über die Zeitung und die hinter ihr stehende Gruppierung zu begründen: Die negative Beurteilung der Bestrebungen gilt der Organisation, die sich der Zeitung als Sprachrohr bedient.“37
Hinweis: Äußerst schwierig zu begründen, gleichwohl auch vertretbar, wäre es, Online-Angebote ausschließlich der Meinungsfreiheit zuzuordnen. Dem folgende Bearbeiter sollten sich vertieft damit auseinandersetzen, dass die spezifische Gefährdungslage eher den klassischen Medien (Presse, Rundfunk) ähnelt.
dd) Fremde Meinungsäußerungen
Vom Schutzbereich umfasst sind sowohl die Verbreitung der eigenen Äußerungen des Netzwerks bzw. seiner Mitglieder als auch diejenige fremder Meinungsäußerungen.38 Soweit durch die Redaktion des Online-Journals in Bezug auf fremde Meinungsäußerungen eine Auswahl und Redaktion derselben erfolgt, besteht bei der Zurechnung kein Problem.39
2. Eingriff
Nach dem klassischen Eingriffsbegriff liegt dann ein Eingriff vor, wenn das jeweilige staatliche Handeln final, unmittelbar, imperativ und rechtsförmig ist. Die Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht dient zwar auch dazu, die Breitenwirkung der betreffenden Gruppe einzuschränken und ist mithin final. Die negative Wirkung des Berichts tritt jedoch nur mittelbar durch die vermittelnde Instanz der gewarnten Öffentlichkeit zu Tage. Prima facie hindert die Nennung der Online-Zeitung im Verfassungsschutzbericht den Verein nicht unmittelbar an seiner verlegerischen und journalistischen Tätigkeit, vielmehr informiert der Staat nur über seine Einschätzung des Vereins hinsichtlich des Verdachts seiner Verfassungsfeindlichkeit.41 Aber auch mittelbare Beeinträchtigungen können einen Eingriff darstellen, wenn sie in ihren Zielsetzungen und ihren Wirkungen einem Eingriff in das Grundrecht gleichkommen.42 Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gewährt den Trägern der Pressefreiheit daher ein subjektives Abwehrrecht auch gegen Beeinträchtigungen, die mittelbar über eine Einflussnahme des Staates auf Dritte eintreten, etwa dadurch, dass das Verhalten dieser Dritten die publizistischen Wirkungsmöglichkeiten oder die finanziellen Erträge des Presseorgans in einer Weise nachteilig beeinflusst, die einem Eingriff gleichkommt. Nach dem modernen Eingriffsbegriff ist ein Eingriff jede dem Staat zurechenbare Maßnahme, die dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht.44 Dass über faktische Nachteile des Informationshandelns hinaus rechtliche Auswirkungen an die staatliche Maßnahme geknüpft sein müssen – wie der Zweite Senat im Jahre 1975 für den Bereich des Art. 21 GG angenommen hat – ist demgegenüber, konsequent mit Blick auf die Abkehr vom traditionellen engen Eingriffsbegriff, nicht Voraussetzung dafür, dass die Pressefreiheit beeinträchtigt sein kann.
Die Nennung eines Vereins und des Verdachts seiner Verfassungsfeindlichkeit im Verfassungsschutzbericht stellt dabei kein gewöhnliches Informationshandeln dar.46 Der Verfassungsschutzbericht zielt vielmehr gerade auf die Abwehr von Gefahren.47 Der Staat bewertet Organisationen und Publikationen in ihrer Verfassungsfeindlichkeit, was insoweit appellativen Charakter hat, als dass er den Bürgern von der Beteiligung, der Unterstützung oder auch der Aufnahme der verbreiteten Inhalte abrät.48 Die Nennung im Verfassungsschutzbericht hat insoweit auch Sanktionscharakter.49 Für die Annahme eines Eingriffs in die Pressefreiheit kommt es demgegenüber nicht zwingend auf wirtschaftliche Auswirkungen an. Somit liegt ein Eingriff in die Pressefreiheit vor.
3. Rechtfertigung
a) Schranke
aa) Allgemeine Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG)
Für eine zulässige Beeinträchtigung der Pressefreiheit müsste eine Schrankenregelung vorhanden sein. Art. 5 Abs. 2 GG stellt einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt für alle Freiheitsrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG auf. Danach darf die Pressefreiheit nur durch allgemeine Gesetze eingeschränkt werden.
Als beschränkendes Gesetz kommt hier § 16 Abs. 3 BVerf-SchG in Betracht. Fraglich ist, ob es sich dabei um ein allgemeines Gesetz handelt. Darunter werden solche Gesetze verstanden, die sich nicht gegen bestimmte Meinungen oder die Meinungsfreiheit als solche richten und dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen.50
Hinweis: Diese heute allgemein anerkannte Definition kann aus Gründen der Schwerpunktsetzung ohne Weiteres zugrunde gelegt werden; es wurde jedoch nicht als fehlerhaft angesehen, wenn Bearbeiter tiefer in die Problematik einstiegen.51
(1) Die Verfassungsschutzberichte und ihre gesetzlichen Grundlagen richten sich gerade gegen die Einstellungen, Auffassungen und Meinungen, die der Staat als verfassungsfeindlich qualifiziert.52 Dies spricht gegen eine Einordnung als allgemeines Gesetz.
(2) Zu einem anderen Ergebnis gelangt man, wenn man mit dem Bundesverfassungsgericht demgegenüber den zweiten Teil der Definition stärker akzentuiert und darauf abstellt, dass das durch den Verfassungsschutzbericht geschützte Rechtsgut, namentlich die freiheitliche demokratische Grundordnung in Bund und Ländern, auch unabhängig von Meinungsäußerungen oder Publikationen zu schützen ist.53 Danach wäre nicht eine bestimmte Meinung der Regelungsgegenstand der Norm, sondern allein das Schutzgut.
(3) Dass staatlicherseits gegen einzelne Meinungen vorgegangen wird, wird auf diese Weise wenn nicht gar verkannt, so zumindest verdrängt. In diesem Sinne ist wohl auch der Versuch zu verstehen, im Lichte der wehrhaften Demokratie (Art. 9 Abs. 2, 18, 21 Abs. 2 GG) die Vorschriften der Verfassungsschutzberichte insgesamt als allgemeine Gesetze i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG zu qualifizieren, weil die Verfassung selbst diese Meinungen ablehne.54 Außerdem spricht gegen diese Auffassung, dass sich so kaum konsistent begründen ließe, wieso nicht jegliches Strafgesetz per se ein allgemeines Gesetz ist.55
(4) Dennoch sind die staatlichen Vorgaben nicht gegen einzelne Meinungen und auch nicht gegen den Prozess der freien Meinungsbildung gerichtet, sondern dienen einem Zweck, den die Verfassung selbst propagiert, nämlich dem Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Damit richtet sich das Gesetz augenscheinlich nicht gegen die Meinungen als solche, sondern vor allem gegen Aktivitäten, die der freiheitlich demokratischen Grundordnung zuwiderlaufen. Dass davon auch Meinungen oder Presseerzeugnisse betroffen sind, liegt gerade an der „allgemeinen“ Fassung des Gesetzes, das primär gegen die tätige Teilnahme an bestimmten Aktivitäten gerichtet ist und erst in zweiter Linie auch Meinungen betrifft. Die Befugnis verteidigt das Schutzgut unabhängig davon, ob es durch Meinungsäußerungen oder durch andere Aktivitäten betroffen ist.56 Somit liegt ein allgemeines Gesetz vor.
Hinweis: Hier ist die a.A. sehr gut vertretbar. Bearbeiter sollten es sich jedenfalls in einem Gutachten jedoch nicht ganz so „einfach“ machen wie das Verfassungsgericht und Verfassungsschutznormen generell als allgemeine Gesetze bezeichnen.
Wenn ein Bearbeiter das Vorliegen eines allgemeinen Gesetzes ablehnt, muss eine Rechtfertigung über verfassungsunmittelbare Schranken diskutiert und im Ergebnis bejaht werden (die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht als allgemein nicht rechtfertigbar darzustellen, ist wenig plausibel). Diese Rechtfertigung fände sich im Prinzip der wehrhaften (streitbaren) Demokratie. Dabei müsste – kurz – auch der Frage nachgegangen werden, ob verfassungsunmittelbare Schranken nur für vorbehaltlose Grundrechte gelten oder auch neben den bestehenden Schrankenregelungen.
bb) Zwischenergebnis
Somit liegt eine Schrankenregelung vor.
b) Verfassungsmäßigkeit des Schrankengesetzes
Die Grundrechtsschranke müsste verfassungsgemäß sein. Denn ein verfassungswidriges Gesetz vermag ein Grundrecht nicht einzuschränken.
aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit
Von der formellen Verfassungsmäßigkeit ist laut Sachverhalt auszugehen.
bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit
Das Gesetz müsste auch materiell verfassungsgemäß, also insbesondere hinreichend bestimmt und verhältnismäßig sein.
(1) Bestimmtheit
Ein Gesetz, das in Grundrechte eingreift, muss hinreichend bestimmt sein; d.h. die möglichen Folgen der Gesetzesanwendung müssen vorhersehbar sein.57 Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass für den Grundrechtsberechtigten aus der Norm erkennbar sein muss, dass er im Falle eines Verdachts auf Verfassungsfeindlichkeit im Verfassungsschutzbericht genannt werden kann. § 16 Abs. 3 BVerfSchG kündigt gerade eine solche Berichterstattung an. Somit ist das Schrankengesetz bestimmt genug.
(2) Verhältnismäßigkeit
Das Gesetz muss außerdem verhältnismäßig sein. Dazu müsste es einen legitimen Zweck verfolgen und geeignet sowie erforderlich sein, um diesen Zweck zu erfüllen. Es müsste ferner angemessen sein.
(a) Legitimer Zweck
Der legitime Zweck von § 16 Abs. 3 BVerfSchG ist der effektive Schutz der Verfassung im Sinne der streitbaren Demokratie (s.o.): Die Verdachtsberichterstattung in den Verfassungsschutzberichten verfolgt das Ziel, über vermutlich verfassungsfeindliche Bestrebungen möglichst umfassend zu informieren und diese zu bekämpfen.
Damit soll sie die freiheitlich demokratische Grundordnung schützen. Der Begriff der freiheitlich demokratischen Grundordnung ist nicht mit „einem bloßen Typus westlicher Demokratie“ gleichzusetzen und zielt in den Worten des Bundesverfassungsgerichts auf eine „Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und der Gleichheit darstellt.“59 Der Begriff verweist auf die tragenden Grundsätze des freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaats der Bundesrepublik Deutschland.60 Dazu zählen jedenfalls „die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung von Opposition.“61 Somit verfolgt das Gesetz einen von der Verfassung ausdrücklich geschützten und somit legitimen Zweck.
(b) Geeignetheit
Geeignet ist das Gesetz, wenn es dem legitimen Zweck zumindest förderlich ist. Dabei kommt der Legislative eine Einschätzungsprärogative zu. Denn nach dem Prinzip der Gewaltenteilung ist es Aufgabe des Gesetzgebers, Aufgaben des Staatswesens – soweit die Verfassung diese nicht schon genau umreißt – zu formulieren und dann die geeigneten Mittel dafür auszuwählen.
Die Verdachtsberichterstattung ist den Zielen der Information über und der Bekämpfung von verfassungsfeindlichen Zielsetzungen und solchen, die im Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit stehen, zumindest förderlich und somit grundsätzlich zur Förderung des legitimen Zwecks geeignet.62 (c) Erforderlichkeit
Das Gesetz ist dann erforderlich, wenn kein milderes gleich geeignetes Mittel zur Verfügung steht. Über Verdachtsfälle nicht, oder nicht öffentlich, zu berichten wäre schonender, aber keinesfalls wäre dem legitimen Ziel damit ebenso gedient. Andere mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Deswegen ist das Gesetz auch erforderlich.
(d) Angemessenheit
Die Angemessenheit verlangt, dass der legitime Zweck der Maßnahme und die Schwere des Eingriffs in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen.
Die Nennung im Verfassungsschutzbericht ist ein einschneidendes Mittel, dessen negative Wirkungen vielfältig sind.63 Neben der Intensität ist auch die Zahl möglicher Grundrechtsbeeinträchtigungen hoch. Bezüglich Vereinigungen bedeutet die Nennung im Verfassungsschutzbericht einen Eingriff in Art. 9 GG; daneben kommt ein Eingriff in Art. 12 GG und bei Presseorganen in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG in Betracht. Auch kann in die Religionsfreiheit eingegriffen werden. Demgegenüber ist der Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung ein hochrangiges Schutzgut. Diese garantiert erst die Grundrechte, in die durch die Berichterstattung eingegriffen wird. In der Natur des Verdachts liegt es, dass er noch nicht eine vollständige Einschätzung der Sachlage ermöglicht. In diesem Sinne ist bei einem Eingriff durch eine über eine „gefahrenerforschende“64 in Grundrechte eingreifende Maßnahme hinaus aufgrund einer reinen Verdachtslage Vorsicht geboten. Ein Verdacht kann sich immer auch als falsch herausstellen. Deshalb schwingt bei einer Verdachtsberichterstattung stets die Gefahr eines Fehlers mit, der auch durch eine spätere Korrektur nur teilweise behoben werden kann. Aus diesem Grunde muss sich eine Verdachtsberichterstattung, um angemessen zu sein, jedenfalls auf eine ausreichende Tatsachenlage stützen.
Das Gesetz ist insoweit einer Auslegung zugänglich, die die Grundrechte im ausreichenden Maß achtet. Diese verfassungskonforme oder grundrechtsfreundliche Auslegung begrenzt das Gesetz insoweit, dass nur dann, wenn im Einzelfall genügend und hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, eine Nennung eines Verdachtsfalls, der auch als solcher gekennzeichnet werden muss, im Verfassungsschutzbericht erfolgen darf.66 Diese Auslegung kann auch gewährleisten, dass im Einzelfall keine Verletzung der Grundrechte geschieht.
In diesem Sinne ist die Regelung auch angemessen.
cc) Ergebnis
Das Gesetz ist verfassungsgemäß.
c) Verfassungsgemäße Anwendung
Das Gesetz müsste auch im Einzelfall verfassungsgemäß angewandt worden sein.
aa) Eingeschränkter Prüfungsmaßstab
Das Bundesverfassungsgericht überprüft einen Verstoß gegen die Verfassung bei einer Urteilsverfassungsbeschwerde nur eingeschränkt. Nach Art. 1 Abs. 3 GG ist auch die Judikative an die Gesetze gebunden. Deswegen kann jede fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes auch als Grundrechtsverstoß (zumindest als Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG) gedeutet werden.67 Danach wäre das Bundesverfassungsgericht theoretisch zur umfassenden Überprüfung der Rechtsanwendung durch die Fachgerichte befugt, was allerdings der grundgesetzlichen Funktionsteilung widerspräche: Sinn der Verfassungsbeschwerde ist es nicht, dem Bürger eine weitere [„Superrevisions“-]Instanz im Rechtszug zu bieten, sondern die Überprüfung des Sachverhalts hinsichtlich spezifischer Verfassungsrechtsverstöße.68 Hinweis: Die Formel von der spezifischen Verfassungsrechtsverletzung wurde vom Gericht durch die sog. Hecksche Formel ergänzt; weitere Ausführungen werden von den Bearbeitern allerdings nicht erwartet.69
Das bedeutet, dass bei der vorliegenden Urteilsverfassungsbeschwerde nicht geprüft wird, ob die Entscheidung des Innenministeriums über die Aufnahme des Vereins und des Journals als Verdachtsfall in den Verfassungsschutzbericht (und ihre letztinstanzliche Bestätigung) „richtig“ war, sondern lediglich, ob bei der Erwähnung im Verfassungsschutzbericht und ihrer gerichtlichen Überprüfung die einschlägigen Grundrechte hinreichend gewürdigt und nicht in ihrer Tragweite verkannt wurden.
bb) Verhältnismäßigkeit
Das entscheidende Kriterium für die verfassungsgemäße Anwendung des Gesetzes im konkreten Einzelfall ist die Verhältnismäßigkeit.
(1) Legitimer Zweck
Legitimer Zweck der Erwähnung im Verfassungsschutzbericht ist wie schon bei der Regelung durch das Gesetz der Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung in Deutschland (s.o.).
(2) Geeignetheit
Geeignet ist eine Maßnahme, wenn sie dem verfolgten legitimen Zweck zumindest förderlich ist. Das ist hier in zweierlei Hinsicht bedenklich:
Hinweis: Der Prüfungsstandort der hier angesprochenen Punkte kann bei den Bearbeitern variieren; vertretbar erscheint z.B. auch eine Erörterung der Frage der „Verwertbarkeit“ von Meinungsäußerungen und der Zurechnung fremder Meinungsänderungen i.R.d. Angemessenheit.
Erstens wäre eine solche Maßnahme schon dann generell ungeeignet, wenn aus den Aussagen in der Zeitung nicht auf verfassungsfeindliche Bestrebungen geschlossen werden dürfte. Zweitens kann dann eine Erwähnung im Verfassungsschutzbericht dem verfolgten Zweck nicht nutzen, wenn die zu Grunde liegenden Aussagen Dritter (Leserbriefe, netzwerkfremde Autoren) nicht dem Verein als Herausgeber zugerechnet werden können.
(a) „Verwertbarkeit“ der Meinungsäußerungen
Zwar ist es dem Staat erlaubt, aus Meinungen oder Äußerungen die Begründung für staatliches Handeln abzuleiten. In diesem Sinne steht es staatlichen Behörden frei, Meinungsäußerungen auch wegen sich darin äußernder verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu untersuchen.70 Grundsätzlich kann jedoch nicht vom bloßen Haben oder Äußern einer Meinung auf eine verfassungsfeindliche Bestrebung des Urhebers bzw. auf einen solchen Verdacht geschlossen werden. Vielmehr kommt es auf die tätige Umsetzung oder Bestrebung derselben an, auf die politische Zielsetzung der Änderung der Verhältnisse.71 Dabei ist zusätzlich die spezielle Situation der Presse zu beachten. Zur sogenannten „öffentlichen Aufgabe“ der Presse gehört die kritische Auseinandersetzung mit dem Staatswesen. Deswegen steht es der Presse zu, auch an elementaren Grundwerten Kritik zu üben. Allein aus kritischen Aussagen darf nicht staatlicherseits zum Schutz der Verfassung eingeschritten werden. Es muss sich vielmehr aus den Artikeln selbst ergeben, dass nicht nur eine kritische oder ablehnende Haltung gegen höchste Verfassungsgüter gehegt wird, sondern auch aktiv auf die Abschaffung oder Behinderung dieser hingewirkt wird.73
Folglich können – unter diesen Voraussetzungen – auch Presseerzeugnisse taugliche Anknüpfungspunkte für die Bewertung des Urhebers als verfassungsfeindlich sein.
Inwieweit diesen Voraussetzungen vorliegend entsprochen wurde, ist eine Frage der Angemessenheit.
Hinweis: A. A. vertretbar.
(b) Zurechnung fremder Meinungsäußerungen
Die Maßnahme kann nur geeignet sein, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu dienen, wenn sie sich gegen den richtet, der verfassungsfeindliche Bestrebungen hegt. Anderenfalls schadet sie dem Zweck mehr als dass sie ihm nützt.74 Denn die gezielte Sanktion gegen bestimmte Aussagen schränkt die freiheitliche Grundordnung ein, die der Verfassungsschutzbericht gerade zu erhalten sucht. Dieses Problem stellt sich vorliegend insbesondere bei den „Erfolgsmeldungen“, die überwiegend, wie auch die Meldungen, die Grund für die Aufnahme in den Bericht waren, nicht aus der Feder der Vereinsmitglieder stammen. Diese können nur dann zur Beurteilung der Verfassungsfeindlichkeit des Vereins dienen, wenn sie ihm zuzurechnen sind oder jedenfalls die verfassungsfeindliche Bestrebung des Vereins aus diesen abgeleitet werden kann.
(aa) Eine solche Zurechnung könnte über das Institut der presserechtlichen Verantwortlichkeit geschehen.75
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass das Institut der presserechtlichen Verantwortlichkeit lediglich dazu dient, einen zivilgerichtlichen oder strafgerichtlichen Klageweg gegen das Presseerzeugnis herzustellen. Der Vorwurf oder Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen und die Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht können daher nicht allein darauf gestützt werden, dass Meinungsäußerungen Dritter verbreitet werden, die Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen letzterer nahe legen.76
Hinweis: A.A. bei sehr guter Begründung noch vertretbar. Dieser Aspekt war auch von guten Bearbeitern nicht zu erwarten, da er im Sachverhalt nicht angedeutet wird. Es wurde aber positiv berücksichtigt, wenn dieser Punkt angesprochen wurde.
(bb) Allerdings ist zu „berücksichtigen, dass Zeitungen sich üblicherweise nicht alle veröffentlichten Inhalte zu eigen machen, auch wenn sie sich nicht jeweils ausdrücklich von ihnen distanzieren.“77 Es bedarf „daher besonderer Anhaltspunkte, warum aus den Artikeln von Dritten, die der Redaktion nicht angehören, entsprechende Bestrebungen von Verlag und Redaktion abgeleitet werden können. Dies kann der Fall sein, wenn durch die redaktionelle Auswahl der von Dritten geschriebenen Veröffentlichungen verfassungsfeindliche Bestrebungen von Verlag und Redaktion zum Ausdruck kommen.“ Somit kann aus der bloßen Wiedergabe verfassungswidriger Inhalte nicht auf die Verleger geschlossen werden, es sei denn, es treten besondere Umstände hinzu, die eine Zurechnung ausnahmsweise rechtfertigen.78 Dabei gilt es zu beachten, dass es von der Pressefreiheit auch umfasst ist, lediglich eine einzelne politische Richtung mit Meinungen zu bedienen – auch wenn dieses politische Spektrum durch Auswahl der betreffenden Meinungen erzeugt wird und nicht bereits ohne Zutun seitens der Redaktion aufgrund der Einseitigkeit der eingesandten Meinungen entsteht. Tritt jedoch in den ausgewählten Beiträgen nicht nur ein bestimmtes politisches Spektrum zu Tage, sondern eine einheitliche verfassungsfeindliche Linie, dürfen daraus auch Schlüsse bezüglich der Herausgeber gezogen werden.80 Gleiches muss unter den oben genannten Voraussetzungen für die Verdachtsfälle gelten.
Hinweis: A.A. vertretbar.
Diesen Kriterien genügt hier das Anknüpfen im Verfassungsschutzbericht an die sogenannten „Erfolgsmeldungen“. Teil dieser Meldungen sind Beiträge, die zu gewaltsamen Ausschreitungen und Straftaten aufrufen oder dies zumindest deutlich nahe legen. Dadurch, dass der Verein diesen evident verfassungsfeindlichen Aufrufen eine Plattform bietet, ist es jedenfalls nicht fernliegend, auf den Verdacht seiner verfassungsfeindlichen Zielsetzung zu schließen, so dass auch diese und die dem folgende fachgerichtliche Einschätzung nicht als spezifische Verfassungsrechtsverletzung anzusehen sind. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass auch die Beiträge, die nicht als konkret verfassungsfeindlich einzustufen sind, zumindest rechtswidrige Vorgänge glorifizieren, was auch schon am Titel der Rubrik erkannt werden kann. Allen „Erfolgsmeldungen“ ist gemeinsam, dass sie das staatliche Gewaltmonopol nicht achten bzw. es insgesamt in Frage stellen. Insgesamt ist damit eine einseitige Auswahl der Beiträge erkennbar.
Damit wird verfehlt, die Bandbreite eines politischen Spektrums abzubilden, sondern es liegt ausschließlich und nicht lediglich tendenziell eine Plattform für verfassungsfeindliche Inhalte vor. Aus diesem Grund sind die Äußerungen in den „Erfolgsmeldungen“ dem Verein insoweit zuzurechnen, als von ihnen auf die Bewertung der Verfassungsfeindlichkeit des Vereins und seines Journals geschlossen werden darf.
(c) Ergebnis
Die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht ist geeignet, den verfolgten Zweck zu erfüllen.
(3) Erforderlichkeit
Die Erforderlichkeit verlangt, dass von allen gleich effektiven Mitteln das mildeste gewählt werden muss.
Nachdem die Berichterstattung über den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen räumlich und farblich und durch eine ausdrückliche Kennzeichnung als Verdachtsfall deutlich getrennt vom sonstigen Inhalt des Verfassungsschutzberichts erfolgt, ist kein milderes, aber gleich effektives Mittel ersichtlich.
(4) Angemessenheit
Die Angemessenheit fordert den schonenden Ausgleich zwischen dem legitimen Zweck der Maßnahmen und den Rechten des Betroffenen (vgl. o.).
Auf der einen Seite vereint der Begriff der freiheitlich demokratischen Grundordnung zentrale Schutzgüter des Grundgesetzes (s.o.).
Auf der anderen Seite ist die Pressefreiheit selbst von zentraler Bedeutung für die freiheitlich demokratische Grundordnung, indem sie das Institut der freien Presse als Voraussetzung eines demokratischen Staates schützt.82
Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass von Meinungsäußerungen nicht ohne Weiteres auf eine verfassungsfeindliche Gesinnung geschlossen werden kann (s.o.). Vielmehr müssen die verschiedenen Äußerungen daraufhin bewertet werden, inwieweit diese zum Ausdruck bringen, dass aktiv gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung vorgegangen wird oder werden soll. Indem B selbst dazu auffordert, die freien Wahlen zu behindern, greift er ein Element der freiheitlich demokratischen Grundordnung an (vgl. auch § 4 Abs. 2 lit. a BVerfSchG). Darüber hinaus stellt der Aufruf zur Gewaltanwendung gegen Polizeibeamte, der dem Verein zurechenbar ist (s.o.), den Bestand des Staates und das staatliche Gewaltmonopol insgesamt in Frage. Gerade der Schutz der Grundrechte und seine notfalls zwangsweise Durchsetzung auch gegenüber Dritten sind Teil der freiheitlich demokratischen Grundordnung (s.o.), die durch den Aufruf zu Gewaltanwendung empfindlich getroffen wird. Zwingende Voraussetzung für den Schutz und die Sicherung der freiheitlich demokratischen Grundordnung ist neben der Justizgewährleistung auch ein Verwaltungsapparat zum Schutz der öffentlichen Sicherheit (d.h. eine Polizei).84 Die Aufrufe zu Aggressionen gegenüber Polizeibeamten sind damit geeignet, den Bestand des Staates und die freiheitlich demokratische Grundordnung zu gefährden.
Weiterhin wird durch das Netzwerk auch dazu aufgerufen, das Parteiensystem abzuschaffen zugunsten einer Partei. Die Entscheidung für die Demokratie und für ein Mehrparteiensystem ist eine Grundentscheidung des Grundgesetzes, wie schon die prominente Stellung des Art. 21 GG zeigt. Die freiheitlich demokratische Grundordnung wird durch einen solchen Aufruf empfindlich getroffen.
Aus den Artikeln, die vom Verein verantwortet werden müssen, ergeben sich somit genug Anhaltspunkte, die den Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit rechtfertigen.
Als weiteren Punkt ist jedoch auf die schwerwiegenden Auswirkungen der Berichterstattung einzugehen. Der Verfassungsschutzbericht kann als Aufforderung verstanden werden, sich nicht mit den im Verfassungsschutzbericht genannten Gruppierungen auseinanderzusetzen.85 Das bedeutet im Falle eines Presseorgans, dass es im Ergebnis aus dem öffentlichen Diskurs ausgeschlossen werden soll. Dies beschränkt die Pressefreiheit gerade in ihrem verfassungsrechtlich zugewiesenen Wirkbereich. Somit liegt hierin schwerwiegender Grundrechtseingriff.
Die Äußerungen im Online-Journal können dementsprechend nur dann zur Rechtfertigung des Eingriffs dienen, wenn sie selbst das betroffene Schutzgut erheblich in Gefahr bringen. Durch die verschiedenen Aussagen im Online-Journal werden gleich mehrere Elemente der freiheitlich demokratischen Grundordnung in Frage gestellt und es wird teilweise sogar zur aktiven Abschaffung derselben aufgerufen (s.o.). Soll das Prinzip der wehrhaften (streitbaren) Demokratie einen Sinn behalten, muss der Staat derlei Aktivitäten entgegentreten.
Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass die Veröffentlichungen des Vereins nicht insgesamt verboten werden, sondern „lediglich“ der Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit des Netzwerks im Verfassungsschutzbericht erscheint, trägt die Aufnahme als Verdachtsfall in den Verfassungsschutzbericht den widerstreitenden Interessen hinreichend Rechnung.
Die Berichterstattung durch das Netzwerk in dieser Form muss sich demnach gefallen lassen, vom Verfassungsschutzbericht erwähnt zu werden. Die Maßnahme ist somit angemessen.
(5) Zwischenergebnis
Die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht ist also verhältnismäßig.
Hinweis: Eine andere Ansicht ist angesichts der massiven Aufrufe zur Gewaltanwendung nur schwer vertretbar. Es konnte von den Bearbeitern jedoch etwa auf die besondere Bedeutung der kritischen Presse für die demokratische Grundordnung hingewiesen werden und Zweifel erhoben werden, ob aus den Äußerungen im Journal direkt auf eine aggressiv-feindliche Einstellung geschlossen werden kann. Wenn in diesem Sinne nachvollziehbar argumentiert wurde, war eine andere Ansicht vertretbar.
cc) Ergebnis zu Art. 5 Abs. 1 S. 2
Die Anwendung des Gesetzes im Einzelfall ist somit insgesamt verfassungsgemäß.
II. Verletzung von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG
Die Erwähnung könnte auch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Vereins verletzen. Das Recht, staatliches Handeln auch ohne Sanktionen befürchten zu müssen, gehört „zum Kernbereich der Meinungsfreiheit“, „Kritik am Rechtsstaat darf nicht unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit beschränkt werden“.86 Der Verein ist hier durch die Nennung des Netzwerks und der Zeitung aufgrund bestimmter dort veröffentlichter Äußerungen vor allem in seiner verlegerischen und journalistischen Tätigkeit betroffen. Beurteilt sich die Lage derart, entfaltet das Recht auf freie Meinungsäußerung regelmäßig keine über die Pressefreiheit hinausgehende Bedeutung.87 Anhaltspunkte für eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehen vorliegend nicht.
Allgemeiner Hinweis zur Meinungsfreiheit: Natürlich kann in einem Gutachten die Meinungsfreiheit auch vollständig durchgeprüft werden. Regelmäßig werden sich jedoch keine Unterschiede zu dem insoweit spezielleren Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ergeben. Bearbeiter sollten sich dann jedenfalls mit der Frage auseinandersetzen, inwieweit der Presse die allgemeine Meinungsfreiheit zukommt und ob die Meinungsfreiheit insoweit vollständig in der Pressefreiheit aufgeht.88
Weitere Grundrechte: Wegen der Betroffenheit eines Vereins konnten Bearbeiter Art. 9 Abs. 1 GG kurz ansprechen. Dieser schützt allerdings nicht „Außenaktivitäten, mit denen die Mitglieder „wie jeder Mann im Rechtsverkehr tätig“ werden; für diese Tätigkeiten richtet sich der Grundrechtsschutz nach den jeweils einschlägigen anderweitigen Grundrechtsnormen“89 (Hier Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG). Natürlich ist der Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 GG betroffen. Dieser hat wegen anderweitiger Schutzbereichseröffnung allerdings vorliegend keinen eigenständigen Gehalt. Auch eine kurze Prüfung wäre hier eher abwegig, aber dennoch nicht als falsch zu bewerten.
III. Ergebnis
Eine Grundrechtsverletzung liegt nicht vor. Somit ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.
D. Endergebnis
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet und hat damit keine Aussicht auf Erfolg.
Zur Vertiefung
Koemm/Marx, ZJS 2014, S. 840.