Schwerpunkt · ~300 Min.
Übungshausarbeit: „Ungestörtes Einkaufen
ZJS 2012, S. 570
Sachverhalt
Der Hauptbahnhof der sächsischen kreisfreien Stadt L steht im Eigentum der Hauptbahnhof-Promenaden-L-AG (HPL-AG). Die größten Aktionäre sind die Deutsche Bahn AG, eine 100 %-Tochter des Bundes, mit 40 % der Anteile und die Stadt L mit 20 % der Anteile. Die übrigen Aktien befinden sich in privatem Streubesitz. Die HPL-AG betreibt im Gebäude auch ein großes Einkaufszentrum, das von Reisenden wie Nichtreisenden gleichermaßen gern besucht wird. Das Sortiment reicht von Reisebedarf über Lebensmittel und Elektronikartikel bis hin zu exquisiter Mode. Daneben finden sich zahlreiche Gastronomieangebote. Die Betreiberin des Bahnhofs veranstaltet mehrmals im Jahr so genannte Shopping-Events, bei denen mit Werbeaktionen und Kulturprogramm im Bahnhof Kunden angelockt werden, zum Beispiel Auto- und Modeschauen, Weihnachtsmarkt, Musikauftritte bekannter Künstler. Im Einkaufszentrum befindet sich unter anderen die Edelboutique „La fourrure“, welche auf den Verkauf hochwertiger Rauchwaren spezialisiert ist.
Am 1.3.2011 begeben sich alle 14 Mitglieder der Gruppe „Rettet alle Felle“, einer in Deutschland besonders aktiven Tierschutzorganisation, die sich in der Vergangenheit schon mit spektakulären Aktionen gegen den Verkauf von Kleidung aus Tierfellen eingesetzt hat, in den Bahnhof. Unmittelbar vor dem Eingang zu „La fourrure“ halten sie Plakate und verteilen Flugblätter zu den Themen Wildfang und Haltungsbedingungen von Pelztieren. Die angesprochenen Passanten reagieren teils mit Interesse, teils ablehnend. Der Betreiber der Boutique informiert sogleich die Hausverwaltung, welche namens der HPL-AG gegenüber den Mitgliedern der Gruppe „Rettet alle Felle“ ein Bahnhofsverbot ausspricht und sie durch den hauseigenen Sicherheitsdienst hinausbegleiten lässt. Sie erklärt ergänzend, dass sie mit ihr nicht abgestimmte Demonstrationen aus Gründen des reibungslosen Betriebsablaufes und der Sicherheit grundsätzlich nicht dulde und bei Zuwiderhandlung Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs stellen werde. Das Bahnhofsverbot gelte indes nicht für das Betreten ausschließlich zum Zwecke des Reisens oder Einkaufens. Gegen dieses Verbot erheben die Mitglieder als Gruppe Klage vor den zuständigen Zivilgerichten, jedoch letztinstanzlich ohne Erfolg. Daraufhin erheben sie fristgerecht schriftlich Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen der Zivilgerichte.
Sie sind der Ansicht, die das Verbot stützenden Gerichtsentscheidungen verletzten sie in ihren Grundrechten aus Versammlungs- und Meinungsfreiheit. Man habe am 1.3.2011 niemanden angegriffen oder blockiert, sondern nur die Passanten angesprochen und Interesse geweckt. Dass dies zu Umsatzrückgängen bei dem Pelzladen führen könne, dürfe man auch bezwecken.
Hiergegen wendet die HPL-AG ein, dass der Bahnhof privatrechtlich betrieben werde, weshalb die Grundrechte schon gar keine Anwendung finden. Aber selbst wenn man auf einen Hoheitsträger als Anteilseigner abstellen wolle, haben hier die einzelnen Beteiligten für sich gesehen gar keine Mehrheit in der HPL-AG. Der Bahnhof diene auch nicht zu Versammlungszwecken oder als Forum für öffentliche Meinungen, sondern zum Reisen und Einkaufen. Die Kunden haben ein Recht darauf, mit einem vom Elend der Welt unbeschwerten Gemüt einzukaufen. Schließlich sei man auch verpflichtet, die Geschäftsinteressen der Ladenbetreiber zu schützen.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
Lösung Aufgabe 1
Die Verfassungsbeschwerde der Gruppe „Rettet alle Felle“ (RaF) hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
I. Zulässigkeit
1. Zuständigkeit, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG
Das Bundesverfassungsgericht ist für Verfassungsbeschwerden nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG zuständig.
2. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG
Die Gruppe RaF müsste beschwerdefähig sein. Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG kann jedermann, also jeder Grundrechtsträger Verfassungsbeschwerde erheben. Grundrechtsträger sind zunächst alle natürlichen Personen. Nach Art. 19 Abs. 3 GG können sich auch inländische juristischen Personen auf Grundrechte berufen, soweit die Grundrechte ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind. Die RaF müsste eine inländische juristische Person im Sinne des Art. 19 Abs. 3 GG sein. Im Zivilrecht sind juristische Personen solche, denen die Rechtsordnung kraft Gesetzes Rechtspersönlichkeit verleiht.1 Dazu gehören unter anderem Kapitalgesellschaften, etwa § 13 Abs. 1 GmbHG, § 1 Abs. 1 AktG, § 17 Abs. 1 GenG, und eingetragene Vereine, § 21 BGB, nicht jedoch nicht eingetragene Vereine und, mangels gesetzlicher Anordnung der Rechtsfähigkeit, BGB-Gesellschaften, §§ 705 ff. BGB, auch wenn die Rechtsprechung etwa der Außengesellschaft Rechtsfähigkeit gleich einer OHG zuerkennt.2
Jedoch könnte Art. 19 Abs. 3 GG ein anderer Begriff der juristischen Person zu Grunde liegen. Dafür spricht, dass sonst der einfache Gesetzgeber über die gesetzliche Anerkennung der Rechtsfähigkeit die Bestimmung der Grundrechtsfähigkeit von Personenvereinigungen in der Hand hätte.3 Dies ist jedenfalls mit dem Grundgedanken des Art. 9 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Ausreichend für die Anerkennung der Grundrechtsfähigkeit einer Personenvereinigung ist daher ein Mindestmaß an Binnenorganisation, das die Zuerkennung eines grundrechtlichen Schutzes für die Vereinigung über den Schutz der einzelnen Beteiligten als solche sinnvoll erscheinen lässt. Über den engen Wortlaut der „juristischen Person“ hinaus erfasst Art. 19 Abs. 3 GG also auch nicht- oder teilrechtsfähige Vereine und Gesellschaften.4 Die RaF ist eine mehr als nur lose Verbindung von Gleichgesinnten zu einem gemeinsamen Zweck. Die Gruppe ist ferner hauptsächlich in Deutschland aktiv, mithin inländisch. Ob es sich um einen Verein oder eine BGB-Gesellschaft handelt, kann nach dieser Auslegung des Art. 19 Abs. 3 GG dagegen dahinstehen. Die Grundrechte müssten ihrem Wesen nach auf die Gruppe anwendbar sein. Dies ist gegeben, wenn ein Durchgriff auf die hinter der Vereinigung stehenden Menschen die Grundrechtsträgerschaft der Vereinigung als sinnvoll erscheinen lässt oder wenn sich die Vereinigung in einer natürlichen Personen vergleichbaren grundrechtstypischen Gefährdungslage befindet.6 Unproblematisch ist dies in der Regel bei Vereinigungen des Privatrechts. Hier ist die RaF eine rein privatrechtliche Vereinigung, der sich deren Mitglieder zu ihrer freiheitlichen Betätigung bedienen. Unter anderem werden die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 GG durch die Mitglieder mittels der Vereinigung ausgeübt. Die Vereinigung steht auch wie ein Einzelner dem Staat als schutzbedürftig gegenüber. Die Grundrechte sind daher wesensmäßig auf die RaF anwendbar.
Die RaF ist beschwerdefähig.
3. Prozessfähigkeit
Die Gruppe müsste auch prozessfähig sein, sich also in der Lage befinden, wirksame Prozesserklärungen abzugeben. Hier hat die Gruppe vor dem Bundesverfassungsgericht gemeinsam gehandelt. Soweit eine Gesamtvertretung durch alle Mitglieder erforderlich wäre (§§ 54, 709, 714 BGB), wäre sie hier jedenfalls eingehalten. Es gibt auch keine Anhaltspunkte, dass die einzelnen Mitglieder nicht voll geschäftsfähig sind. Mithin ist die RaF wirksam im Prozess vertreten.
4. Beschwerdegegenstand, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG
Es müsste ein zulässiger Beschwerdegegenstand vorliegen. Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG kann jeder Akt der öffentlichen Gewalt mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden. Hier liegen mit den das Verbot bestätigenden Gerichtsentscheidungen jedenfalls Judikativakte vor.7 Das Verbot der HPL-AG als solches wird von der RaF ausdrücklich nicht zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht.8 Mithin sind nur die zivilgerichtlichen Entscheidungen zulässige Beschwerdegegenstände.
5. Beschwerdebefugnis, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG
Die RaF müsste beschwerdebefugt sein. Das ist der Fall, wenn sie geltend machen kann, in ihren Grundrechten selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt zu sein.
a) Geltendmachung einer Grundrechtsverletzung (Möglichkeit)
Die RaF müsste die Verletzung von Grundrechten geltend machen, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG. Es muss daher die nicht nur entfernte Möglichkeit bestehen, dass die Gerichtsentscheidungen Grundrechte der Beschwerdeführerin verletzen. In Betracht kommt eine Verletzung in den Grundrechten aus Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG. Eine Verletzung in diesen Grundrechten – im Gegensatz etwa zu Justizgrundrechten – ist aber nur möglich, wenn die Grundrechte überhaupt im Privatrechtsverhältnis zwischen der RaF und der HPL-AG gelten. Man könnte zunächst annehmen, dass die HPL-AG als Privatrechtssubjekt nicht an die Grundrechte gebunden ist. Dies könnte sich aus der primären, klassischen Funktion der Grundrechte als Abwehrrechte der Privaten gegen den Staat ergeben.9 Demgegenüber sind aber die Grundrechte auch als objektive Wertentscheidung des Verfassungsgebers zu verstehen. Sie entfalten insoweit Ausstrahlungswirkung auf alle Rechtsbereiche, auch auf das Privatrecht.10 Dogmatisch finden sie über privatrechtliche Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe Eingang in die Zivilrechtsverhältnisse.11 Solche Vorschriften sind insbesondere §§ 138, 242, 1004 BGB. Bei deren Anwendung haben die Zivilgerichte die Wertungen der Grundrechte der Parteien zu berücksichtigen.12 Damit sind alle Privaten zumindest mittelbar an die Grundrechte gebunden. Im vorliegenden Fall kommt darüber hinaus in Betracht, dass die HPL-AG wegen der unmittelbaren oder mittelbaren hoheitlichen Eigenschaft von zwei Hauptaktionären unmittelbar an die Grundrechte gebunden ist. An dieser Stelle kann dies noch dahinstehen.13 Es besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass die RaF gegenüber der HPL-AG entweder unmittelbar grundrechtlich oder bedingt durch die Grundrechte zivilrechtlich berechtigt ist, sich im vorliegenden Fall für Veranstaltungen wie am 1.3.2011 im Bahnhof aufzuhalten. Insofern könnte das hiergegen gerichtete Hausverbot rechtswidrig sein. Die Zivilgerichte wären wegen ihrer eigenen Bindung an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) gehalten, zu Gunsten der RaF das Verbot für rechtswidrig zu erklären und die HPL-AG zur entsprechenden Duldung zu verurteilen. Dadurch, dass sie das Verbot gehalten und die Klage der RaF abgewiesen haben, könnten sie ihrerseits die Grundrechte der RaF, namentlich Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 GG, verletzt haben. Damit ist eine Grundrechtsverletzung hinreichend geltend gemacht.
b) Beschwer
Die RaF müsste durch die Urteile auch selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschwert sein. Hier betrifft das klageabweisende Urteil alle Mitglieder der RaF gerade in ihrer Eigenschaft als Gruppenmitglieder. Das Urteil ist auch rechtskräftig und wirkt insofern aktuell und für die Zukunft. Es beschwert die RaF damit gegenwärtig. Fraglich ist, ob es auch unmittelbare Belastungswirkung erzeugt. Dies ist der Fall, wenn die Rechtsverkürzung ohne weitere Vollzugsakte wirksam ist.14 Dabei brauchen strafrechtliche Vollzugsakte von den Betroffenen nicht abgewartet oder riskiert werden.15 Hier eröffnet das Urteil wegen seiner Rechtskraft der HPL-AG in Verbindung mit dem angedrohten Strafantrag die Möglichkeit, sich ohne weitere Prüfung auf den Tatbestand des § 123 StGB (Hausfriedensbruch) zu berufen. Für den Fall der Zuwiderhandlung der Mitglieder der RaF droht unmittelbar eine Strafverfolgung. Das Urteil ist damit selbst belastend wirksam, ohne dass darauf abzustellen ist, dass die Mitglieder erst im Rahmen eines späteren Strafprozesses das Hausverbot inzident anzugreifen hätten. Außerdem bewirkt schon das Verbot, das durch die Rechtskraft des Urteils aufrechterhalten wird, den Ausschluss der erwünschten Rechtsposition als solche. Das Verhalten der Gruppe wird illegalisiert, ohne dass es eines weiteren Konkretisierungsaktes bedarf. Eine hinreichende Beschwer liegt vor.
6. Rechtswegerschöpfung, § 90 Abs. 2 BVerfGG
Der zivilrechtliche Rechtsweg ist bis zur letzten Instanz erschöpft.
7. Subsidiarität
Es sind keine anderweitigen Rechtsschutzmöglichkeiten für die RaF ersichtlich.
8. Form und Frist, §§ 23 Abs. 1, 93 Abs. 1 BVerfGG
Die Verfassungsbeschwerde wurde schriftlich und fristgerecht erhoben.
9. Ergebnis
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
II. Begründetheit
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn sich im Rahmen des Prüfungsumfangs des Bundesverfassungsgerichts ergibt, dass die zivilgerichtlichen Entscheidungen die RaF in ihren Grundrechten verletzen.17 Dies ist der Fall, wenn sie ohne Rechtfertigung in den Schutzbereich eines Grundrechts eingreifen. In Betracht kommen das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit, Art. 8 Abs. 1 GG, und das Grundrecht auf Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG.
1. Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 GG
a) Schutzbereich
Der Schutzbereich müsste eröffnet sein.
aa) Persönlicher Schutzbereich
Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit aller Deutschen, sich zu versammeln. Die Versammlungsfreiheit schützt auch Personenvereinigungen, auf die sie ihrem Wesen nach anwendbar ist.18 Da es sich allerdings um ein Deutschengrundrecht handelt, ist auf die Eigenschaft der RaF als inländische juristische Person, mithin auf ihr tatsächliches Aktionszentrum abzustellen.19 Dieses liegt hier im Inland. Vom Grundrechtsschutz sind allerdings solche inländischen juristischen Personen ausgenommen, die von Ausländern beherrscht werden.20 Bezüglich der RaF ist dafür vorliegend nichts ersichtlich. Der persönliche Schutzbereich ist eröffnet.
bb) Sachlicher Schutzbereich
Der Begriff der Versammlung setzt die Zusammenkunft mehrerer Personen voraus, wobei die Mindestteilnehmerzahl umstritten ist (zwei, drei oder sieben Teilnehmer).21 Vorliegend ist die Mindestteilnehmerzahl angesichts der 14 anwesenden Teilnehmer selbst nach der engsten Auslegung erfüllt.
Anerkannt ist, dass nicht jede Zusammenkunft Mehrerer schon eine Versammlung darstellt.22 Erforderlich ist vielmehr ein gemeinsamer Zweck. Während dieser früher grundlegend umstritten war,23 verlangt die heute überwiegende Ansicht, dass die Versammlung auf die gemeinschaftliche Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung durch gemeinsame Erörterung und Kundgabe gerichtet ist, weil nur so dem Wesen der Versammlung als „Ausdruck gemeinsamer, auf Kommunikation angelegter Entfaltung“24 gerecht geworden werde.25 Die Mitglieder der RaF streben eine Diskussion und die Beeinflussung der öffentlichen Meinung hinsichtlich der Fang- und Haltungsbedingungen von Pelztieren an. Sie verfolgen damit einen auf öffentliche Meinungsbildung gerichteten gemeinsamen Zweck. Dem widerspricht es nicht, dass sich die Versammlung gegen ein Wirtschaftsunternehmen richtet und direkt dessen Geschäftspolitik angreift.
Handelt es sich also dem Wesen nach um eine Versammlung, gewährt die Versammlungsfreiheit ein über das Recht, an einer Versammlung teilzunehmen oder dieser fernzubleiben hinausgehendes Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung.26 Art. 8 Abs. 1 GG erlaubt allerdings keine Tätigkeiten, die dem Einzelnen sonst verboten sind. Er eröffnet auch nicht den Zugang zu Räumen, die dem Teilnehmer nicht aus anderen Rechtsgründen offen stehen.27 So wird etwa der Zugang zu öffentlichen Gebäuden mit bestimmter Zweckbindung (Rathäuser, Schwimmbäder) nicht durch die Versammlungsfreiheit eröffnet.28 Etwas anderes gilt jedoch für Räume, die dem öffentlichen Verkehr eröffnet wurden. Der Straßenraum ist dabei der naheliegende Grundfall eines Forums, welches dem Bürger Raum zur Verbreitung seiner Meinung und damit zur Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung bietet. Diese Funktion für den kommunikativen Verkehr ist indes nicht auf den Straßenraum beschränkt, sondern findet sich in allen „Foren“, die den kommunikativen Verkehrsraum der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze ergänzen.29 Ist ein solcher kommunikativer Verkehr allerdings eröffnet, dient also der Raum nicht nur (oder ganz überwiegend) einer bestimmten Funktion, kann die Versammlungsfreiheit als wesentlicher Anwendungsfall kommunikativer Freiheit nicht ausgeschlossen werden.30 Der Ort der Zusammenkunft ist hier ein großes Einkaufszentrum in einem Bahnhof. Der Verkehr ist dabei nicht auf den bloßen Einkaufsverkehr beschränkt; vielmehr dient das Einkaufszentrum auch als öffentlicher Raum für Personen ohne konkrete Kaufabsichten. Diese Eigenschaft wird durch die Veranstaltungen, die der Betreiber des Einkaufszentrums nutzt, um (neue oder zusätzliche) Kunden anzuziehen, noch verstärkt. Indem das Einkaufszentrum damit (bezüglich seiner Verkehrswege) auch anderen Zwecken – wie etwa dem Flanieren oder Gesprächen – dient und diese Nutzung vom Betreiber gerade intendiert ist, handelt es sich um einen Raum, der dem allgemeinen, auch kommunikativen, Verkehr eröffnet ist und damit als „Forum“ auch Versammlungen offen steht.
Der sachliche Schutzbereich ist damit eröffnet.
b) Eingriff
In den Schutzbereich müsste auch eingegriffen worden sein. Ein Eingriff ist dabei nach dem modernen Eingriffsbegriff jedes staatliche Handeln, dass dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht.31 Vorliegend kommen die Entscheidungen der Zivilgerichte als Anknüpfungspunkte für die Annahme eines Eingriffes in Betracht. Indem die Gerichte den Aktivisten Rechtsschutz gegen das Hausverbot der HPL-AG verweigern und damit dieses bestätigen, verkürzen sie die Handlungsmöglichkeiten der RaF im grundrechtlich geschützten Bereich.32
Damit ist ein Eingriff gegeben.
c) Rechtfertigung
Der Eingriff könnte gerechtfertigt sein. Das ist der Fall, wenn der Eingriff auf einer verfassungsmäßigen Schrankenregelung beruht, die sich im Rahmen des grundgesetzlichen Schrankenvorbehalts bewegt und verfassungskonform angewandt wurde.
aa) Schrankenregelung
(1) Schrankenvorbehalt
Art. 8 Abs. 2 GG sieht die Möglichkeit der Beschränkung der Versammlungsfreiheit für Versammlungen unter freiem Himmel durch oder auf Grund eines Gesetzes vor. Für sonstige Versammlungen ist dagegen kein Gesetzesvorbehalt vorgesehen, so dass als Schranke nur kollidierendes Verfassungsrecht in Betracht kommt.33 Die Frage, ob eine Versammlung unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen stattfindet, beantwortet sich nicht (wie auf den ersten Blick aus dem Wortlaut zu folgen scheint) etwa anhand des Kriteriums der Überdachung der Versammlungsstätte, sondern vielmehr danach, ob diese nach den Seiten hin abgeschlossen ist.34 Es kommt dabei darauf an, dass die Versammlung keine Wirkung nach außen hin entfalten kann. Die fehlende Beschränkungsmöglichkeit gründet auf der Annahme des Verfassungsgebers, dass Versammlungen, die nach außen hin abgeschlossen sind, weniger schädliche Wirkungen und damit Gefahren entfalten können. Daraus folgt aber, dass auch hinsichtlich der seitlichen Abgrenzung nicht in erster Linie auf das Vorhandensein von Wänden abzustellen ist, sondern vielmehr darauf, ob ein ungehinderter Zugang zur Versammlungsstätte und damit zu den Außenwirkungen der Versammlung möglich ist.35
Vorliegend handelt es sich um ein Einkaufszentrum, welches dem allgemeinen Verkehr eröffnet ist. Versammlungen in diesem Gebäude, zu denen jedermann Zutritt hat, weisen daher zumindest potentiell nicht weniger Außenwirkung auf, als Versammlungen in einer Fußgängerzone. Es handelt sich daher um eine Versammlung unter freiem Himmel. Es gilt ein einfacher Gesetzesvorbehalt.
(2) Schranke
Es müsste ein Gesetz vorliegen, das den Schrankenvorbehalt ausfüllt. Als solches kommt jede gesetzliche Norm in Betracht, die ihrer Rechtsfolgeanordnung nach geeignet ist, den Eingriff zu stützen. Solche Normen sind hier die das zivilrechtliche Hausrecht regelnden §§ 903, 1004 BGB.36
(3) Polizeifestigkeit
Die genannten Regelungen könnten allerdings wegen des Grundsatzes der Polizeifestigkeit von Versammlungen als taugliche Schranke ausscheiden. Dieser geht von einer prinzipiell abgeschlossenen Regelung des Versammlungsrechts durch die Versammlungsgesetze aus und sperrt insofern nicht versammlungsbezogene Befugnisnormen. Bei den hier gegenständlichen Normen handelt es sich zwar um nicht versammlungsbezogene Rechtsgrundlagen, sondern um allgemeine Vorschriften des Zivilrechts. Diese räumen der HPL-AG jedoch gerade keine zusätzlichen Befugnisse ein, sondern verweisen nur in ein Gleichordnungsverhältnis gegenüber dem Bürger, in dem sie ihre Entscheidungen nicht einseitig durchsetzen kann.37 In diesem Gleichordnungsverhältnis ist eine Exklusivität spezieller versammlungsrechtlicher Vorschriften nicht erforderlich. Damit steht auch hier der Grundsatz der Polizeifestigkeit einer Rechtfertigung des Eingriffs durch §§ 903, 1004 BGB nicht entgegen.
bb) Verfassungsmäßigkeit der Schranke
Die einschränkenden Normen müssten ihrerseits verfassungsmäßig sein.
(1) Formelle Verfassungsmäßigkeit
Hier sind keine entgegenstehenden Anhaltspunkte ersichtlich.
(2) Materielle Verfassungsmäßigkeit
Die Regelungen zum zivilrechtlichen Hausrecht müssten auch materiell verfassungsmäßig sein.
(a) Zitiergebot
Art. 8 GG gehört zu den Anwendungsfällen des Zitiergebotes, weil es sich um ein Grundrecht handelt, das „auf Grund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden“ darf.38 Das Zitiergebot gilt allerdings nicht bei vorkonstitutionellen Gesetzen,39 so dass es auf die §§ 903, 1004 BGB keine Anwendung findet. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass bezüglich der unspezifischen zivilrechtlichen Normen das Zitiergebot seine Warnfunktion nicht ausüben kann und daher auch aus diesem Grund keine Anwendung findet.40
(b) Sonstiges
Für eine materielle Verfassungswidrigkeit der §§ 903, 1004 BGB ist im Übrigen nichts ersichtlich, insbesondere sind sie einer verfassungskonformen Anwendung zugänglich.41
cc) Verfassungsmäßige Anwendung
Die Regelungen müssten auch verfassungsmäßig, das heißt insbesondere verhältnismäßig angewandt worden sein.
(1) Legitimer Zweck
Als legitimer Zweck für das zivilgerichtlich gestützte Hausverbot kommt eine Grundrechtsberechtigung der HPL-AG als Eigentümerin des Bahnhofs mit Einkaufszentrum in Betracht. Dazu ist zunächst zu klären, ob sich die HPL-AG überhaupt auf Grundrechte berufen kann, was auszuschließen ist, wenn sie selbst unmittelbar grundrechtsgebunden wäre. Art. 1 Abs. 3 GG bindet die staatliche Gewalt an die Grundrechte. Dabei ist der Begriff der staatlichen Gewalt weit zu verstehen und umfasst alle Handlungen, die den Anspruch erheben, autorisiert im Namen aller Bürger getroffen zu werden.42 Gerade an der Grundrechtsbindung zeigt sich die grundlegende Unterscheidung des Grundgesetzes, das dem Bürger grundsätzlich gerade keine Bindungen auferlegt, sondern Rechte zuweist und damit dessen Freiheit anerkennt, dem Staat aber spiegelbildlich keine abstrahierten Rechte zuerkennt, sondern gerade nur Bindungen.43 Dabei ist anerkannt, dass der Staat zwar auch in privatrechtlicher Organisation handeln darf, sich über diesen Umweg aber nicht aus der Bindung an die Grundrechte befreien kann. Es handelt sich insofern um Fälle unmittelbarer Grundrechtsbindung, die nicht nur (wie bei der bloß mittelbaren Grundrechtsbindung Privater) über den Umweg des Zivilrechts Anwendung findet. Diese unmittelbare Grundrechtsbindung beansprucht aber nicht nur dann Geltung, wenn die privatrechtliche Organisationseinheit im alleinigen Eigentum des Staates steht, sondern auch in Fällen, in denen sich der Staat mit Privaten zusammenschließt und gemeinsam ein Unternehmen betreibt, wenn das Unternehmen mittelbar auf staatliche Gewaltausübung und damit auf bürgerliche Legitimation zurückzuführen ist.44 Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Staat Mehrheitsgesellschafter eines Unternehmens ist.45 Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Staat seinerseits nicht als einheitliche Person, sondern als Gruppe verschiedener Hoheitsträger auftritt. Vielmehr ist jeder dieser Hoheitsträger für sich in gleicher Weise unmittelbar grundrechtsgebunden und muss dies dann auch für eine Mehrheit unmittelbar grundrechtsgebundener Hoheitsträger gelten.46
Im vorliegenden Sachverhalt halten an der HPL-AG der Bund (mittelbar) 40 % und die Stadt L 20 % der Anteile. Damit befindet sich Mehrheit der Anteile in Händen von unmittelbar grundrechtsgebundenen Hoheitsträgern, so dass auch die HPL-AG unmittelbar gebunden ist. Mithin kann sie sich nicht selbst auf Grundrechte berufen. Diese kommen folglich nicht als legitimer Zweck des Hausverbotes in Betracht. Zwar kann sich die HPL-AG durchaus auf zivilrechtliche Eigentumsbefugnisse berufen, diesen fehlt allerdings das stützende Fundament des Art. 14 Abs. 1 GG. Daher kann die mit dem zivilrechtlichen Eigentum verbundene Befugnis, frei über sein Eigentum zu bestimmen, für die HPL-AG nicht bestehen.47
Als legitime Zwecke kommen daher nur solche des „gemeinen Wohls“ in Betracht.48 Geht es, wie vorliegend, um ein Einkaufszentrum in einem Bahnhof, so kommen als Schutzzwecke in erster Linie Reisezwecke und die damit verbundenen Sicherheitserwägungen in Betracht. Technische Abläufe des Bahnbetriebs dürfen nicht beeinträchtigt werden. Insofern können Dritten gegenüber eingreifend wirkende Maßnahmen, die der Sicherheit und Leichtigkeit des Bahnbetriebes zugutekommen, über die §§ 903, 1004 BGB Berücksichtigung finden. Ebenso ist die Erhaltung der grundlegenden Funktion des Einkaufszentrums als Versorgungseinrichtung für die Bevölkerung ein Aspekt des gemeinen Wohls. In Betracht kommt außerdem eine grundrechtliche Schutzpflicht zugunsten der Ladeninhaber, die ihrerseits grundrechtsberechtigt (Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG) sind.
Schließlich ist fraglich, ob die Interessen der Besucher an einem ungestörten Einkauf als Schutzgut in Frage kommen. Allerdings ist anerkannt, dass ein vom „Elend der Welt unbeschwertes Gemüt“ kein Belang ist, zu dessen Gunsten der Staat Grundrechte einschränken darf.49
(2) Eignung
Geeignet ist das Hausverbot, wenn es dem Zweck förderlich ist. Hier hat die Betreiberin des Einkaufszentrums ein Hausverbot erlassen, das jede Versammlung, die nicht im Vorhinein mit ihr abgestimmt wurde, unmöglich macht. Jedenfalls mit diesem weitreichenden Hausverbot kann die Betriebsfähigkeit des Bahnhofes ebenso wie des Einkaufszentrums gesichert werden. Das Verbot ist geeignet.
(3) Erforderlichkeit
Erforderlich ist das Hausverbot, wenn es kein gleich geeignetes, milderes Mittel gibt. Vorliegend hätte die Betreiberin jedenfalls ein Hausverbot auf die notwendigen Betriebsräume beschränken können, so dass ein umfängliches Hausverbot schon nicht erforderlich ist. Etwas anderes gilt mit Blick auf die Schutzpflichten zu Gunsten der Ladenbetreiber. Zu deren Schutz ist hier kein milderes Mittel ersichtlich.
(4) Angemessenheit
Schließlich müsste das Hausverbot auch verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Ins Verhältnis zu setzen sind hier die Interessen der HPL-AG und der Ladenbetreiber am Betrieb des Einkaufszentrums zur Verwirklichung der Verkaufstätigkeit der Ladenbetreiber mit den Interessen der RaF an der Durchführung der Versammlung.
Grundsätzlich haben die Ladenbetreiber ein grundrechtlich geschütztes Interesse daran, im Rahmen der Rechtsordnung ihrem Handelsgewerbe nachzugehen, Waren zu verkaufen und so ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Beeinträchtigungen dieser Tätigkeit sind vor dem Schutzumfang des Art. 12 Abs. 1 GG zu rechtfertigen und grundsätzlich nicht in einem Umfang zulässig, der die Tätigkeit als solche grundsätzlich in Frage stellt.
Demgegenüber steht aber das Grundrecht der RaF aus Art. 8 Abs. 1 GG. Die Versammlungsfreiheit ist als spezielles Freiheitsrecht mit einer Verankerung im in einer freiheitlichdemokratischen Gesellschaft notwendigen Raum für Bildung und Äußerung von Meinungen abstrakt besonders hoch zu gewichten. Auch im konkreten Fall ist das Interesse der RaF, ihre Meinung gemeinsam mit Bezug auf die aus ihrer Sicht unmoralischen Bedingungen der Tierfellproduktion zum Ausdruck zu bringen und die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auch „am Ort des Geschehens“, dem Verkaufsgeschäft, zu erlangen, als hoch einzuschätzen. In der konkreten Abwägung erscheinen daher die Interessen der RaF gewichtiger als die der Ladenbetreiber.
Der Kampf um die bessere Meinung ist grundsätzlich frei. Der denkbare Ausnahmefall einer (reinen) Blockadesituation liegt nicht vor. Der Zugang zum Geschäft bleibt gewährleistet. Insofern sind die Ladenbetreiber auch im konkreten Fall nur gering beeinträchtigt.
Im Ergebnis ist das Hausverbot unverhältnismäßig.
d) Ergebnis
Die zivilgerichtlichen Entscheidungen stellen einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar.
2. Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG
a) Eingriff in den Schutzbereich
Die Meinungsfreiheit setzt zunächst den Begriff der Meinung voraus. Dabei handelt es sich um Werturteile, also Äußerungen, die von Elementen des Dafürhaltens und der Stellungnahme geprägt sind.50 So gehören auch Boykottaufrufe zum geschützten Inhalt.51 Ob Tatsachenbehauptungen umfasst sind, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, weil die Äußerung der RaF eine Bewertung der Pelzherstellung und damit ein Werturteil enthalten. Die Meinungsfreiheit schützt aber nicht nur das „Haben“ einer Meinung, sondern auch – und gerade – ihre Äußerung und Verbreitung. Dem Grundrechtsberechtigten wird damit das Recht eingeräumt, über die Art und Weise seiner Meinungsverbreitung zu bestimmen.52 Zu den geschützten Verbreitungsformen gehört auch das Verteilen von Flugblättern.53 Wie schon die Versammlungsfreiheit, so eröffnet zwar auch die Meinungsfreiheit keinen Zugang zu Räumen, die dem Einzelnen sonst verschlossen sind, die Meinungsfreiheit kommt aber im Übrigen dem Menschen an jedem Ort zu, an dem er sich aufhält (weil es an der versammlungstypischen besonderen Beeinträchtigung fehlt).54
Das Verteilen von Flugblättern fällt damit ebenso wie das Halten von Plakaten durch die RaF in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit.
Indem die zivilgerichtlichen Entscheidungen das Hausverbot der HPL-AG aufrechterhalten, perpetuieren sie die durch die HPL-AG erfolgte Verkürzung der grundrechtlich geschützten Freiräume. Durch die Entscheidungen wird damit in die Meinungsfreiheit der RaF eingegriffen. Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar. Beschränkungen des Inhalts und der Form einer Meinungsäußerung betreffen den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch innerhalb von Versammlungen. In Fällen, in denen Versammlungen gerade wegen des mit ihnen propagierten Standpunkts verboten, aufgelöst oder sonst eingeschränkt werden, kommt der Meinungsfreiheit dabei eigenständiges Gewicht zu.55, 56
b) Rechtfertigung
aa) Schranke
Die Meinungsfreiheit ist nicht schrankenlos gewährleistet. Die Schranken bestimmen sich nach Art. 5 Abs. 2 GG. In Betracht kommt vorliegend die Schranke der allgemeinen Gesetze. Allgemeine Gesetze sind solche, die nicht gegen eine bestimmte Meinung als solche gerichtet sind und dem Schutz eines schlechthin – ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung – zu schützenden Rechtsgutes dienen.57 Die §§ 903, 1004 BGB richten sich nicht gegen eine bestimmte Meinung, sie weisen für sich genommen keinerlei inhaltsbezogene Richtung auf und können daher meinungsneutral angewandt werden. Eine taugliche Rechtsgrundlage liegt damit vor.
bb) Verfassungsmäßigkeit der Schranke
§§ 903, 1004 BGB sind verfassungsmäßig.58
cc) Verfassungsmäßige Anwendung
Hier gilt bezüglich der in Betracht kommenden Schutzgüter nichts anderes als bei der Versammlungsfreiheit. Auch im Bereich der Meinungsfreiheit ist die HPL-AG in der Ausübung ihres Hausrechts nicht frei. Auch hier gilt, dass ein vom „Elend der Welt unbeschwertes Gemüt“59 kein Belang ist, zu dessen Gunsten der Staat Grundrechte einschränken darf. Es ergibt sich daraus insgesamt keine andere Wertung als im Rahmen der Versammlungsfreiheit. Das Hausrecht ist damit nicht verhältnismäßig ausgeübt.
c) Ergebnis
Die Bestätigung des Hausverbotes durch die zivilgerichtliche Entscheidung verstößt gegen Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG.
3. Ergebnis
Es liegt ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG vor. Die Entscheidungen verletzen insofern die Grundrechte der RaF. Weitere Grundrechtsverstöße sind nicht ersichtlich.60
4. Prüfungsumfang
Die Grundrechtsverletzungen müssten schließlich auch in den Prüfungsumfang des Bundesverfassungsgerichts bei Urteilsverfassungsbeschwerden fallen. Das Bundesverfassungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz. Die „Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen“.61 Soweit das Fachgericht nicht die Willkürgrenze überschreitet und eine schlechthin (objektiv) unhaltbare Entscheidung trifft, ist die Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts auf die Verletzung spezifischer Verletzungen von Grundrechten beschränkt.62 Das Bundesverfassungsgericht prüft dann, ob die belastende Gerichtsentscheidung (das heißt Auslegung und Anwendung) „auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruht, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs“63, aber auch die spezifischen Rechtfertigungsanforderungen, ob das Grundrecht entweder in seiner Tragweite nicht erkannt oder verkannt und im Ergebnis außer Acht gelassen oder ob es fehlerhaft angewendet wird und die Auslegung im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung grundrechtlicher Freiheit führt.
Hier ist zwar nicht genau bekannt, wie sich die Zivilgerichte zu den Grundrechten positioniert haben. Angesichts des Vortrags der HPL-AG, sie sei gar nicht an die Grundrechte gebunden, kommt in Betracht, dass die Entscheidungen der Zivilgerichte auf dieser unrichtigen Annahme beruhen. Jedenfalls werden die Entscheidungen im Ergebnis den oben genannten Wertungen der Grundrechte offensichtlich nicht gerecht. Mithin haben die Versammlungs- und die Meinungsfreiheit nicht ausreichend Berücksichtigung gefunden. Die Grundrechtsverletzungen liegen damit auch innerhalb des Prüfungsumfangs des Bundesverfassungsgerichts.
5. Ergebnis
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.
III. Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg.
Zur Vertiefung
Jäckel/Koll, ZJS 2012, S. 570.