BGH · 8. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 26.08.2020 – VIII ZR 351/19

VIII ZR 351/19 · 26.08.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Die vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung ist nicht bereits dann gewahrt, wenn der Verkäufer innerhalb der Frist die Leistungshandlung erbracht hat; vielmehr muss auch der Leistungserfolg eingetreten sein. Die Frist ist allerdings so zu bemessen, dass der Verkäufer bei ordnungsgemäßem Vorgehen vor Fristablauf voraussichtlich nicht nur die Leistungshandlung vornehmen, sondern auch den Leistungserfolg herbeiführen kann. 2. Hat der Käufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt, die erfolglos abgelaufen ist, so ist er grundsätzlich nicht gehalten, dem Verkäufer eine zweite Gelegenheit zur Nachbesserung einzuräumen, bevor er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Ein zweimaliges Fehlschlagen der Nachbesserung ist nur dann Rücktrittvoraussetzung, wenn der Käufer sein Nachbesserungsverlangen nicht mit einer Fristsetzung verbunden hat.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 323 Abs 1 BGB§ 346 BGB§§ 346ff BGB§ 437 Nr 2 BGB§ 440 BGB

Prüfungsschemata dazu

Rücktritt vom gegenseitigen VertragRückgewähr nach RücktrittNacherfüllung beim Kauf (Mängelrechte)Schadensersatz statt der Leistung (Mangel)Minderung des Kaufpreises

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

RücktrittserklärungRelatives FixgeschäftFristsetzungUnerheblicher MangelRückgewährschuldverhältnisNutzungenNutzungsersatz beim RücktrittWertersatz beim RücktrittPrivilegierungen nach § 346 Abs. 3 BGBNutzungen i.S.v. § 346 BGBNacherfüllung (modifizierter Erfüllungsanspruch)Mangelschaden / MangelfolgeschadenSchadensersatz statt der LeistungSchadensersatz neben der LeistungSchadensersatz statt der Leistung (Kaufrecht)Schadensersatz neben der Leistung (Kaufrecht)MangelfolgeschadenErfüllungstheorie (Sachmängelgewährleistung)
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