BGH · 8. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 18.10.2023 – VIII ZR 307/20

VIII ZR 307/20 · 18.10.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Ist dem Verkäufer einer Forderung deren Übertragung auf den Käufer nicht möglich, weil die Forderung nicht besteht, liegt ein vom allgemeinen Leistungsstörungsrecht geregelter Fall der Nichterfüllung (§ 275 Abs. 1 BGB), nicht aber ein vom kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht (§ 453 Abs. 1, §§ 434 f. BGB aF, § 437 BGB) erfasster Mangel der verkauften Forderung vor. 2. Die Verjährung der sich daraus ergebenden Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 195, 199 BGB. Die Bestimmung des § 438 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BGB ist hierauf nicht analog anwendbar.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 195 BGB§ 199 Abs 1 BGB§ 218 Abs 1 BGB§ 275 Abs 1 BGB§ 434 BGB§ 437 BGB§ 438 Abs 1 Nr 1 Buchst a BGB§ 438 Abs 1 Nr 3 BGB§ 438 Abs 2 BGB§ 453 Abs 1 BGB vom 02.01.2002

Prüfungsschemata dazu

SachmangelNacherfüllung beim Kauf (Mängelrechte)Schadensersatz statt der Leistung (Mangel)Rücktritt vom gegenseitigen VertragMinderung des Kaufpreises

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Regelmäßige VerjährungsfristJahresendverjährungVerjährung nach § 12 ProdHaftGGestaltungsrechtEchte UnmöglichkeitAbsolutes FixgeschäftKonkretisierung der GattungsschuldObjektive UnmöglichkeitSubjektive UnmöglichkeitFaktische Unmöglichkeit (§ 275 II BGB)Personale Unmöglichkeit (§ 275 III BGB)BeschaffungsrisikoLeistungsgefahr (Sachgefahr)Anfängliche UnmöglichkeitEchte (unüberwindliche) UnmöglichkeitFaktische/Praktische Unmöglichkeit (unechte Unmöglichkeit)Persönliche Unzumutbarkeit (psychische Unmöglichkeit)Vorübergehende Unmöglichkeit
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