Zivilrecht · Definition
Gestaltungsrecht
§ 218 BGB
Recht, durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung eine Rechtsänderung herbeizuführen, ohne dass es der Mitwirkung des anderen Teils bedarf (z.B. Anfechtung, Kündigung, Rücktritt, Aufrechnung). Die Ausübung verjährter Gestaltungsrechte ist nach § 218 BGB unwirksam.