Zivilrecht · Definition

Gestaltungsrecht

§ 218 BGB

Was versteht man unter „Gestaltungsrecht“?

Recht, durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung eine Rechtsänderung herbeizuführen, ohne dass es der Mitwirkung des anderen Teils bedarf (z.B. Anfechtung, Kündigung, Rücktritt, Aufrechnung). Die Ausübung verjährter Gestaltungsrechte ist nach § 218 BGB unwirksam.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, BGB AT (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 8. Zivilsenat VIII ZR 307/20Urteil vom 18.10.2023 · zu § 218 BGB

1. Ist dem Verkäufer einer Forderung deren Übertragung auf den Käufer nicht möglich, weil die Forderung nicht besteht, liegt ein vom allgemeinen Leistungsstörungsrecht geregelter Fall der Nichterfüllung (§ 275 Abs. 1 BGB), nicht aber ein vom kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht (§ 453 Abs. 1, §§ 434 f. BGB aF, § 437 BGB) erfasster Mangel der verkauften Forderung vor. 2. Die Verjährung der sich …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 8. Zivilsenat VIII ZR 9/21Beschluss vom 10.01.2023 · zu § 218 BGB

1. Zur Verletzung des Anspruchs der Partei auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG durch überspannte Substantiierungsanforderungen hinsichtlich des zur Darlegung einer Arglist des Verkäufers eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs gehaltenen Vortrags zur Prüfstandsbezogenheit der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung. 2. Eine Partei ist nicht deshalb gezwungen, den …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 218 BGB · Unwirksamkeit des Rücktritts

(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. (2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

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AnspruchEinwendungWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)
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