Zivilrecht · Definition

Gestaltungsrecht

§ 218 BGB

Recht, durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung eine Rechtsänderung herbeizuführen, ohne dass es der Mitwirkung des anderen Teils bedarf (z.B. Anfechtung, Kündigung, Rücktritt, Aufrechnung). Die Ausübung verjährter Gestaltungsrechte ist nach § 218 BGB unwirksam.

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AnspruchEinwendungWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)
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