Zivilrecht · Definition

Verjährung nach § 12 ProdHaftG

§ 12 ProdHaftG§ 199 BGB

Der Anspruch aus § 1 I ProdHaftG verjährt in drei Jahren. Anders als bei § 199 BGB genügt für den Fristbeginn bereits bloßes Kennenmüssen (einfache Fahrlässigkeit) von Schaden, Fehler und Haftungspflichtigem. Die Verjährung ist während Verhandlungen über den Schadensersatz gehemmt.

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