Zivilrecht · Definition
Verjährung nach § 12 ProdHaftG
§ 12 ProdHaftG§ 199 BGB
Der Anspruch aus § 1 I ProdHaftG verjährt in drei Jahren. Anders als bei § 199 BGB genügt für den Fristbeginn bereits bloßes Kennenmüssen (einfache Fahrlässigkeit) von Schaden, Fehler und Haftungspflichtigem. Die Verjährung ist während Verhandlungen über den Schadensersatz gehemmt.