Zivilrecht · Definition

Ausschlussfrist nach § 13 ProdHaftG

§ 13 ProdHaftG

Die Ausschlussfrist des § 13 ProdHaftG führt dazu, dass alle Ansprüche aus dem ProdHaftG 10 Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts materiell-rechtlich erlöschen. Es handelt sich nicht um eine Einrede, sondern um eine rechtsvernichtende Einwendung, die von Amts wegen zu beachten ist.

Klausurformel – so schreibst du es

Die Ausschlussfrist des § 13 ProdHaftG ist keine Einrede, sondern eine rechtsvernichtende Einwendung, die von Amts wegen zu berücksichtigen ist und zum Erlöschen des Anspruchs 10 Jahre nach Inverkehrbringen führt.

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