Zivilrecht · Definition
Ausschlussfrist nach § 13 ProdHaftG
§ 13 ProdHaftG
Was versteht man unter „Ausschlussfrist nach § 13 ProdHaftG“?
Die Ausschlussfrist des § 13 ProdHaftG führt dazu, dass alle Ansprüche aus dem ProdHaftG 10 Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts materiell-rechtlich erlöschen. Es handelt sich nicht um eine Einrede, sondern um eine rechtsvernichtende Einwendung, die von Amts wegen zu beachten ist.
Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht BT (2026)
· juristisch geprüft
Klausurformel
Wie formuliert man das in der Klausur?
Die Ausschlussfrist des § 13 ProdHaftG ist keine Einrede, sondern eine rechtsvernichtende Einwendung, die von Amts wegen zu berücksichtigen ist und zum Erlöschen des Anspruchs 10 Jahre nach Inverkehrbringen führt.