Zivilrecht · Definition
Ausschlussfrist nach § 13 ProdHaftG
§ 13 ProdHaftG
Die Ausschlussfrist des § 13 ProdHaftG führt dazu, dass alle Ansprüche aus dem ProdHaftG 10 Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts materiell-rechtlich erlöschen. Es handelt sich nicht um eine Einrede, sondern um eine rechtsvernichtende Einwendung, die von Amts wegen zu beachten ist.
Klausurformel – so schreibst du es
Die Ausschlussfrist des § 13 ProdHaftG ist keine Einrede, sondern eine rechtsvernichtende Einwendung, die von Amts wegen zu berücksichtigen ist und zum Erlöschen des Anspruchs 10 Jahre nach Inverkehrbringen führt.