Abschnitt 5 — Verjährung · Titel 3 — Rechtsfolgen der Verjährung

§ 218 BGB – Unwirksamkeit des Rücktritts

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. (2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 218 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 218 BGB

Gestaltungsrecht

Klausuren, in denen § 218 BGB drankommt

Keine Freude am Fahren · Grundstudium

Rechtsprechung zu § 218 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 18.10.2023 – VIII ZR 307/201. Ist dem Verkäufer einer Forderung deren Übertragung auf den Käufer nicht möglich, weil die Forderung nicht besteht, liegt ein vom allgemeinen Leist…BGH, Beschluss v. 10.01.2023 – VIII ZR 9/211. Zur Verletzung des Anspruchs der Partei auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG durch überspannte Substantiierungsanforderungen hinsichtlich…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB