Grundstudium · ~300 Min.

Keine Freude am Fahren

ZJS 2017, S. 1169

§ 304 BGB§ 294 BGB§ 323 BGB§ 446 BGB§ 349 BGB§ 218 BGB

Sachverhalt

Animiert durch die tägliche Berichterstattung von der Tour de France entscheidet sich Rechtanwältin Dr. R dazu, endlich wieder mehr Sport zu machen und kauft beim Fachhändler H ein hochwertiges Carbon-Rennrad zum Preis von 10.000 €. Es wird vereinbart, dass Dr. R den Kaufpreis vorab überweist – was auch geschieht – und das Rad am Samstag, den 15.7.2017, von H persönlich auf dessen Kosten in die Wohnung der R geliefert werden soll.

Als H an dem Samstag mit dem Renner bei R eintrifft, fallen ihr sofort einige kleine Kratzer an dem Carbon-Rahmen auf. Dr. R ist nicht bereit, das Fahrrad in diesem Zustand entgegen zu nehmen. H ist verärgert und empfindet das Verhalten als schikanös. Nun habe er sich extra an einem Samstag auf den Weg gemacht und R stelle sich dermaßen an. Dr. R bleibt aber hart, woraufhin sich H wieder auf den Weg in seinen Laden macht, um das Rad dort abzustellen. In der Folgezeit telefonieren H und R einige Male miteinander, ohne dass es zu einer Einigung kommt. R verlangt von H die Reparatur des Rahmens, während H meint, sie hätte das Rad einfach annehmen können. Es gehe, was stimmt, um einen Reparaturaufwand von 300 €. Der berechtige ja wohl nicht zur Zurückweisung des Fahrrades.

Fall 1

H kapituliert und entfernt die Kratzer fachmännisch. Nachdem er das makellose Rad am 28.7.2017 bei Dr. R abgeliefert hat, verlangt er allerdings Ersatz der Kosten für die vergebliche Anlieferung am 15.7.2017. Zu Recht?

Fall 2

Dr. R erklärt nach weiteren nervenaufreibenden Telefonaten am 28.7.2017 den Rücktritt vom Kaufvertrag, weil H die Kratzer auf keinen Fall beseitigen möchte. Dr. R verlangt Rückzahlung der 10.000 €. Zu Recht?

Fall 3

Könnte Dr. R vom Kaufvertrag zurücktreten und Rückzahlung des Kaufpreiseverlangen, wenn ihr die kleinen Lackkratzer erst aufgefallen sind, als das Rad Anfang August schon zwei Wochen in ihrer Wohnung stand und sie sich damit auf die erste Tour begeben wollte, während H auch hier die Reparatur verweigert?

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# Lösungsvorschlag

zu Fall 1

I. Anspruch aus § 304 BGB

H könnte gegen R einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die vergebliche Anlieferung des Rennrads aus § 304 BGB haben.

Dazu müsste sich R im Annahmeverzug befinden und die Kosten der Anlieferung müssten Mehraufwendungen sein, die H für ein erfolgloses Angebot entstanden sind.

1. Annahmeverzug der R

R könnte durch die Verweigerung der Abnahme in Annahmeverzug nach § 293 BGB geraten sein. Neben der Nichtannahme der Leistung müsste R dafür Gläubigerin eines erfüllbaren, möglichen Anspruchs gegen H sein und dieser müsste die geschuldete Leistung der R ordnungsgemäß angeboten haben.

a) Erfüllbarer, möglicher Anspruch des Gläubigers

R und H haben einen Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB über ein Rennrad zum Preis von 10.000 € abgeschlossen, der mangels entgegenstehender Angaben auch wirksam ist. Danach hat R einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung eines hochwertigen Carbon-Rennrads gegen H, der nicht nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich ist. Dieser ist auch erfüllbar, da im Zweifel bereits ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses Erfüllbarkeit anzunehmen ist (§ 271 Abs. 2 BGB).

b) Ordnungsgemäßes Angebot

H müsste R das Rennrad auch ordnungsgemäß angeboten haben. Erforderlich ist dafür gem. § 294 BGB grundsätzlich ein tatsächliches Angebot.

aa) Tatsächliches Angebot, § 294 BGB

In Betracht kommt ein tatsächliches Angebot des H durch das Anbieten am Wohnort der R am 15.7.17 nach § 294 BGB. Ein tatsächliches Angebot setzt voraus, dass der Schuldner die Sache zur rechten Zeit, am rechten Ort und so, wie sie zu bewirken ist, dem Gläubiger tatsächlich anbietet.4

Hier war H mit dem Rennrad zur rechten Zeit am rechten Ort. Er müsste die Leistung aber auch so, wie sie geschuldet ist, angeboten haben.

H schuldet nach § 433 Abs. 1 S. 2 BGB aus dem Kaufvertrag die Verschaffung eines Rennrads frei von Sach- und Rechtsmängeln.5 Das Rad hat aber bereits bei der Anlieferung Kratzer im Rahmen, die R sofort auffallen. Diese Kratzer könnten einen Sachmangel nach § 434 BGB darstellen. Nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Kaufsache frei von Mängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Vorliegend fehlt es jedoch an einer ausdrücklich oder auch nur konkludent getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung, sodass kein Mangel nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vorliegt.

Mangels Verwendungszweckabrede zwischen H und R kommt auch ein Mangel nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB nicht in Betracht.

Es könnte aber ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB vorliegen. Danach ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer auch erwarten darf. R kauft ein neues Rennrad der oberen Preiskategorie von einem Fachhändler. Zwar eignet es sich zur gewöhnlichen Verwendung, nämlich zum Fahren auf Rennniveau, die Kratzer berühren diese Eignung gerade nicht. Allerdings sind bei einem neuen Rennrad zu einem Preis von 10.000 € sichtbare Kratzer im Rahmen nicht üblich. Vielmehr wird vom Verkehr gerade vor dem Hintergrund eines so teuren Models mit entsprechend hochwertigen Carbon-Teilen ein Rad in makellosem Zustand erwartet. Somit durfte auch R erwarten, dass das Rad keine sichtbaren Beschädigungen aufweist.

Hinweis: Da die Voraussetzungen nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB kumulativ vorliegen müssen,6 liegt bereits in der Abweichung von der gewöhnlichen Beschaffenheit ein Sachmangel.

Das Rad ist damit nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB mangelhaft.

Folglich hat H der R das Rad nicht so, wie es zu bewirken ist, angeboten. Damit fehlt es an einer notwendigen Voraussetzung für ein tatsächliches Angebot.

Hinweis: Entscheidend kam es hier drauf an, die Voraussetzung des § 294 BGB, nach der die Sache „so, wie sie zu bewirken ist“, richtig auszulegen. Es kommt neben Ort und Zeit gerade auch auf den vertragsgemäßen Zustand an. Nur mit einer mangelfreien Sache kann der Schuldner den Gläubiger mit einem (tatsächlichen) Angebot in Verzug setzen.

bb) Wörtliches Angebot, § 295 BGB

Ein wörtliches Angebot des H liegt nicht vor.

cc) Entbehrlichkeit des Angebots

Das Angebot ist auch nicht nach § 296 BGB entbehrlich.

dd) Zwischenergebnis

Folglich liegt kein ordnungsgemäßes Angebot des H vor.

c) Zwischenergebnis

R ist daher durch die Zurückweisung des Rennrads nicht in Annahmeverzug geraten.

2. Zwischenergebnis

H hat gegenüber R keinen Anspruch nach § 304 BGB auf Ersatz der Kosten für die erfolglose Anlieferung.

Hinweis: Der BGH weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass Erfüllungskosten ohnehin nicht nach § 304 BGB ersatzfähig sind,7 was hier mangels der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen nicht geprüft wird. Dieser Aspekt ließe sich aber im Gutachten bereits am Anfang der Prüfung des § 304 BGB benennen, wobei das Ergebnis, ob es sich bei den hier von H begehrten Kosten um solche Erfüllungskosten handelt, jedenfalls für den Fall dahinstehen kann, in dem wegen des fehlenden Annahmeverzugs ohnehin kein Anspruch nach § 304 BGB besteht.

II. Anspruch gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB

H könnte gegen R aber einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die vergebliche Anlieferung gem. der §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB haben.

1. (Wirksames) Schuldverhältnis

H und R haben einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen (siehe oben). Ein Schuldverhältnis liegt vor.

2. Pflichtverletzung: Verzögerung der Leistung

Im Rahmen des § 286 Abs. 1 BGB besteht die Pflichtverletzung in der Nichtleistung auf einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch trotz Mahnung (Verzug). Zunächst bestand ein Anspruch des H gegen R auf Zahlung des Kaufpreises. Diesen Anspruch hat die R durch die Zahlung jedoch erfüllt. In Betracht kommt hier eine Pflichtverletzung der R durch die Zurückweisung des Rads, indem sie sich weigert das Rad abzunehmen. Das setzt voraus, dass R gegenüber H zur Abnahme verpflichtet war und sie diese Pflicht durch die Zurückweisung verletzt hat.

a) Anspruch auf Annahme nach § 433 Abs. 2 BGB

Nach § 433 Abs. 2 BGB ist der Käufer gegenüber dem Verkäufer zur Annahme verpflichtet.9 Dieser Anspruch ist durch den wirksamen Kaufvertrag auch zugunsten des H gegen R entstanden. Der Anspruch auf Annahme müsste allerdings auch fällig und durchsetzbar sein.

b) Fälligkeit und Durchsetzbarkeit

Mit dem 15.7.17 ist ein genauer Zeitpunkt für die Lieferung vereinbart, sodass der damit zusammenhängende Annahmeanspruch zu diesem Zeitpunkt fällig ist, § 271 Abs. 2 BGB. Der Anspruch müsste aber auch durchsetzbar sein. Dem könnte ein Zurückbehaltungsrecht der R entgegenstehen. aa) Einrede des Nichterfüllten Vertrags, § 320 Abs. 1 BGB Die Einrede des § 320 Abs. 1 BGB gilt nur für die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Pflichten der Parteien. Die Pflicht zur Annahme nach § 433 Abs. 2 BGB steht jedoch grundsätzlich nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zur verkäuferseitigen Pflicht auf Übergabe und Übereignung nach § 433 Abs. 1 BGB.10 Eine davon abweichende Parteivereinbarung haben H und R nicht getroffen, sodass § 320 Abs. 1 BGB hier nicht anwendbar ist.

bb) Zurückbehaltungsrecht, § 273 Abs. 1 BGB

Der Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf Annahme könnte aber das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB entgegenstehen. Danach kann R ihre Leistung verweigern, solange H seine Leistung noch nicht erbracht hat und ihr Gegenanspruch fällig und durchsetzbar ist.

Hinweis: Hier kommt es darauf an, die Konstruktion des Zurückweisungsrechts des Käufers an der richtigen Stelle im Gutachten zu verorten, nämlich im Rahmen der Durchsetzbarkeitshemmung des Anspruchs des Verkäufers gegen den Käufer auf Annahme der Kaufsache nach § 433 Abs. 2 BGB wegen § 273 Abs. 1 BGB.

(1) Gegenseitige Ansprüche

Zunächst müssten gegenseitige Ansprüche vorliegen, wobei H und R jeweils Gläubiger und Schuldner des Anderen sein müssen.11

Verkäufer H hat einen Anspruch auf Abnahme der Sache nach § 433 Abs. 2 BGB gegen die Käuferin R (siehe oben). R hat gegen H einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung eines mangelfreien Rennrads nach § 433 Abs. 1 BGB. Dieser Verschaffungsanspruch wurde, da H der R ein gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB mangelhaftes Exemplar angeboten hat, noch nicht bewirkt.

Im Ergebnis bestehen damit gegenseitige Ansprüche.

(2) Konnexität

Die Ansprüche müssten aus demselben rechtlichen Verhältnis stammen. Das wird weit verstanden, als ein innerlich zusammenhängendes einheitliches Lebensverhältnis, etwa ein wirtschaftlicher Zusammenhang.12 Hier resultieren beide Ansprüche aus der Abwicklung desselben Kaufvertrages. Mithin liegt die notwendige Konnexität vor.

(3) Gegenanspruch ist fällig und durchsetzbar

Der Gegenanspruch, als der Anspruch der Partei, die sich auf das Zurückbehaltungsrecht beruft, muss zudem fällig und durchsetzbar sein. Der Anspruch der R gegen H auf Übergabe und Übereignung einer mangelfreien Sache ist jedenfalls seit dem 15.7.17 fällig, vgl. § 271 Abs. 2 BGB, und mangels entgegenstehender rechtshemmender Einreden auch durchsetzbar. H kann sich insbesondere nicht auf § 320 Abs. 1 BGB berufen, da R den Kaufpreis bereits gezahlt hat.

(4) Kein Ausschluss

Ein gesetzlicher Ausschluss nach § 273 Abs. 3 BGB liegt nicht vor. Auch eine dahingehende Parteivereinbarung ist nicht ersichtlich.

Ein Ausschluss könnte sich aber daraus ergeben, dass es sich hier nur um einen unerheblichen Mangel handeln könnte und das Zurückweisungsrecht daher möglicherweise – ähnlich dem Ausschluss des Rücktrittsrechts bei geringfügigen Mängel gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB – ebenfalls ausgeschlossen sein könnte. Ob der Mangel vorliegend erheblich ist, kann jedoch offen bleiben, wenn dies für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ohnehin nicht relevant ist.

Hinweis: Ob das Zurückbehaltungsrecht in derartigen Fällen im Gleichlauf zum Rücktrittsrecht einen erheblichen Mangel voraussetzt war die Kernfrage, die der BGH in seiner Entscheidung zu beurteilen hatte. Das Gericht hat sich dabei der überwiegend im Schrifttum vertretenen Auffassung angeschlossen und angenommen, dass es für das Zurückbehaltungsrecht bei einem behebbaren Mangel nicht auf die Erheblichkeit des Mangels ankommt.14 Der Umstand soll nur im Rahmen von § 242 BGB in wenigen Ausnahmefällen relevant werden können. Dieses Problem kann im Rahmen der Klausurlösung nicht in allen Einzelheiten erwartet werden. Der Sachverhalt wirft durch den Einwand des H jedoch die Frage auf, ob R uneingeschränkt soll zurückweisen können (also sich auf ihr Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB soll berufen können), wenn ein geringfügiger Mangel vorliegt.

Vereinzelt wird vertreten, dass im Falle eines nur unerheblichen Mangels die Zurückweisung ausgeschlossen sein soll.15 Dies ergebe sich aus einer notwendigen Harmonisierung der Möglichkeit der Zurückweisung der Kaufsache mit der Möglichkeit des Käufers sich vom Vertrag zu lösen, der im Falle eines unerheblichen Mangels § 323 Abs. 5 S. 2 BGB entgegensteht.16

Dagegen spricht jedoch, dass es bereits an einem Bedürfnis für diese Harmonisierung fehlt. Die Lieferung einer mangelhaften Sache stellt nach § 433 Abs. 1 S. 2 BGB eine Pflichtverletzung des Käufers dar. Dabei unterscheidet § 433 Abs. 1 S. 2 BGB gerade nicht, wie etwa § 323 Abs. 5 S. 2 BGB und § 281 Abs. 1 S. 3 BGB, danach, ob es sich um eine erhebliche oder unerhebliche Pflichtverletzung handelt.17 Durch die Zurückweisung kann der Verkäufer weiterhin den Vertrag ordnungsgemäß erfüllen. Nur gelangt der Vertrag nicht ins Gewährleistungsstadium. Der Bestand des Vertrags wird dadurch nicht berührt.18 Einem eventuellen Rücktritt des Käufers müsste eine Fristsetzung nach § 323 Abs. 1 BGB vorangehen, so dass der Käufer sich ohnehin nicht unmittelbar vom Vertrag lösen könnte, der Verkäufer also sein Recht auf die zweite Andienung behält. Vielmehr würde das Abstellen auf § 323 Abs. 5 S. 2 BGB letztlich zu einem Zwang des Käufers führen, eine ersichtlich nicht vertragsgemäße Sache anzunehmen, nur um sie dann sogleich wieder an den Verkäufer zwecks Nacherfüllung zurückzugeben. Das entspricht auch nicht Sinn und Zweck des Zurückbehaltungsrechts. Dieses soll dem Käufer ein Druckmittel geben, um den Verkäufer zu einer vertragsgemäßen Erfüllung anzuhalten.19 Durch eine Einschränkung auf nur erhebliche Mängel, würde dieses Druckmittel empfindlich geschwächt.

Folglich ist die Erheblichkeit des Mangels für die Zurückweisung nicht relevant und muss hier auch nicht geprüft werden. Das Zurückbehaltungsrecht ist nicht ausgeschlossen. Hinweis: Andere Ansicht vertretbar. Insbesondere ließe sich das Verkäuferinteresse stärker in den Blick nehmen. Auch vor dem Hintergrund, dass ein Rücktritt in solchen Fällen auf einer Nichtleistung beruht (vgl. Fall 2), sodass der Käufer durch die Zurückweisung letztlich den Rücktrittsausschluss nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB aushebeln könnte.

(5) Erhebung der Einrede

R erklärt hier gegenüber H, sie verweigere die Abnahme, bis H seinen Pflichten nachgekommen ist. Sie hat die Einrede des § 273 Abs. 1 BGB damit erhoben.20

cc) Zwischenergebnis

Der Anspruch des H gegen R auf Annahme ist nach § 273 Abs. 1 BGB (vorrübergehend) nicht durchsetzbar.

c) Zwischenergebnis

Folglich fehlt es an einer Nichtleistung der R auf einen durchsetzbaren Anspruch des H. R ist durch die Zurückweisung nicht in (Schuldner-)Verzug geraten, sodass keine Pflichtverletzung vorliegt.

3. Zwischenergebnis

Mangels Pflichtverletzung ist ein Anspruch des H gegen R nach den §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB nicht entstanden.

III. Ergebnis zu Fall 1

H hat gegen R keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für das vergebliche erste Angebot des Rennrads.

Zur Vertiefung

Artz/Pielsticker/Reimann, ZJS 2017, S. 1169.

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