BGH · 8. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 08.10.2025 – VIII ZR 18/24
VIII ZR 18/24 · 08.10.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Auch die Veräußerung von vermieteten Wohnräumen, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an eine Personenhandelsgesellschaft, deren Gesellschafter mit denen der veräußernden Gesellschaft personenidentisch sind, stellt einen Verkauf an einen Dritten im Sinne von § 570b Abs. 1 Satz 1 BGB aF (§ 577 Abs. 1 Satz 1 BGB) dar. Dies gilt auch bei einer nach der Überlassung vollzogenen oder beabsichtigten Realteilung des mit den vermieteten Räumen bebauten Grundstücks.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 242 BGB§ 275 Abs 1 BGB§ 275 Abs 4 BGB§ 280 Abs 1 BGB§ 280 Abs 3 BGB§ 281 BGB§ 311a Abs 1 BGB§ 311a Abs 2 S 1 Alt 1 BGB§ 570b Abs 1 BGB vom 19.06.2001§ 570b Abs 2 BGB vom 19.06.2001§ 573 BGB§ 577 Abs 1 S 1 BGB
Prüfungsschemata dazu
Begriffe, die hier eine Rolle spielen
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (VSD)Drittschadensliquidation (DSL)SaldotheorieProtestatio facto contraria non valetAufklärungspflicht (bei arglistiger Täuschung durch Unterlassen)VerwirkungVorteilsausgleichungObliegenheitEchte UnmöglichkeitAbsolutes FixgeschäftKonkretisierung der GattungsschuldObjektive UnmöglichkeitSubjektive UnmöglichkeitFaktische Unmöglichkeit (§ 275 II BGB)Personale Unmöglichkeit (§ 275 III BGB)BeschaffungsrisikoLeistungsgefahr (Sachgefahr)Anfängliche Unmöglichkeit