Abschnitt 3 — Schuldverhältnisse aus Verträgen · Titel 1 — Begründung, Inhalt und Beendigung · Untertitel 1 — Begründung

§ 311a BGB – Leistungshindernis bei Vertragsschluss

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt. (2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

§ 311a BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Prüfungsschemata

Schadensersatz bei anfänglicher Unmöglichkeit

Definitionen zu § 311a BGB

Schadensersatz statt der LeistungAnfängliche UnmöglichkeitSurrogationstheorie (Surrogationsmethode)Differenztheorie (Differenzmethode)Schadensersatz statt der LeistungSchadensersatz statt der Leistung (Kaufrecht)

Streitstände

Welche Methode ist bei der Berechnung des Schadensersatzes statt der Leistung anzuwenden: Surrogations- oder Differenztheorie?

Rechtsprechung zu § 311a BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 08.10.2025 – VIII ZR 18/24Auch die Veräußerung von vermieteten Wohnräumen, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werd…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB