Zivilrecht · Streitstand

Welche Methode ist bei der Berechnung des Schadensersatzes statt der Leistung anzuwenden: Surrogations- oder Differenztheorie?

§ 281 BGB§ 283 BGB§ 311a Abs. 2 BGB

Relevant bei Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 BGB, § 283 BGB und § 311a Abs. 2 BGB, insbesondere in sog. 'Tauschfällen', in denen der Gläubiger eine Gegenleistung erbracht hat.

Herrschende Meinung

Der Gläubiger hat ein Wahlrecht zwischen Surrogations- und Differenztheorie.

  • Beide Methoden führen wirtschaftlich zum gleichen Ergebnis, sodass ein Wahlrecht sachgerecht ist.
  • Die Surrogationsmethode ermöglicht es dem Gläubiger, seine Gegenleistungspflicht aufrechtzuerhalten und nur den Mehrschaden geltend zu machen.
  • Die Differenzmethode ermöglicht eine einfachere Schadensberechnung ohne Rückabwicklung.

Mindermeinung

Es ist stets nur eine Methode anzuwenden, entweder die Surrogations- oder die Differenztheorie.

  • Ein Wahlrecht führt zu Rechtsunsicherheit bei der Schadensberechnung.
  • Die gesetzliche Systematik legt eine einheitliche Methode nahe.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Das Wahlrecht des Gläubigers entspricht dem Schutzzweck des Schadensersatzrechts und der Interessenlage des Gläubigers, der flexibel zwischen den Berechnungsmethoden wählen können muss.

Wird relevant in

Schadensersatz bei anfänglicher UnmöglichkeitLeistungsstörungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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