Zivilrecht · Streitstand
Welche Methode ist bei der Berechnung des Schadensersatzes statt der Leistung anzuwenden: Surrogations- oder Differenztheorie?
§ 281 BGB§ 283 BGB§ 311a Abs. 2 BGB
Relevant bei Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 BGB, § 283 BGB und § 311a Abs. 2 BGB, insbesondere in sog. 'Tauschfällen', in denen der Gläubiger eine Gegenleistung erbracht hat.
Herrschende Meinung
Der Gläubiger hat ein Wahlrecht zwischen Surrogations- und Differenztheorie.
- Beide Methoden führen wirtschaftlich zum gleichen Ergebnis, sodass ein Wahlrecht sachgerecht ist.
- Die Surrogationsmethode ermöglicht es dem Gläubiger, seine Gegenleistungspflicht aufrechtzuerhalten und nur den Mehrschaden geltend zu machen.
- Die Differenzmethode ermöglicht eine einfachere Schadensberechnung ohne Rückabwicklung.
Mindermeinung
Es ist stets nur eine Methode anzuwenden, entweder die Surrogations- oder die Differenztheorie.
- Ein Wahlrecht führt zu Rechtsunsicherheit bei der Schadensberechnung.
- Die gesetzliche Systematik legt eine einheitliche Methode nahe.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Das Wahlrecht des Gläubigers entspricht dem Schutzzweck des Schadensersatzrechts und der Interessenlage des Gläubigers, der flexibel zwischen den Berechnungsmethoden wählen können muss.