BGH · 6. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 22.07.2025 – VI ZR 217/23

VI ZR 217/23 · 22.07.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Bei der Eingehung der Ehe und den damit verbundenen Feierlichkeiten handelt es sich um familiäre Angelegenheiten, die als "privat" einzustufen sind, auch wenn das Ergebnis der Eheschließung, die Ehe samt deren rechtlichen Folgen (z.B. der Wechsel des Personenstandes), die Sozialsphäre betreffen kann. 2. Zur Zulässigkeit einer identifizierenden Wortberichterstattung über den selbst nicht prominenten Ehegatten einer Person des öffentlichen Lebens.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 1 Abs 1 GGArt 2 Abs 1 GG§ 823 Abs 1 BGB§ 1004 Abs 1 S 2 BGB

Prüfungsschemata dazu

Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)Deliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§ 1004)Folgenbeseitigungsanspruch

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Verfassungskonforme AuslegungAbwehrrechteSchutzpflichtenObjektsformelAllgemeines PersönlichkeitsrechtInformationelle SelbstbestimmungGrundrecht auf Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer SystemeAllgemeines Persönlichkeitsrecht (als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB)Allgemeines PersönlichkeitsrechtIntertemporale FreiheitsrechteGesetzesvorbehaltAllgemeine HandlungsfreiheitVerfassungsmäßige OrdnungKörperliche UnversehrtheitFreiheit der PersonRecht am eingerichteten und ausgeübten GewerbebetriebSchutzgesetzAdäquate Kausalität
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