BGH · 6. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 12.03.2024 – VI ZR 1370/20
VI ZR 1370/20 · 12.03.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1a. Die Frage, ob die auf einer unzulässigen Videoüberwachung beruhenden Erkenntnisse einer Partei bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung verwertet werden dürfen, ist unter Berücksichtigung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung zu beurteilen. 1b. Der Unionsgesetzgeber hat den Mitgliedstaaten in Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die öffentliche Hand (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO) die Möglichkeit eröffnet, nationale Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, mit denen sie die Anwendung der Vorschriften der DSGVO genauer festlegen und konkretisieren. Die Absätze 2 und 3 enthalten damit Öffnungsklauseln zugunsten der Mitgliedstaaten. 1c. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung im deutschen Zivilprozess sind die im Lichte des Grundgesetzes auszulegenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Berücksichtigung von Parteivorbringen und Beweisangeboten, insbesondere die § 286 Abs. 1, §§ 355 ff. ZPO. 2. Bei der Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um ein besonderes Rechtsinstitut, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Sie ist vom Schmerzensgeld im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung eines der dort genannten Rechtsgüter zu unterscheiden. Führt die Handlung, die eine Persönlichkeitsrechtsverletzung zur Folge hatte, auch zu einer Verletzung der Gesundheit, so muss die darin liegende Beeinträchtigung zum Gegenstand eines Schmerzensgeldanspruchs gemacht werden und kann nicht stattdessen zur Begründung einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung herangezogen werden.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 286 Abs 1 ZPO§ 355 ZPO§§ 355ff ZPOArt 1 Abs 1 GGArt 1 Abs 3 GGArt 2 Abs 1 GGArt 5 Abs 1 GGArt 13 Abs 1 GGArt 20 Abs 3 GGArt 103 Abs 1 GGArt 7 EUGrdRChArt 8 EUGrdRChArt 16 EUGrdRChArt 47 Abs 2 EUGrdRChArt 6 MRK§ 4 Abs 1 BDSG vom 30.06.2017§ 6b Abs 1 BDSG vom 28.04.2017§ 28 Abs 1 BDSG vom 30.06.2017§ 29 Abs 1 BDSG vom 30.06.2017Art 6 Abs 1 S 1 Buchst e EUV 2016/679Art 6 Abs 2 EUV 2016/679Art 6 Abs 3 S 1 Buchst b EUV 2016/679Art 6 Abs 3 S 4 EUV 2016/679§ 193 StGB§ 253 Abs 2 BGB§ 823 Abs 1 BGB
Prüfungsschemata dazu
Begriffe, die hier eine Rolle spielen
Verfassungskonforme AuslegungAbwehrrechteSchutzpflichtenObjektsformelAllgemeines PersönlichkeitsrechtInformationelle SelbstbestimmungGrundrecht auf Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer SystemeAllgemeines Persönlichkeitsrecht (als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB)Allgemeines PersönlichkeitsrechtIntertemporale FreiheitsrechteGesetzesvorbehaltAllgemeine HandlungsfreiheitVerfassungsmäßige OrdnungKörperliche UnversehrtheitFreiheit der PersonMeinungTatsachenbehauptungSchmähkritik