Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten · Titel 5 — Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
§ 355 ZPO – Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht. Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht zu übertragen.
(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt.
Rechtsprechung zu § 355 ZPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
BGH, Urteil v. 12.03.2024 – VI ZR 1370/201a. Die Frage, ob die auf einer unzulässigen Videoüberwachung beruhenden Erkenntnisse einer Partei bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung verwerte…BGH, Beschluss v. 04.05.2022 – VII ZB 46/211. Ein Beweisbeschluss ist grundsätzlich nicht isoliert anfechtbar (Fortführung von BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 118/07, NJW-RR 2009, 9…