BGH · 6. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 28.04.2026 – VI ZR 113/25

VI ZR 113/25 · 28.04.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Für die Beurteilung, ob eine Wortberichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt, ist grundsätzlich eine alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen vorzunehmen (hier: Bezeichnung als "Rechtsextremer"). 2. Bei einem "Erklärungsirrtum" des sich Äußernden (vergleichbar dem in § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB für Willenserklärungen geregelten Erklärungsirrtum) kann dessen Grundrecht auf Meinungsfreiheit in der Abwägung ein deutlich geringeres Gewicht haben.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 1 Abs 1 GGArt 2 Abs 1 GGArt 5 Abs 1 GG§ 119 Abs 1 Alt 2 BGB§ 249 Abs 2 S 1 BGB§ 823 Abs 1 BGB

Prüfungsschemata dazu

Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)Anfechtung einer WillenserklärungDeliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Verfassungskonforme AuslegungAbwehrrechteSchutzpflichtenObjektsformelAllgemeines PersönlichkeitsrechtInformationelle SelbstbestimmungGrundrecht auf Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer SystemeAllgemeines Persönlichkeitsrecht (als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB)Allgemeines PersönlichkeitsrechtIntertemporale FreiheitsrechteGesetzesvorbehaltAllgemeine HandlungsfreiheitVerfassungsmäßige OrdnungKörperliche UnversehrtheitFreiheit der PersonMeinungTatsachenbehauptungSchmähkritik
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