BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 28.01.2022 – V ZR 99/21

V ZR 99/21 · 28.01.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1a. Ein quasinegatorischer Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch, der auf die Verletzung einer nachbarschützenden Norm des öffentlichen Rechts als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB gestützt wird, ist ausgeschlossen, wenn und soweit die Grundstücksnutzung öffentlich-rechtlich bestandskräftig genehmigt wurde, die Genehmigung nach wie vor wirksam ist und die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der nachbarschützenden Norm, auf die sich der Kläger stützt, Teil des vorgeschriebenen Prüfprogramms im (vereinfachten) Genehmigungsverfahren war (Bestätigung von Senat, Urteil vom 21. Januar 2022 - V ZR 76/20, MDR 2022, 758). 1b. Die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung hat keinen Einfluss auf das Bestehen von Ansprüchen aus § 1004 Abs. 1 i.V.m. § 906 BGB (Bestätigung von Senat, Urteil vom 26. Februar 1993 - V ZR 74/92, BGHZ 122, 1, 7 f.). 2. Es ist grundsätzlich zulässig, einen Hauptantrag durch Teilurteil abzuweisen und die Entscheidung über den Hilfsantrag zurückzustellen. Weiter erforderlich ist aber, dass auch im Übrigen die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen ein Teilurteil ergehen kann; insbesondere muss die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen sein (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - X ZB 18/13, WM 2014, 1409 Rn. 14; teilweise Aufgabe von Senat, Urteil vom 12. Mai 1995 - V ZR 34/94, NJW 1995, 2361).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 823 Abs 2 BGB§ 906 BGB§ 1004 Abs 1 S 2 BGB§ 301 ZPOArt 6 Abs 1 BauO BYArt 68 Abs 5 BauO BY

Prüfungsschemata dazu

Deliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§ 1004)Folgenbeseitigungsanspruch

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Recht am eingerichteten und ausgeübten GewerbebetriebSchutzgesetzAdäquate KausalitätFaktisches Vertragsverhältnis / Faktischer VertragAdäquanztheorieSchutzzweck der Norm (Zurechnung)WeiterfresserschadenBerechtigte GoA als RechtfertigungsgrundRecht am eingerichteten und ausgeübten GewerbebetriebAllgemeines Persönlichkeitsrecht (als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB)VerkehrssicherungspflichtenPsychisch vermittelte KausalitätHaftungsbegründende KausalitätPrimärer VermögensschadenÄquivalenztheorieHerausforderungsformel (Verfolgerfälle)Alternative KausalitätKumulative Kausalität
Alle EntscheidungenKlausur dazu schreiben →