BGH · 4. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 17.01.2024 – IV ZR 19/23

IV ZR 19/23 · 17.01.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Tatgericht die Möglichkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. versagt, wenn - bei gleichzeitiger Übersendung von und Hinweis auf Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen - in der im Policenbegleitschreiben enthaltenen Widerspruchsbelehrung auf den "Zugang dieses Schreibens" als den Umstand verwiesen wird, der den Lauf der Widerspruchsfrist auslöst (Fortführung des Senatsurteils vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, BGHZ 236, 163).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 242 BGB§ 812 Abs 1 S 1 BGB§ 5a Abs 1 S 1 VVG vom 13.07.2001

Prüfungsschemata dazu

Treu und Glauben – unzulässige RechtsausübungLeistungskondiktionEingriffskondiktion (Nichtleistungskondiktion)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (VSD)Drittschadensliquidation (DSL)SaldotheorieProtestatio facto contraria non valetAufklärungspflicht (bei arglistiger Täuschung durch Unterlassen)VerwirkungVorteilsausgleichungObliegenheitErlangtes EtwasLeistungRechtsgrundlosigkeitEingriffskondiktionFaktisches Vertragsverhältnis / Faktischer VertragAbstraktionsprinzipZweckverfehlungskondiktionBerechtigte GoA als Rechtsgrund i.S.v. § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGBLeistungskondiktionEingriffskondiktion
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