BVerfG · 2. Senat
BVerfG, Urteil v. 22.02.2023 – 2 BvE 3/19
2 BvE 3/19 · 22.02.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Eingriffe in das Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, wenn sich die Legitimation zum staatlichen Handeln nicht schon unmittelbar aus der Verfassung ergibt. 2. Der Notwendigkeit einer besonderen gesetzlichen Regelung für staatliche Leistungen, die sich erheblich auf die chancengleiche Teilnahme der Parteien am politischen Wettbewerb auswirken, wird durch den Erlass eines Haushaltsgesetzes nicht genügt. 3. Die gegenwärtige staatliche Förderung parteinaher Stiftungen wirkt spürbar auf die politische Willensbildung ein und ist daher am Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien zu messen.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
Art 3 Abs 1 GGArt 20 Abs 3 GGArt 21 Abs 1 S 1 GGArt 21 Abs 1 S 4 GG§ 35 BVerfGG§ 64 Abs 1 BVerfGG§ 66 Abs 2 BTGO 1980HG 2018HG 2019HG 2020HG 2021§ 11 Abs 2 S 3 PartG§ 25 Abs 2 Nr 2 PartG
Prüfungsschemata dazu
Begriffe, die hier eine Rolle spielen
Chancengleichheit der ParteienNeutralitätspflicht (Regierung)Ermessensleitende VerwaltungsvorschriftAntizipierte VerwaltungspraxisRepublikprinzipDemokratieprinzipVolkssouveränitätLegitimationsketteRepräsentative DemokratieDirekte DemokratiePlebiszitVolksbefragungRechtsstaatsprinzipGewaltenteilungLegislativeExekutiveJudikativeVorrang des Gesetzes