BVerfG · 2. Senat
BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 – 2 BvB 1/19
2 BvB 1/19 · 23.01.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Die für das Parteiverbotsverfahren gemäß Art. 21 Abs. 2 GG entwickelten Maßstäbe zum Vorliegen unbehebbarer Verfahrenshindernisse (vgl. BVerfGE 144, 20 <159 ff. Rn. 404 ff.>) gelten auch für das Verfahren zum Ausschluss einer Partei von staatlicher Finanzierung gemäß Art. 21 Abs. 3 GG. 2. Die von Art. 79 Abs. 3 GG umfassten Inhalte genießen absoluten Bestandsschutz. Hieraus folgt, dass Art. 79 Abs. 3 GG im Vergleich zu anderen Verfassungsnormen als übergeordnet anzusehen ist und Verfassungsänderungen, welche die von Art. 79 Abs. 3 GG gezogenen Grenzen nicht beachten, sich als "verfassungswidriges Verfassungsrecht" darstellen würden und nichtig wären. 3. a) Der von Art. 79 Abs. 3 GG geschützte Regelungsgehalt wird durch Art. 21 Abs. 3 GG nicht berührt. b) Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG knüpft den Ausschluss von staatlicher Finanzierung daran, dass die betroffene Partei selbst die Beseitigung der für den demokratischen Wettbewerb konstitutiven freiheitlichen Grundordnung anstrebt oder den Bestand des Staates angreift. Damit betrifft er nur solche Parteien, deren chancengleiche Beteiligung an der politischen Willensbildung nicht Teil des grundgesetzlichen Demokratiekonzepts im Sinne des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG ist. 4. Ein "Darauf Ausgerichtetsein" im Sinne von Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG setzt ein qualifiziertes und planvolles Handeln zur Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder zur Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland voraus, ohne dass es auf das Erfordernis der Potentialität ankommt.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
Art 1 Abs 1 GGArt 5 Abs 1 S 1 GGArt 20 Abs 1 GGArt 20 Abs 2 GGArt 21 Abs 1 GGArt 21 Abs 3 S 1 GGArt 21 Abs 3 S 2 GGArt 79 Abs 3 GGArt 93 Abs 1 Nr 5 GG§§ 43ff BVerfGG§ 13 Nr 2a BVerfGG§ 43 BVerfGGArt 11 MRKArt 11 MRK§ 18 Abs 4 S 1 PartG
Prüfungsschemata dazu
Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)FolgenbeseitigungsanspruchVerfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 BVerfGG)Organstreitverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG)Abstrakte Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG)
Begriffe, die hier eine Rolle spielen
Verfassungskonforme AuslegungAbwehrrechteSchutzpflichtenObjektsformelAllgemeines PersönlichkeitsrechtInformationelle SelbstbestimmungGrundrecht auf Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer SystemeAllgemeines Persönlichkeitsrecht (als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB)Allgemeines PersönlichkeitsrechtGesetzesvorbehaltMeinungTatsachenbehauptungSchmähkritikTatsachenbehauptung (Abgrenzung zum Werturteil)RepublikprinzipDemokratieprinzipVolkssouveränitätLegitimationskette