BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 22.04.2020 – XII ZB 383/19

XII ZB 383/19 · 22.04.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Der Anwendungsbereich der §§ 45b, 22 Abs. 3 PStG ist auf Personen beschränkt, die körperlich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuzuordnen sind. Personen mit lediglich empfundener Intersexualität sind hiervon nicht erfasst. 2. Personen mit einer lediglich empfundenen Intersexualität können aber entsprechend § 8 Abs. 1 TSG erreichen, dass ihre auf „weiblich“ oder „männlich“ lautende Geschlechtsangabe im Geburtenregister gestrichen oder durch „divers“ ersetzt wird.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 22 Abs 3 PStG§ 27 Abs 3 Nr 4 PStG§ 45b PStG§ 47 Abs 2 Nr 1 PStG§ 48 PStG§ 4 Abs 3 TSG§ 8 Abs 1 TSG§ 9 Abs 3 TSGArt 1 Abs 1 GGArt 2 Abs 1 GGArt 3 Abs 1 GG

Prüfungsschemata dazu

Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)Gleichheitsprüfung (Art. 3 Abs. 1 GG)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Verfassungskonforme AuslegungAbwehrrechteSchutzpflichtenObjektsformelAllgemeines PersönlichkeitsrechtInformationelle SelbstbestimmungGrundrecht auf Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer SystemeAllgemeines Persönlichkeitsrecht (als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB)Allgemeines PersönlichkeitsrechtIntertemporale FreiheitsrechteGesetzesvorbehaltAllgemeine HandlungsfreiheitVerfassungsmäßige OrdnungKörperliche UnversehrtheitFreiheit der PersonChancengleichheit der ParteienNeutralitätspflicht (Regierung)Ermessensleitende Verwaltungsvorschrift
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