BGH · 7. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 26.03.2026 – VII ZR 108/24

VII ZR 108/24 · 26.03.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Die Verjährung eines Kostenvorschussanspruchs des Bestellers gemäß § 633 Abs. 3 BGB a.F. in Verbindung mit § 242 BGB beginnt erst mit Abnahme der Werkleistung zu laufen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - VII ZR 171/08, BauR 2010, 1778 = NZBau 2010, 768). 2. Eine von einem Bauträger gestellte Vertragsklausel, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vereidigten Sachverständigen zu erfolgen hat, der in der ersten Wohnungseigentümerversammlung zu bestellen ist, ohne dass dem Erwerber das Recht vorbehalten wird, das hergestellte Werk auf seine Abnahmefähigkeit zu überprüfen und die Abnahme selbst zu erklären, ist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG wegen unangemessener Benachteiligung der Erwerber unwirksam. Für die Durchsetzbarkeit des Kostenvorschussanspruchs gemäß § 633 Abs. 3 BGB a.F. in Verbindung mit § 242 BGB wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums gilt in diesem Fall eine zeitliche Obergrenze von 30 Jahren ab dem Zeitpunkt der infolge der Unwirksamkeit der Abnahmeklausel fehlgeschlagenen Abnahme.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 133 BGB§ 157 BGB§ 242 BGB§ 633 Abs 2 S 1 BGB vom 09.12.1976§ 633 Abs 3 BGB vom 09.12.1976§ 634a Abs 1 Nr 2 BGB§ 634a Abs 2 BGB§ 634a Abs 3 BGB§ 638 Abs 1 BGB vom 26.11.2001§ 640 Abs 1 BGB§ 5 AGBG§ 9 Abs 1 AGBG§ 9 Abs 2 Nr 1 AGBG

Prüfungsschemata dazu

Auslegung von WillenserklärungenTreu und Glauben – unzulässige RechtsausübungMängelrechte beim Werkvertrag (§§ 634 ff. BGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Objektiver RechtsbindungswilleFalsa demonstratio non nocetAuslegung nach dem EmpfängerhorizontErgänzende VertragsauslegungFalsa demonstratio non nocetRealofferteVertrag mit Schutzwirkung für Dritte (VSD)Drittschadensliquidation (DSL)SaldotheorieProtestatio facto contraria non valetAufklärungspflicht (bei arglistiger Täuschung durch Unterlassen)VerwirkungVorteilsausgleichungObliegenheitSachmangel im WerkvertragsrechtSachmangel im WerkvertragsrechtAbnahme (Werkvertragsrecht)Abnahme
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