BGH · 6. Zivilsenat

BGH, EuGH-Vorlage v. 13.10.2020 – VI ZR 63/19

VI ZR 63/19 · 13.10.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: Sind Art. 7 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 351 vom 20. Dezember 2012) dahin auszulegen, dass der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung für eine auf Schadensersatz gerichtete Klage eröffnet ist, wenn der Kläger durch arglistige Täuschung zum Abschluss eines Kaufvertrages und zur Zahlung des Kaufpreises veranlasst worden ist?

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 7 Nr 1 Buchst a EUV 1215/2012Art 7 Nr 2 EUV 1215/2012§ 823 Abs 2 BGB§ 263 Abs 1 StGB

Prüfungsschemata dazu

Deliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)Betrug (§ 263 StGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Recht am eingerichteten und ausgeübten GewerbebetriebSchutzgesetzAdäquate KausalitätFaktisches Vertragsverhältnis / Faktischer VertragAdäquanztheorieSchutzzweck der Norm (Zurechnung)WeiterfresserschadenBerechtigte GoA als RechtfertigungsgrundRecht am eingerichteten und ausgeübten GewerbebetriebAllgemeines Persönlichkeitsrecht (als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB)VerkehrssicherungspflichtenPsychisch vermittelte KausalitätHaftungsbegründende KausalitätPrimärer VermögensschadenÄquivalenztheorieHerausforderungsformel (Verfolgerfälle)Alternative KausalitätKumulative Kausalität
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