BGH · 6. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 16.01.2024 – VI ZR 385/22
VI ZR 385/22 · 16.01.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Der Entladevorgang gehört zum "Gebrauch" des Fahrzeugs im Sinne des § 1 PflVG, solange das Kraftfahrzeug oder seine an und auf ihm befindlichen Vorrichtungen daran beteiligt sind. Der Schaden, der beim Hantieren mit Ladegut eintritt, ist dann "durch den Gebrauch" des Kraftfahrzeugs entstanden, wenn es für die schadensstiftende Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt worden ist. Das Entladen eines Tanklastzugs mittels einer auf ihm befindlichen Pumpe ist danach dem Gebrauch des Kraftfahrzeugs zuzuordnen, solange der Druck der Pumpe noch auf das abzufüllende Öl einwirkt und die Flüssigkeit durch den Schlauch heraustreibt. 2. Zum Begriff der Anlage im Sinne des § 89 Abs. 2 Satz 1 WHG.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 1 PflVG§ 89 Abs 2 S 1 WHG§ 254 BGB§ 823 Abs 1 BGB§ 831 Abs 1 BGB§ 115 Abs 1 S 1 Nr 1 VVG§ 115 Abs 1 S 2 VVG§ 7 Abs 1 StVG§ 18 Abs 1 StVG
Prüfungsschemata dazu
Begriffe, die hier eine Rolle spielen
MitverschuldenMitverschuldenSchadensminderungsobliegenheitObliegenheitRecht am eingerichteten und ausgeübten GewerbebetriebSchutzgesetzAdäquate KausalitätFaktisches Vertragsverhältnis / Faktischer VertragAdäquanztheorieSchutzzweck der Norm (Zurechnung)WeiterfresserschadenBerechtigte GoA als RechtfertigungsgrundRecht am eingerichteten und ausgeübten GewerbebetriebAllgemeines Persönlichkeitsrecht (als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB)VerkehrssicherungspflichtenPsychisch vermittelte KausalitätHaftungsbegründende KausalitätPrimärer Vermögensschaden