BGH · 6. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 30.07.2020 – VI ZR 354/19
VI ZR 354/19 · 30.07.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Der Schadensersatzanspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung versehenen Fahrzeugs kann durch die im Wege des Vorteilsausgleichs erfolgende Anrechnung gezogener Nutzungen vollständig aufgezehrt werden (Fortführung Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 64-77). 2. Deliktszinsen nach § 849 BGB können nicht verlangt werden, wenn der Geschädigte für die Hingabe seines Geldes im Wege des Leistungsaustauschs eine in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbare Gegenleistung erhält. In diesem Fall kompensiert die tatsächliche Nutzbarkeit der Gegenleistung die Nutzungsmöglichkeit des Geldes.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 31 BGB§ 249 BGB§ 823 Abs 2 BGB§ 826 BGB§ 849 BGB§ 263 StGB§ 6 EG-FGV§ 27 Abs 1 EG-FGVArt 5 Abs 2 S 1 EGV 715/2007
Prüfungsschemata dazu
Begriffe, die hier eine Rolle spielen
Haftungsausfüllende KausalitätNormativer SchadensbegriffAdäquate KausalitätEntgangener GewinnDrittschadensliquidationDifferenzhypotheseNaturalherstellung (Restitution)Wertersatz (Kompensation)VorteilsausgleichungHaftungsausfüllende KausalitätHypothetische KausalitätRechtmäßiges AlternativverhaltenTotalreparationÄquivalenz (Kausalität)Adäquanz (Kausalität)Reserveursache (hypothetische Kausalität)Recht am eingerichteten und ausgeübten GewerbebetriebSchutzgesetz