BGH · 6. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 06.12.2022 – VI ZR 284/19

VI ZR 284/19 · 06.12.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Die Grundsätze der Beweislastumkehr wegen eines groben Behandlungsfehlers sind auch im Rechtsstreit zwischen Mitbehandlern des Patienten über den selbständigen Ausgleichsanspruch des Gesamtschuldners nach § 426 Abs. 1 BGB anwendbar (Klarstellung zu BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - VI ZR 24/09, NJW-RR 2010, 831).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 254 Abs 1 BGB§ 426 Abs 1 BGB§ 426 Abs 2 BGB§ 630h Abs 5 BGB§ 823 Abs 1 BGB

Prüfungsschemata dazu

MitverschuldenDeliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

MitverschuldenMitverschuldenSchadensminderungsobliegenheitObliegenheitGesamtschuldnerausgleichGesamtschuldGestörte GesamtschuldRückgriffskondiktionRecht am eingerichteten und ausgeübten GewerbebetriebSchutzgesetzAdäquate KausalitätFaktisches Vertragsverhältnis / Faktischer VertragAdäquanztheorieSchutzzweck der Norm (Zurechnung)WeiterfresserschadenBerechtigte GoA als RechtfertigungsgrundRecht am eingerichteten und ausgeübten GewerbebetriebAllgemeines Persönlichkeitsrecht (als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB)
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