Zivilrecht · Definition

Gesamtschuldnerausgleich

§ 426 BGB

Was versteht man unter „Gesamtschuldnerausgleich“?

Der interne Rückgriffsanspruch eines Gesamtschuldners gegen die übrigen Mitschuldner, nachdem er den Gläubiger befriedigt hat.

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 9. Zivilsenat IX ZR 108/24Urteil vom 10.07.2025 · zu § 426 BGB

1. Nehmen Ehegatten gemeinsam ein Darlehen zur Finanzierung eines in ihrem hälftigen Miteigentum stehenden Grundstücks auf, können Zahlungen des Schuldners auf die Darlehensverbindlichkeiten eine anfechtbare Leistung an den anderen Ehegatten enthalten, soweit der andere Ehegatte durch die Zahlung von seiner Mithaftung befreit wird und aufgrund der Zahlung lastenfreies Eigentum erwirbt. 2. Dient …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 12. Zivilsenat XII ZB 243/23Beschluss vom 13.03.2024 · zu § 426 BGB

In der Berücksichtigung einer vom Unterhaltsschuldner getragenen Gesamtschuld bei der Bemessung des Kindesunterhalts kann regelmäßig keine anderweitige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche zwischen den Ehegatten nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05, FamRZ 2007, 1975 und BGH, Urteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 6. Zivilsenat VI ZR 98/23Urteil vom 14.11.2023 · zu § 426 BGB

Auch das Rückwärtsfahren mit einem Anhänger ist ein "Ziehen" im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 4 StVG.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 426 BGB · Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen. (2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

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