Zivilrecht · Definition
Gesamtschuldnerausgleich
§ 426 BGB
Der interne Rückgriffsanspruch eines Gesamtschuldners gegen die übrigen Mitschuldner, nachdem er den Gläubiger befriedigt hat.
Zivilrecht · Definition
Der interne Rückgriffsanspruch eines Gesamtschuldners gegen die übrigen Mitschuldner, nachdem er den Gläubiger befriedigt hat.