Zivilrecht · Definition
Gesamtschuld
§ 421 BGB§ 426 BGB
Bei der Gesamtschuld schulden mehrere Schuldner dieselbe Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist, der Gläubiger sie aber nur einmal zu fordern berechtigt ist. Im Innenverhältnis findet ein Ausgleich nach § 426 BGB statt.
Klausurformel – so schreibst du es
Gesamtschuldner haften im Außenverhältnis jeder auf das Ganze; im Innenverhältnis besteht ein Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB.