Zivilrecht · Definition

Gesamtschuld

§ 421 BGB§ 426 BGB

Bei der Gesamtschuld schulden mehrere Schuldner dieselbe Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist, der Gläubiger sie aber nur einmal zu fordern berechtigt ist. Im Innenverhältnis findet ein Ausgleich nach § 426 BGB statt.

Klausurformel – so schreibst du es

Gesamtschuldner haften im Außenverhältnis jeder auf das Ganze; im Innenverhältnis besteht ein Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB.

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