Zivilrecht · Definition
Gemeinschaftliche Schuld (Gesamthandsschuld)
Was versteht man unter „Gemeinschaftliche Schuld (Gesamthandsschuld)“?
Bei der Gesamthandsschuld sind mehrere Schuldner als Gemeinschaft (Gesamthand) verpflichtet; der Gläubiger muss seine Forderung gegen alle Gesamthänder gemeinschaftlich geltend machen.
Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht AT (2026)
· juristisch geprüft
Amtliche Fundstellen
Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.
Zur Frage der Gesamt- oder Teilgläubigerschaft obsiegender Streitgenossen bezüglich eines Kostenerstattungsanspruchs (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 20. Mai 1985 - VII ZR 209/84, BauR 1985, 478).
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Der Miteigentümer eines Grundstücks kann Ansprüche gegen Dritte aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis nur im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft gemäß § 1011 BGB geltend machen, indem er Leistung an alle Miteigentümer verlangt; ob der Anspruchsgegner Dritter in diesem Sinne ist, entscheidet sich bei der Entstehung des Anspruchs und ändert sich nicht dadurch, dass er später Miteigentümer …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Der wahre Gläubiger kann den Herausgabeanspruch gegen die Hinterlegungsstelle in der Insolvenz eines anderen Prätendenten mit Hilfe des Anspruchs auf Einwilligung in die Herausgabe des hinterlegten Betrags aussondern.
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗1. Der Miterbe, der allein oder zusammen mit weiteren Miterben Titelgläubiger (hier: in einem Zuschlagsbeschluss) eines zum Nachlass gehörenden Anspruchs ist, kann die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels verlangen. 2. Dieser Miterbe kann eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels verlangen, die nur ihn als Vollstreckungsgläubiger ausweist.
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Gesetzestext
Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt.
(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert. (2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.