Zivilrecht · Definition

Gemeinschaftliche Schuld (Gesamthandsschuld)

§ 420 BGB§ 432 BGB

Bei der Gesamthandsschuld sind mehrere Schuldner als Gemeinschaft (Gesamthand) verpflichtet; der Gläubiger muss seine Forderung gegen alle Gesamthänder gemeinschaftlich geltend machen.

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