Zivilrecht · Definition
Gemeinschaftliche Schuld (Gesamthandsschuld)
§ 420 BGB§ 432 BGB
Bei der Gesamthandsschuld sind mehrere Schuldner als Gemeinschaft (Gesamthand) verpflichtet; der Gläubiger muss seine Forderung gegen alle Gesamthänder gemeinschaftlich geltend machen.