Zivilrecht · Definition

Teilschuld

§ 420 BGB

Was versteht man unter „Teilschuld“?

Bei der Teilschuld haften mehrere Schuldner nur für ihren jeweiligen Anteil an der Schuld; jeder Schuldner ist nur zur Leistung seines Teils verpflichtet, der Gläubiger kann jeden Schuldner nur in Höhe seines Anteils in Anspruch nehmen.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht AT (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 6. Zivilsenat VI ZR 379/21Urteil vom 08.11.2022 · zu § 420 BGB

Zur Frage der Gesamt- oder Teilgläubigerschaft obsiegender Streitgenossen bezüglich eines Kostenerstattungsanspruchs (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 20. Mai 1985 - VII ZR 209/84, BauR 1985, 478).

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 420 BGB · Teilbare Leistung

Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

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