Zivilrecht · Definition
Teilschuld
§ 420 BGB
Bei der Teilschuld haften mehrere Schuldner nur für ihren jeweiligen Anteil an der Schuld; jeder Schuldner ist nur zur Leistung seines Teils verpflichtet, der Gläubiger kann jeden Schuldner nur in Höhe seines Anteils in Anspruch nehmen.