Zivilrecht · Definition

Teilschuld

§ 420 BGB

Bei der Teilschuld haften mehrere Schuldner nur für ihren jeweiligen Anteil an der Schuld; jeder Schuldner ist nur zur Leistung seines Teils verpflichtet, der Gläubiger kann jeden Schuldner nur in Höhe seines Anteils in Anspruch nehmen.

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