Zivilrecht · Definition
Mitgläubigerschaft
§ 432 BGB
Bei der Mitgläubigerschaft können mehrere Gläubiger die Leistung nur gemeinschaftlich fordern; kein Gläubiger ist allein zur Forderung berechtigt.
Zivilrecht · Definition
Bei der Mitgläubigerschaft können mehrere Gläubiger die Leistung nur gemeinschaftlich fordern; kein Gläubiger ist allein zur Forderung berechtigt.