Zivilrecht · Definition

Gesamtgläubigerschaft

§ 428 BGB§ 429 BGB

Bei der Gesamtgläubigerschaft sind mehrere Gläubiger berechtigt, die gesamte Leistung zu fordern, der Schuldner jedoch nur einmal zu leisten verpflichtet; jeder Gläubiger kann die Leistung allein fordern.

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