Zivilrecht · Definition
Gesamtgläubigerschaft
§ 428 BGB§ 429 BGB
Bei der Gesamtgläubigerschaft sind mehrere Gläubiger berechtigt, die gesamte Leistung zu fordern, der Schuldner jedoch nur einmal zu leisten verpflichtet; jeder Gläubiger kann die Leistung allein fordern.