Zivilrecht · Definition
Gesamtgläubigerschaft
Was versteht man unter „Gesamtgläubigerschaft“?
Bei der Gesamtgläubigerschaft sind mehrere Gläubiger berechtigt, die gesamte Leistung zu fordern, der Schuldner jedoch nur einmal zu leisten verpflichtet; jeder Gläubiger kann die Leistung allein fordern.
Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht AT (2026)
· juristisch geprüft
Amtliche Fundstellen
Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.
Zur Frage der Gesamt- oder Teilgläubigerschaft obsiegender Streitgenossen bezüglich eines Kostenerstattungsanspruchs (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 20. Mai 1985 - VII ZR 209/84, BauR 1985, 478).
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Ist für mehrere Personen als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB ein Nießbrauch an einem Grundstück bestellt, kann die Aufhebung der Gesamtberechtigung entsprechend § 749 Abs. 1 BGB nicht verlangt werden.
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Gesetzestext
Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.
(1) Der Verzug eines Gesamtgläubigers wirkt auch gegen die übrigen Gläubiger. (2) Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers, so erlöschen die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner. (3) Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 422, 423, 425 entsprechende Anwendung. Insbesondere bleiben, wenn ein Gesamtgläubiger seine Forderung auf einen anderen überträgt, die Rechte der übrigen Gläubiger unberührt.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.