Zivilrecht · Definition

Gestörte Gesamtschuld

§ 421 BGB§ 426 BGB§ 1664 BGB

Eine gestörte Gesamtschuld liegt vor, wenn einer von mehreren an sich gesamtschuldnerisch haftenden Schuldnern gegenüber dem Gläubiger ein Haftungsprivileg genießt (z.B. Haftungsfreistellung, Haftungsmilderung nach § 1664 BGB), sodass der Innenausgleich nach § 426 BGB gestört oder ausgeschlossen ist. Die Rechtsprechung löst dies regelmäßig durch eine Kürzung des Anspruchs des Gläubigers gegen den nicht privilegierten Schuldner um den Haftungsanteil des privilegierten Schuldners.

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