BGH · 6. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 17.07.2025 – VI ZR 178/25

VI ZR 178/25 · 17.07.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Die Vorschrift des § 21f Abs. 1 GVG, wonach den Vorsitz in den Senaten des Bundesgerichtshofs der Präsident oder ein Vorsitzender Richter führt, gilt nur für die Senate, die als ständige Spruchkörper eingerichtet sind, nicht jedoch für nur vorübergehend gebildete Spruchkörper, zu denen auch die Hilfssenate gehören. 2. Die vom Präsidium des Bundesgerichtshofs getroffenen Entscheidungen über die Einrichtung und den Fortbestand des VIa. Zivilsenats ("Dieselsenats") halten der im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde analog § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorzunehmenden Willkürkontrolle stand.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 21f Abs 1 GVG§ 139 Abs 1 GVG§ 578 Abs 1 ZPO§ 579 Abs 1 Nr 1 ZPO§ 823 Abs 2 BGB§ 826 BGB§ 827 BGBArt 5 EGV 715/2007Art 7 EGV 715/2007

Prüfungsschemata dazu

Deliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Recht am eingerichteten und ausgeübten GewerbebetriebSchutzgesetzAdäquate KausalitätFaktisches Vertragsverhältnis / Faktischer VertragAdäquanztheorieSchutzzweck der Norm (Zurechnung)WeiterfresserschadenBerechtigte GoA als RechtfertigungsgrundRecht am eingerichteten und ausgeübten GewerbebetriebAllgemeines Persönlichkeitsrecht (als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB)VerkehrssicherungspflichtenPsychisch vermittelte KausalitätHaftungsbegründende KausalitätPrimärer VermögensschadenÄquivalenztheorieHerausforderungsformel (Verfolgerfälle)Alternative KausalitätKumulative Kausalität
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