Buch 4 — Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 579 ZPO – Nichtigkeitsklage

Zivilprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt: 1 wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; 2 wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist; 3 wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; 4 wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. (2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Rechtsprechung zu § 579 ZPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 17.07.2025 – VI ZR 178/251. Die Vorschrift des § 21f Abs. 1 GVG, wonach den Vorsitz in den Senaten des Bundesgerichtshofs der Präsident oder ein Vorsitzender Richter führt, gi…BGH, Beschluss v. 10.12.2020 – V ZB 128/191. Ist ein Verfahrensbeteiligter, für den ein besonderer Vertreter nach § 57 ZPO (Prozesspfleger) bestellt wurde, tatsächlich prozessfähig oder erlang…BGH, Beschluss v. 05.03.2020 – V ZB 20/19Gegen einen rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens analog §§ 578 ff. ZPO statthaft, wenn es sich bei dem Wiederaufn…
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