BGH · 6. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 19.05.2026 – VI ZB 17/25
VI ZB 17/25 · 19.05.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Für den Berufungsantrag, also die Erklärung, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden, bedarf es nicht der ausdrücklichen Stellung eines Sachantrags. Es reicht aus, wenn die Berufungsbegründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt (Anschluss BGH, Beschluss vom 12. August 2020 - VII ZB 5/20, NJW-RR 2020, 1188).
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
Prüfungsschemata dazu
Begriffe, die hier eine Rolle spielen
Intertemporale FreiheitsrechteGesetzesvorbehaltSchutzpflichtenAllgemeine HandlungsfreiheitVerfassungsmäßige OrdnungAllgemeines PersönlichkeitsrechtInformationelle SelbstbestimmungGrundrecht auf Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer SystemeKörperliche UnversehrtheitFreiheit der PersonAllgemeines Persönlichkeitsrecht (als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB)Allgemeines PersönlichkeitsrechtRepublikprinzipDemokratieprinzipVolkssouveränitätLegitimationsketteRepräsentative DemokratieDirekte Demokratie